Immissionsschutzgesetz

Einwand der Unzuständigkeit dadurch abzusichern, dass es (auch) auf eine bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.

Denn selbst wenn Zweifel am Umfang der Gesetzgebungskompetenz zutreffen sollten und anlagenbezogener Kinderlärm weiterhin der konkurrierenden Gesetzgebung unterliegen sollte (die der Bund mit dem BImSchG ausgefüllt hätte), so hat die Bürgerschaft für diesen Gesetzentwurf aufgrund der dann greifenden Ermächtigung des § 23 Abs. 2 BImSchG die Befugnis zum Erlass dieses Gesetzes. Die Bürgerschaft legt daher im Interesse der Herstellung maximaler Rechtssicherheit die Anforderungen dieser Ermächtigungsnorm vorsorglich ihren Beratungen zugrunde. In jedem Fall kann sich das KinderlärmG insoweit auf eine eigenständige Gesetzgebungskompetenz des Landes stützen, als hierdurch Anforderungen an verhaltensbezogenen Lärm im engeren Sinne statuiert werden.

Die Befugnis der Bürgerschaft, anstelle einer Verordnung durch den Senat eine gesetzliche Regelung treffen zu können ergibt sich aus Art. 80 Abs. 4 GG.

III. Einzelne Regelungen

Zu § 1: § 1 regelt den Anwendungsbereich. Der Anwendungsbereich ist auf Einrichtungen begrenzt, deren Zweckbestimmung spezifisch die Nutzung durch Kinder und Jugendliche ist. Er umfasst nicht sonstige Freizeitanlagen wie beispielsweise Bürgerhäuser, Konzerthallen oder Sportanlagen im Sinne der 18. BImSchV, auch wenn diese teilweise oder überwiegend von Kindern und Jugendlichen genutzt werden.

Zu § 2: § 2 regelt das Ziel des Gesetzes. Soweit sich das Gesetz auf eine eigenständige Landesgesetzgebungskompetenz berufen kann, stellt es eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit von Kinderlärm von sozialen Einrichtungen in Hamburg dar. Soweit anlagenbezogener Kinderlärm weiterhin unter den Anwendungsbereich des BImSchG fallen sollte (siehe oben) dient das Gesetz der Konkretisierung des §§ 23 Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 31.10.2006 (BGBl. I 2407, Nr. 50).

Zu § 3: Absatz 1 stellt fest, dass Kinder- und Jugendeinrichtungen möglichst wohnortnah einzurichten sind. Die Regelung weist damit auf die Besonderheit von Kinderlärm hin, der anders als Gewerbe-, Sportanlagen- oder Verkehrslärm nicht unter Anwendung des Trennungsgebotes in möglichst wenig lärmsensible Gebiete wie Gewerbegebiete verlagert werden kann, ohne Belange des Kinder- und Jugendschutzes erheblich zu beeinträchtigen.

Absatz 2 trifft die gesetzgeberische Wertung, wonach Kinderlärm grundsätzlich unvermeidbar und in der Regel als sozial adäquat und ortsüblich hinzunehmen ist, soweit die Einrichtung die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzt. Die Beschränkung der Hinnehmbarkeit auf Einrichtungen, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen, dient der Einschränkung und dem Schutz der Nachbarschaft. Eine Ergänzung der Wohnnutzung liegt vor, wenn eine Einrichtung vorwiegend zur wohnortnahen Versorgung des Viertels mit Kinder- und Jugendeinrichtungen beiträgt. Es wäre ein Wertungswiderspruch solche auch nach der Baunutzungsverordnung im jeweiligen Gebiet zulässigen Anlagen mit den Mitteln des privaten oder öffentlichen Immissionsschutzrechts zu verbieten. Hierbei ist auch zu beachten, dass Kinder- und Jugendeinrichtungen eine bestimmte Größe aufweisen müssen, um wirtschaftlich tragfähig arbeiten zu können. Nicht mehr als Ergänzung des Wohngebiets dienend sind Einrichtungen, die sich aufgrund ihrer besonderen Größe oder anderer Umstände nicht in das jeweilige Gebiet einfügen und dort auch nicht im Interesse einer wohnortnahen Versorgung mit Kinder- und Jugendeinrichtungen erwartet werden müssen. Absatz 3 regelt das für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen geltende Mindestmaßgebot nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG.

Zu § 4:

§ 4 konkretisiert das Mindestmaßgebot und enthält Beispiele für konkrete Maßnahmen zum Lärmschutz, die vom Betreiber oder der zuständigen Behörde angeordnet werden können. Sofern anderenfalls Konflikte mit der Wohnbevölkerung zu erwarten sind, sollen Spielgeräte möglichst emissionsarm gestaltet werden, beispielsweise durch lärmmindernde Materialien beim Bau von Rück- und Seitenwänden eines Bolzplatzes.

Durch die Bestimmung als Soll-Vorschrift soll die Ausrüstung entsprechender Einrichtungen als Regelfall definiert werden. Hierüber hinaus haben Betreiber und Behörde Möglichkeiten zur Regelung des Einzelfalls, die nicht abschließend aufgezählt sind.

Die Benutzung von Kinderspielplätzen durch Altersbeschränkung soll zur Beschränkung der Nutzung auf bestimmte Altersgruppen dienen. Die Festsetzung von Nutzungszeiten für Kinderspielplätze und Außenflächen von Kindergärten gibt die Möglichkeit, besonders sensible Tageszeiten wie die frühen Morgenstunden, die Mittagszeit oder den Abend zu schützen, wenn dies in der Abwägung im Einzelfall zum Schutz der nachbarlichen Interessen erforderlich ist. Anordnungen zu An- und Abfahrtswegen und Parkplätzen durch Maßnahmen betrieblicher oder organisatorischer Art können erforderlich sein, um den An- und Abfahrtsverkehr durch Eltern zu regulieren.