Ausbildung

Rassismus- und Rechtsextremismusvorwürfe gegen die S-Bahn-Wache

In der Hamburger Morgenpost vom 25. Januar werden Vorwürfe gegen Mitarbeiter/-innen der von der Firma Securitas gestellten S-Bahn Wache erhoben, die offen rassistisch auftreten sollen und den Hitler-Gruß zeigen.

Ich frage den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen unter anderem auf der Grundlage von Stellungnahmen der Deutsche Bahn AG (DB) und der Hamburger Hochbahn AG wie folgt:

1. Wurden oder werden die in der Hamburger Morgenpost erhobenen Vorwürfe geprüft? Wenn ja, von wem und mit welchem Ergebnis?

Es wurden polizeiliche Ermittlungen gegen einen Mitarbeiter wegen des Verdachts von Straftaten gemäß § 86 a Strafgesetzbuch ­ Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ­ aufgenommen. Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen.

2. Wie viele Beschwerden wegen rassistischer Äußerungen, brutaler Vorgehensweise, Kompetenzüberschreitung o. ä. sind in den Jahren 2000 bis 2006 gegen Mitarbeiter/-innen der S-Bahn-Wache erhoben worden?

Bei dem Beschwerdemanagement der S-Bahn gingen für den Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis zum 13. Dezember 2006 insgesamt 123 Beschwerden ein, die unter dem Titel "Unhöflichkeit Wachdienst" erfasst sind. Dabei sind u. a. drei Beschwerden mit diskriminierendem Hintergrund, 21 Beschwerden „Anwendung/Androhung körperlicher Zwang" und zwei Beschwerden „Kompetenzüberschreitung" erfasst.

3. Wie viele Strafermittlungsverfahren wurden in den Jahren 2000 bis 2006 gegen Mitarbeiter/-innen der U- und S-Bahn-Wache wegen welcher Vorwürfe geführt und wie viele endeten davon mit einer Verurteilung?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst. Eine nachträgliche Erhebung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht zu leisten.

4. In wie vielen Fällen und aus welchen Gründen wurde Mitarbeiter/-innen gekündigt, die Beschuldigte in Beschwerde bzw. Strafverfahren waren?

Einem Mitarbeiter der S-Bahn-Wache, der im Vorfeld der Fußball-WM 2006 im Internet T-Shirts mit zu Gewalt auffordernden Aufschriften angeboten hat, ist gekündigt worden. Der in der Antwort zu 1. genannte Mitarbeiter wurde vom Dienst suspendiert.

5. Welche Voraussetzungen müssen Mitarbeiter/-innen der U- und S-BahnWachen mindestens erfüllen?

Mitarbeiter der S-Bahn-Wache müssen bei der Einstellung 25 bis 35 Jahre alt sein, einen einwandfreien Leumund haben, ein gültiges polizeiliches Führungszeugnis vorweisen, im Besitz des Führerscheins Klasse 3 sein sowie mindestens den Hauptschulabschluss und einen erlernten Beruf haben.

Bei der Hochbahnwache sind Voraussetzungen ein Mindestalter von 21 Jahren, eine abgeschlossene Berufsausbildung, ein Führerschein, die gesundheitliche Eignung und insbesondere ein ausgeprägtes Maß an sozialer Kompetenz sowie ein einwandfreier Leumund. Dieser wird durch ein polizeiliches Führungszeugnis und ­ in Abhängigkeit von der Funktion ­ durch eine Sicherheitsüberprüfung der Stufe I durch das Landesamt für Verfassungsschutz nachgewiesen. Darüber hinaus ist die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren erforderlich.

6. Welche Ausbildung müssen Mitarbeiter/-innen der U- und S-BahnWachen mindestens durchlaufen haben, bevor sie eingesetzt werden dürfen?

Die Mitarbeiter der S-Bahn-Wache müssen eine auftragsspezifische viermonatige Grundausbildung im Öffentlichen Personennahverkehr haben sowie eine nach § 34 a der Gewerbeordnung verlangte Sachkundeprüfung vorweisen. Die Prüfung wird vor der Industrie- und Handelskammer Hamburg abgelegt. Zusätzlich durchlaufen die Mitarbeiter der S-Bahn-Wache ein Deeskalationstraining. Jährlich ist ein polizeiliches Führungszeugnis vorzulegen.

Die Mitarbeiter der Hochbahnwache durchlaufen eine sechsmonatige Grundausbildung. Wesentliche Ausbildungsinhalte sind Rechtskundeschulung, Verhaltenstraining, Erste Hilfe, Tarifschulung, Betriebliche Schulung.

7. Wie oft wurden die beauftragten Firmen der U- und S-Bahn-Wachen in den letzten drei Jahren durch die zuständigen Behörden überprüft und wie viele Verstöße gegen Vorschriften wurden festgestellt?

Überprüft werden die beauftragten Bewachungsunternehmen nicht routinemäßig, sondern nur anlassbezogen bei Beschwerden. In den letzten Jahren wurden keine Beschwerden bekannt und somit auch keine Überprüfungen vorgenommen.

Grundsätzlich werden Personen, die mit der Leitung eines Bewachungsunternehmens betraut sind, vor Erteilung der Bewachererlaubnis und Beschäftigte eines Bewachungsunternehmens, die Tätigkeiten nach der Bewachungsverordnung ausführen, vor Einstellung von der Behörde einmalig durch einen uneingeschränkten Auszug aus dem Bundeszentralregister überprüft (§ 9 Abs. 1 Bewachungsverordnung). Sollten nach der Erlaubniserteilung oder Einstellung des Wachpersonals Tatsachen (z. B. Strafverfahren) bekannt werden, die die Zuverlässigkeit eines Geschäftsführers oder Beschäftigten in Frage stellen, werden geeignete gewerberechtliche Maßnahmen eingeleitet (§ 15 Bewachungsverordnung).

8. Mit welchen Maßnahmen versuchen die beauftragten Firmen und die beteiligten Behörden rechtsextremes und rassistisches Verhalten ihrer Mitarbeiter/-innen zu verhindern?

Bei der S-Bahn-Wache finden Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen statt, in denen diese Themen behandelt werden. Die Schulungen betragen 100 Stunden pro Mitarbeiter und Jahr. Bei der Hochbahnwache werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig 75 Stunden im Jahr fortgebildet.

9. Welchen Stundenlohn erhalten Wachleute der U- und S-Bahn-Wachen?

Die Mitarbeiter der S-Bahnwache erhalten mindestens den Tariflohn gemäß Tarif Hamburg BDWS (Bund deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen).

Die Mitarbeiter der Hochbahnwache werden nach dem Haustarifvertrag der Hamburger Hochbahn AG entlohnt.

10. Sind dem Senat Vorwürfe bezgl. rassistischer Vorkommnisse bei von Hamburgischen Behörden beauftragen Sicherheitsdiensten bekannt?

Wenn ja, bitte detaillierte Darstellung.

Bei der Polizei wurde in einem Fall ein Mitarbeiter des zur Überwachung der Liegenschaft Alsterdorf tätigen Sicherheitsdienstes beschuldigt, einen Polizeibeamten aufgrund dessen dunkler Hautfarbe beleidigt zu haben. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde am 13. Januar 2006 nach § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung mangels eines hinreichenden Tatverdachtes eingestellt.

Darüber hinaus sind keine Vorkommnisse im Sinne der Fragestellung bekannt geworden.