Krankenpflege

Wahl eines Mitglieds des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Hamburg

Das Mitglied des Ausschusses zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Hamburg, Frau Caroline Klawitter, hat mir mit Schreiben vom 12. Januar 2007 mitgeteilt, dass sie ihr Mandat in diesem Gremium berufsbedingt niederlegen müsse.

Es ist daher eine Ersatzwahl erforderlich. Das Vorschlagsrecht hat die CDU-Fraktion.

Nach § 26 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 4 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung werden die für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Hamburg zu bestimmenden Vertrauensleute und ihre Vertreterinnen und Vertreter von der Bürgerschaft gewählt.

Die zu wählenden Personen müssen nach § 26 Absatz 2 Satz 3 VwGO die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus den §§ 20 bis 23 sowie 186 VwGO.

Nach § 20 VwGO muss ein ehrenamtlicher Richter Deutscher sein. Er soll das 25. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz innerhalb des Gerichtsbezirks haben.

Vom Amt des ehrenamtlichen Richters sind nach § 21 Absatz 1 VwGO Personen ausgeschlossen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind (Nr. 1), gegen die Anklage wegen einer Tat erhoben ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann (Nr. 2), die nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzen (Nr. 3). Nach § 21 Absatz 2 VwGO sollen Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden.

Nach § 22 VwGO können Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaften eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Richter, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, Rechtsanwälte, Notare und Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen, nicht zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden. Dies gilt in Hamburg nach § 186 VwGO auch für in der öffentlichen Verwaltung ehrenamtlich tätige Personen.

Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen nach § 23 VwGO Geistliche und Religionsdiener, Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, und Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, ablehnen. In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.

Auf Artikel 3 Absatz 2 Satz 4 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg wird hingewiesen. Danach wirkt die Staatsgewalt ­ und damit auch die Bürgerschaft ­ darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschlussund Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind.

Der Ausschuss zur Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter beim Verwaltungsgericht Hamburg setzte sich bisher aus vier weiblichen und drei männlichen Vertrauensleuten zusammen.