Jugendamt

Dienstvorschrift „Aufgabenwahrnehmung durch das Familieninterventionsteam (FIT) und die Allgemeinen Sozialen Dienste der Bezirksämter (ASD) bei besonderen Gefährdungen Minderjähriger" Anlage 1

Anlage 1: besondere Gefährdungen gem. Polizeidienstvorschrift PDV 350

Entsprechend der Polizeidienstvorschrift PDV 350 wird seitens der Polizei bei den Meldungen an das Familieninterventionsteam von folgendem Begriff einer besonderen Gefährdung ausgegangen:

a) Aufenthalt an gefährdenden Orten (PDV 350 ­ 1200.2) Minderjährige, die sich wiederholt an Orten aufhalten, an denen

· Personen der Prostitution nachgehen,

· Illegales Glücks- oder Falschspiel stattfindet,

· Betäubungs-, Rausch-, Arzneimittel oder sonstige Suchtstoffe illegal angeboten, illegal oder missbräuchlich konsumiert oder missbräuchlich verwendet werden,

· Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,

· sich erfahrungsgemäß Straftäter aufhalten, und dort Kontakte zu Personen knüpfen oder geknüpft haben und sich dort zu Zeiten aufhalten, die ihrem Alter nicht gemäß sind (z. B. während der üblichen Schulzeit, nachts), und die Minderjährigen und bzw. oder die Erziehungsberechtigten durch ihr Verhalten die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt künftig nicht unterlassen wird.

b) Begleitung unbekannter Personen, Verwahrlosung (PDV 350 ­ 1200.3) Kinder, die unabhängig vom Aufenthaltsort bei ihnen nicht bekannten Personen Mitfahrgelegenheit suchen oder bei diesen als Mitfahrer angetroffen werden, Jugendliche zu unüblichen Zeiten bei ihnen nicht bekannten Personen Mitfahrgelegenheit suchen oder bei diesen als Mitfahrer angetroffen werden, Minderjährige in verwahrlostem Zustand angetroffen werden (Streunen, Prostitution und wiederholter, erheblicher Einfluss von Betäubungs-, Rausch-, Arzneimitteln oder sonstigen Suchtstoffen).

c) Vernachlässigung und Missbrauch der Personensorge (DV 350 ­ 1200.4) Minderjährige, wenn bei ihnen in der häuslichen Gemeinschaft durch Vernachlässigung oder Missbrauch der Personensorge eine unmittelbare Beeinträchtigung für ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl droht durch

· häufige Familienstreitigkeiten mit tätlichen Auseinandersetzungen (hiervon unberührt bleibt der bestehende Meldeweg Polizei-Jugendamt im Zusammenhang mit Wegweisungen nach dem Gewaltschutzgesetz).

· Alkohol- oder Drogensucht des gesetzlichen Vertreters, Erziehungsberechtigten gem. BGB oder Personensorgeberechtigten gem. Jugendschutzgesetz,

· den gesetzlichen Vertreter, Erziehungsberechtigten gem. BGB oder Personensorgeberechtigten gem. Jugendschutzgesetz, der ­ für den Minderjährigen erkennbar

­ wiederholt rechtswidrige Taten begeht oder den Minderjährigen zu rechtswidrigen Taten verleitet.

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d) Begehung rechtswidriger Taten (PDV 1200.5) Minderjährige, die wiederholt und bzw. oder in Gruppen rechtswidrige Taten begangen haben, insbesondere wenn diese

· bandenmäßig

· serienmäßig

· mit intensiver Planung

· mit besonderer Brutalität oder Grausamkeit begangen wurden.

Minderjährige, die Straftaten begangen haben, und bei denen die Annahme besteht, dass sie nicht einmalig bzw. episodenhaft sind und die Minderjährigen und deren Erziehungsberechtigte durch ihr Verhalten im polizeilichen Ermittlungsverfahren (z. B. durch fehlende Reue, Einsicht und keine Bereitschaft zur Entschädigung des Opfers) diese Annahme rechtfertigen.

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