Immissionsschutzgesetz

­ Parken Tiefgaragen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig (vgl. § 2 Nummer 5). Stellplätze sind unterhalb des gesamten Baugebietes als Tiefgaragen und im bestehenden Kaispeicher A vorgesehen. Die Kaimauern sollen durch die Überbauung der Kaizone konstruktiv nicht beeinträchtigt werden. Die gemeinsame Ein- und Ausfahrt aller Stellplätze ist auf der Ostseite des Kaispeichers angeordnet. Die zur Bewirtschaftung des Parkhauses notwendige Abfertigungsanlage wird innerhalb des Gebäudes untergebracht, um Rückstauverkehr auf dem Vorplatz zu minimieren. Die für das Projekt Elbphilharmonie notwendigen Stellplätze können nachgewiesen werden.

­ Anlieferung/Entsorgung

Die Anlieferzone für die verschiedenen in der Elbphilharmonie geplanten Nutzungen ist auf der hoch liegenden südlichen Kaizone geplant. Die Zu- und Abfahrt wird überwiegend in dem ca. 17,5 m breiten Baugebietsstreifen auf der Westseite der Platzfläche abgewickelt werden können. Auch die Entsorgungsstationen liegen an der Südseite des Kaispeichers. Die Kaizone ist für Müllfahrzeuge befahrbar. Der Wendebereich mit einem ca. 24 m großen Außendurchmesser befindet sich am Kaiserhöft.

­ Reisebusse und Taxen Vorfahrten und Stellplätze für Reisebusse sind im unmittelbaren Vorfeld der Elbphilharmonie nicht geplant, um die Verkehrsarten (Fußgänger, Radfahrer, Linienbusse, PKW und Reisebusse) zu entzerren. Eine direkte Vorfahrt würde zudem Flächen zum Wenden erfordern, da die Reisebusse zum Schutz der Wohnungen nicht durch die Straße Am Kaiserkai fahren sollen.

Deshalb sind vier Halteplätze für Reisebusse in der Straße Am Sandtorkai, östlich der Kreuzung Sandtorhafenklappbrücke/Am Sandtorkai (außerhalb des Plangebiets) in ca. 200 m ­ 300 m Entfernung zum Ein- und Aussteigen vorgesehen.

Stellplätze zum Abstellen der Busse sind in der Innenstadt vorhanden. Darüber hinaus werden weitere mögliche Stellplätze in der Speicherstadt geprüft, die noch in einer angemessenen Fußwegentfernung zur Elbphilharmonie liegen.

Taxihaltestellen sind innerhalb des Parkhauses im Erdgeschoss vorgesehen.

Öffentlicher Personennahverkehr/Fußgängerverkehr

Die nächstgelegene U-Bahnhaltestelle „Baumwall" liegt in ca. 350 m Entfernung von der Elbphilharmonie. Da die Mehrzahl der mit dem ÖPNV anreisenden Besucher hier aussteigen wird, ist die Verbesserung der Fußwegverbindung zur Elbphilharmonie geplant. Zum Beispiel werden folgende Maßnahmen geprüft: die Verbreiterung der Fußwege, eine eindeutige Führung auf der Westseite des Straßenzuges, ein Wind- und Wetterschutz, eine attraktive Gestaltung, die Aufwertung der Flächen für Fußgänger vor der U-Bahnhaltestelle einschließlich der Verbesserung der Zugänge, die Verbesserung der Querungsmöglichkeiten über die Straße Baumwall.

Die Erschließung der Elbphilharmonie mit einer eigenen U-Bahnhaltestelle wurde im Zusammenhang mit der geplanten U-Bahnanbindung der HafenCity geprüft und verworfen. Unter anderem sprechen die langen Wegezeiten der Fahrgäste auf Grund der notwendigen großen Tiefenlage (ca. 36 m) der Haltestelle und das für eine U-BahnHaltestelle geringe Fahrgastaufkommen gegen eine eigene Haltestelle. Zudem wären die Baukosten wegen der schwierigen, notwendigerweise offenen Baugrube außerordentlich hoch. Die nächstgelegene Haltestelle der U 4 wird sich voraussichtlich ab 2011 in ca. 800 m Entfernung im räumlichen Zusammenhang mit dem Überseequartier am Magdeburger Hafen befinden.

Haltestellen für Linienbusse sind in der Straße Am Kaiserkai östlich des Vorplatzes der Elbphilharmonie vorgesehen.

Darüber hinaus ist vorgesehen, am Eingang des Grasbrookhafens einen Anleger für die Fähr-Linie 62 des Hamburger Verkehrsverbunds (HVV) herzurichten, so dass eine direkte wasserseitige Anbindung der Elbphilharmonie gewährleistet sein wird.

Platzbereich

Die öffentlichen Platz- und Grünflächen der HafenCity mit ihren differenzierten Typologien unterstützen und ergänzen die städtebaulichen Besonderheiten der Einzelquartiere. Quartiersübergreifend bilden sie ein abgestuftes, nutzungsorientiertes und vernetztes System, welches in Verbindung mit den Wasserflächen sowohl der Erholung dient als auch der Aufnahme von übergeordneten und innerquartierlichen Rad- und Fußwegen.

Der vor der Elbphilharmonie angeordnete ca. 17,5 m breite, hoch liegende Bereich nicht überbaubarer Grundstücksflächen dient zur Erschließung des Gebäudes und bildet gemeinsam mit dem als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich" sowie „Fussgängerbereich" festgesetzten Teil einen großzügigen Platzbereich. Dieser Gesamtplatz ist zum einen eine Art „Vorplatz" und würdiges Entree für die Elbphilharmonie, bildet gleichzeitig ein Scharnier zwischen dem Quartier am Kaiserkai und Dalmannkai und der Sondernutzung der Elbphilharmonie und ist ein weiterer wichtiger öffentlicher Freiraum in der Abfolge der öffentlichen Plätze in der westlichen HafenCity. Deshalb wird auch der private Teil des Platzes mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit belegt. Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten (vgl. § 2 Nummer 6). Anspruch ist die einheitliche Gestaltung des Gesamtplatzes mit hoher Aufenthaltsqualität, dabei ist neben der Anordnung der Erschließungsfunktionen (Fahrspuren für das Parkhaus, Anlieferung etc.) auch der Geländesprung zwischen der auf heutigem Niveau verbleibenden, von Osten sich am Grasbrookhafen entwickelnden Kaipromenade und dem höher liegenden Vorplatzbereich gestalterisch zu bewältigen und gleichzeitig der Anschluss an das benachbarte Baufeld zur Herstellung einer durchgängigen Flutschutzlinie in Luvlage (windzugewandte Seite) zu gewährleisten.

Die Ausgestaltung des Untergrundes, der Neigungen für die Befahrbarkeit mit Feuerwehrfahrzeugen und die dauerhafte Freihaltung der Rettungswege sind bei der Planung und Ausführung des hochliegenden Vorplatzbereiches zu berücksichtigen.

Die Zweckbestimmung der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung wird differenziert: Der hochliegende nördliche Bereich wird als „Vorplatz", der südliche Bereich als „Fussgängerbereich" festgesetzt. Dies dokumentiert, dass im nördlichen Teil neben Fußgängerverkehr auch mit Überfahrten zum Parkhaus oder Wendemanövern von Bussen etc. zu rechnen ist. Der Charakter dieser Fläche wird der einer Mischverkehrsfläche sein.

Nach der öffentlichen Auslegung wurde im Plangebiet der als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fussgängerbereich" festgesetzte Platzbereich an der östlichen Plangebietsgrenze um ca. 65 m² geringfügig verkleinert. Dies wurde erforderlich, um der Verwirklichung des benachbarten Bürobauprojektes nicht entgegenzustehen. Die Fläche ist im Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 32/HafenCity 1 als Kerngebiet festgesetzt. Diese Ausweisung soll beibehalten werden. Die Grundzüge der Planung wurden durch diese Planänderung nicht berührt. Die Änderung konnte daher ohne erneute öffentliche Auslegung vorgenommen werden. Eine eingeschränkte Beteiligung der von der Planänderung Betroffenen gemäß § 4 a Absatz 3 Satz 4 BauGB hat stattgefunden.

Kaizone

Im Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 32/HafenCity 1 war die Kaizone als Teilstück der Kaipromenade entlang des Grasbrookhafens als Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Fussgänger- und Radfahrerbereich" auf dem Bestandsniveau von ca. 4,5 m über NN festgesetzt.

Für das Projekt Elbphilharmonie ist die Erhöhung der Kaizone inklusive des Höftbereiches unabdingbare Voraussetzung für die Erschließung des Gebäudes, eine Überbauung der jetzigen Kaizone ist geplant (s. Ziffer 5.1). Um die Zugänglichkeit der für Fußgänger auf Grund ihrer herausragenden Lage im Elbstrom besonders attraktiven Bereiche Kaizone und Kaiserhöft weiterhin für die Allgemeinheit sicherzustellen, wird ein Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit festgesetzt (s. Ziffer 5.4).

Lärmemissionen und -immissionen

Für die HafenCity wurde 2003 eine lärmtechnische Untersuchung durchgeführt, in der die Lärmimmissionen unterschiedlicher Lärmquellen errechnet wurden; dies betrifft Verkehrslärm (Straße, Schiene, Schiff), sowie Industrie- und Gewerbelärm (Hafengebiet auf der Südseite der Norderelbe, Betriebe im Umfeld des Kaffeelagers). Die Berechnungen erfolgten nach den Berechnungsvorschriften RLS 90, Schall 03, VDI-RL 2571 in Verbindung mit VDI-RL 2714 und 2720-Blatt 1.

Darauf aufbauend wurde in 2005 eine schalltechnische Stellungnahme zum Plangebiet unter Berücksichtigung sämtlicher Schallquellen, Bebauungen sowie der Topographie durchgeführt.

Auf Grund der Festsetzung § 2 Nummer 1 sind im Plangebiet in den Kerngebieten Wohnungen auf maximal 35 % der Geschossfläche zulässig. Deshalb werden besondere Regelungen für den Schutz der Nachtruhe der Bewohner im Plangebiet notwendig. Denn das Plangebiet ist durch das südlich angrenzende Hafengebiet mit verschiedenen Lärmquellen, wie Produktionslärm und Lärm aus dem Containerumschlag, vorbelastet. Bei der Bewertung des vom Südufer der Norderelbe ausgehenden Industrie- und Gewerbelärms sind die Werte der TA-Lärm heranzuziehen, da diese Werte von den ansässigen Betrieben ausgeschöpft werden können. Geht man von diesen in Industriegebieten zulässigen Werten aus, würden nachts theoretisch erhebliche Überschreitungen im gesamten Plangebiet auftreten, die über den zu duldenden Größen liegen würden. Lärmtechnische Untersuchungen haben ergeben, dass die theoretischen Werte zwar deutlich unterschritten werden, die heutige nächtliche Belastung mit um die 53 dB (A) die Beurteilungswerte für Wohnen jedoch überschreitet.

Im Rahmen des Abwägungsgebots wurde daher geprüft, in welcher Weise Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen für die künftigen Bewohner auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Hierbei war zu berücksichtigen, dass nach § 50 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert am 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180, 3184) bei raumbedeutsamen Planungen schädliche Umwelteinwirkungen auf Wohngebiete soweit wie möglich vermieden werden müssen.

Dies geschieht durch die HafenplanungsverordnungKleiner Grasbrook/Steinwerder (s. Ziffer 3.2.2). In dieser Hafenplanungsverordnung werden den Betrieben auf dem Südufer der Norderelbe mit Wirkung für die Zukunft Lärmkontingente für maximal zulässige Emissionen zugeordnet, so dass nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ein Lärmimmissionswert von maximal ca. 53 dB (A) erreicht wird. Auf diese Weise können die derzeitigen Lärmemissionen aus dem Hafengebiet festgeschrieben (gedeckelt) werden.

Darüber hinaus ist es notwendig, weitere Lärmschutzmaßnahmen im Geltungsbereich des Bebauungsplans zu ergreifen. Zu diesem Zweck ist eine Festsetzung getroffen worden, die den Schutz von Schlafräumen und Kinderzimmern durch die Festlegung von passiven Schallschutzmaßnahmen mit einem Innenraumpegel von 30 dB(A) gewährleistet:

In Wohnungen sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit in Wohnungen die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den vom Industrie- und Gewerbelärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sichergestellt werden, dass in den zum Hafenlärm orientierten Schlafräumen und Kinderzimmern ein Innenraumpegel bei gekipptem Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nicht überschritten wird (vgl. § 2 Nummer 2). Hintergrund dieser Vorgehensweise ist die Überlegung, dass in Metropolen mit begrenzten Flächenpotenzialen Abstandsregelungen bzw. Abzonierungen nicht ­ oder nur sehr eingeschränkt ­ zu erreichen sind. Hier stößt diese Forderung an objektive Grenzen der notwendigen, planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. Um hier ein Mindestmaß an planerischem Gestaltungsspielraum zu eröffnen, muss die Möglichkeit geschaffen werden, dem verfassungsmäßigen Ziel des Gesundheitsschutzes ­ wie es im BauGB und im BImSchG verankert ist ­ auf andere Art und Weise, als über die vorgegebene Fixierung auf die Außenpegelbetrachtung, Rechnung zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die im Abwägungsprozess zu leistende Konfliktbewältigung, auf die Überschreitung der Nachtwerte der TA Lärm reduziert und dass der Einsatz von passiven Schallschutzmaßnahmen nicht durch Zwangsbelüftung erfolgt (,da das lärmbedingte Fensterschließen vom überwiegenden Teil der Bevölkerung als zusätzliche Belästigung abgelehnt wird).

In diesem Fall ist es gerechtfertigt, dass Schutzziel der ungestörten Nachtruhe ­ neben anderen Maßnahmen des Bebauungsplans ­ auch mittels der Festlegung eines Innenpegels für Schlafräume durch passive bauliche Schallschutzmaßnahmen zu erreichen.

Diese Vorgehensweise ist auch deshalb gerechtfertigt, da die Festlegung von Außenpegeln vorrangig den Schutz von Außenwohnbereichen gewährleisten soll. Einschränkend ist hier zu sagen, dass dies nach allgemeinen Lebensgewohnheiten vernünftigerweise nur für den Tagenszeitraum von 6 bis 22 Uhr gelten kann. Für die Betrachtung der Nachtzeit wirkt der Außenpegel indirekt, d. h. er gewährleistet in erster Linie die Einhaltung eines niedrigen Innenpegels zum Schutz der Nachtruhe.

Eine im Juni 2003 in Hamburg durchgeführte Anhörung, u. a. mit Experten des Umweltbundesamtes, einem Mitglied des Länderausschusses für Immissionsschutz (Arbeitsgruppe TA-Lärm) hat ergeben, dass die Festsetzung eines Innenraumpegels für die Nachtzeit zum Schutz der Schlafräume und der Kinderzimmer eine rechtmäßige Lösung der Abwägungsbewältigung darstellt.

Weitere wichtige Erkenntnisse der Anhörung waren, dass nach Aussage des Umweltbundesamtes (UBA) die ungestörte Nachruhe ­ nach Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung ­ bei ca. 30 dB(A) im Rauminneren gegeben ist. Weiterhin kann nach Aussage des UBA die ungestörte Nachtruhe, mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von Hintergrundgeräuschen, durch geeignete passive Schallschutzmaßnahmen, aber insbesondere auch durch besonders konstruierte Fensterlösungen, wie z. B. Kastenfenster oder in ihrer Wirkungsweise ähnlichen Konstruktionen, die eine Pegelminderung von ca. 20 bis 25 dB(A) bringen, erreicht werden.

Diese Rahmenbedingungen können verbindlich und perspektivisch eingehalten werden, da durch die erlassene Hafenplanungsverordnung ein Immissionswert für das Plangebiet von ca. 53 dB(A) Außenpegel gewährleistet ist.

Diese Sachverhalte berücksichtigt der Bebauungsplan in der o. g. Festsetzung in § 2 Nummer 2, der für Wohnungen gilt. Für gewerbliche Nutzungen ist in § 2 Nummer 3 festgesetzt: Für gewerbliche Nutzungen muss für die lärmbelasteten Aufenthaltsräume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.

Geruchsemissionen und -immissionen

Im Umfeld des Plangebietes gibt es ­ nach Verlagerung der Kaffeelagerei (s. Ziffer 4.2.1) ­ keine auffälligen Geruchsemissionen von Betrieben.

Hochwasserschutz

Das Gebiet der HafenCity liegt zwischen der Norderelbe und der Hauptdeichlinie der Innenstadt. Das Plangebiet liegt, wie die Speicherstadt, im Überflutungsbereich der Elbe. Der Maßstab für das Hochwasserschutzkonzept wird dadurch definiert, dass im Plangebiet die gleiche Sicherheit gegen Sturmfluten erreicht wird, wie hinter der Hauptdeichlinie. Das erfordert eine Mindesthöhe der Aufhöhungsflächen von 7,5 m über NN. Diese Mindesthöhe ergibt sich aus dem aktuell gültigen Bemessungswasserstand. Langfristige Veränderungen des Bemessungswasserstandes können nicht ausgeschlossen werden.

Zu jeder Phase der gebietsweisen Entwicklung der HafenCity ist eine Anordnung von Feuerwehrzufahrten erforderlich, durch die auch während der einige Stunden dauernden Sturmflut eine Zugänglichkeit jedes Einzelgebiets für Rettungsfahrzeuge und Krankentransporte gewährleistet ist. Für den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 32/HafenCity 1 ist in der Achse Kibbelsteg/Großer Grasbrook eine hochwassergeschützte Feuerwehrzufahrt über den Zollkanal bis hinter die Hauptdeichlinie Bei den Mühren hergestellt worden. Dieser hochwassergeschützte Rettungsweg dient auch der Erschließung des Plangebiets.

Die Zufahrt zur Elbphilharmonie erfolgt im Sturmflutfall über die Straßen Kibbelsteg/Großer Grasbrook und Am Kaiserkai. Gleichzeitig ist die Elbphilharmonie über die Straßen Am Kaiserkai und Großer Grasbrook auch an die mit dem Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 34/HafenCity 2 initiierte zweite hochwassergeschützte Feuerwehrzufahrt über Oberbaumbrücke, Brooktorkai, neue Brooktorhafenbrücke, Neue Achse Ost, Baakenbrücke und Versmannstraße angebunden.

Das Konzept zum Schutz der Elbphilharmonie vor extremen Sturmfluten sieht vor, den Eingangsbereich der Elbphilharmonie auf eine Höhe von mindestens 7,5 m über NN aufzuhöhen. Die Geländeoberfläche bezogen auf NN wird daher in der Planzeichnung auf eine Mindesthöhe von 7,5 m festgesetzt. Diese Festsetzung wird auch für die an das Kerngebiet angrenzende Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung „Verkehrsberuhigter Bereich" getroffen, die die Funktion einer Mischverkehrsfläche haben wird (s. Ziffer 5.4).

Das Kaiserhöft und die Kaizone müssen hingegen sogar auf eine Höhe von mindestens 8,5 m über NN aufgehöht werden. Dies wird durch die Festsetzung der Mindesthöhe von 8,5 m über NN auf der Kaizone in der Planzeichnung gewährleistet. Der Anschluss an das benachbarte Baufeld zur Herstellung einer durchgängigen Flutschutzlinie in Luvlage (windzugewandte Seite) ist zu gewährleisten. An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.

Diese besonderen Maßnahmen für den Hochwasserschutz sind Teil der privaten Baumaßnahmen und sind ­ soweit es sich um abgrenzbare Vorhaben handelt ­ in der Regel nach § 55 des Hamburgischen Wassergesetzes planfeststellungsoder genehmigungsbedürftig. Die am 1. Juli 2002 in Kraft getretene Flutschutzverordnung-HafenCity enthält zudem Regelungen für den Bau sowie den Betrieb und die Unterhaltung dem Sturmflutschutz dienender Anlagen und Einrichtungen; darüber hinaus enthält die Verordnung organisatorische Regelungen zum Schutz vor Sturmfluten.

Die hochwassergefährdeten Bereiche sind im Bebauungsplan gekennzeichnet. Diese Bereiche liegen unterhalb von 7,5 m über NN. Da für den Platzbereich zur Zeit noch Gestaltungsvorschläge erarbeitet werden, kennzeichnet die Abgrenzung auf der Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung einen noch nicht detailliert festgelegten Bereich, der auf Grund der Erschließungsanforderungen über 7.5 m über NN liegen wird.

Niederschlagswasserableitung/Schmutzwasserableitung

Im Kerngebiet ist es auf Grund der Lage direkt an der Norderelbe bzw. am Sandtorhafen möglich, eine direkte Einleitung des Niederschlagwassers in die Elbe/den Sandtorhafen durchzuführen und damit auch eine Entlastung des Sielnetzes zu erreichen. Daher ist in § 2 Nummer 9 festgesetzt, dass im Kerngebiet das anfallende Niederschlagswasser direkt in die Elbe oder den Sandtorhafen abzuleiten ist.

Für die Schmutzwasserableitung aus dem Kaispeicher A ist generell zu beachten, dass die Straßenhöhe der Straße

Am Kaiserkai im Bereich des Speichers 19 die Rückstauebene bildet. Bei der Entwässerung tiefer liegender Gebäudeteile sind entsprechende Sicherungsvorkehrungen gegen einen Rückstau aus dem Sielnetz zu treffen.

6. Maßnahmen zur Verwirklichung Enteignungen können nach den Vorschriften des Fünften Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

7. Aufhebung bestehender Bebauungspläne

Für das Plangebiet wird insbesondere der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 32/HafenCity 1 vom 3. November 2004 (HmbGVBl. S. 397) aufgehoben.

8. Flächen- und Kostenangaben

Flächenangaben

Das Plangebiet ist etwa 13.000 m² groß. Davon entfallen auf Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung neu ca. 2.300 m² und auf Straßenverkehrsflächen ca. 700 m² (davon neu ca. 100 m²).

Kostenangaben

Bei der Verwirklichung des Bebauungsplanes entstehen für das Projekt Elbphilharmonie Kosten durch einen auf die Freie und Hansestadt Hamburg entfallenden Anteil am Gesamtbetrag der Investitionskosten sowie für die Herrichtung der Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung und des Gehrechts.