Staatsanwaltschaft

Justizbehörde / Behörde für Inneres Ausgaben für Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständige Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden schöpfen Einsparpotenziale nicht aus, die durch ­ gesetzlich vorgesehene ­ Vergütungsvereinbarungen mit Dolmetschern, Übersetzern und Sachverständigen erzielbar sind.

Die Justizbehörde muss ihre Aufgabe als oberste Landesbehörde nach § 14 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz erfüllen.

Sie ist Mitteilungspflichten gegenüber den Finanzämtern erneut nicht nachgekommen.

Grundlagen der Vergütung 66. Gerichte, Staatsanwaltschaften und Behörden ziehen bei Bedarf Dolmetscher, Übersetzer und Sachverständige heran.

Diese sind nach den Sätzen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG)1 in unmittelbarer2 oder mittelbarer3

Anwendung zu vergüten. Das JVEG unterscheidet bei der Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern nicht danach, ob diese öffentlich bestellt und allgemein vereidigt sind bzw. diesen Status nicht haben oder ob sie neben- oder hauptberuflich tätig sind.

Um das Abrechnungsverfahren zu vereinfachen und die Kosten zu senken, ermächtigt § 14 JVEG4 die oberste Landesbehörde zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit häufiger herangezogenen Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern. Die vereinbarte Vergütung darf die nach dem JVEG vorgesehenen Sätze nicht überschreiten.

1 Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten vom 5. Mai 2004 (BGBl. I 2004 S. 718, 776), geändert am 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220, 3228). 2 § 1 JVEG. 3 Z.B. § 23 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz.

4 § 14 JVEG lautet: „Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von ihr bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf."

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2007

Der Senat hat seine Kompetenz als oberste Landesbehörde nach § 14 JVEG auf die Justizbehörde übertragen.5 Diese hat ihrerseits nur Dienststellen ihres Geschäftsbereichs zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen ermächtigt. Andere als die ermächtigten Stellen dürfen Vergütungsvereinbarungen daher nicht abschließen.

Vergütung von Dolmetschern und Übersetzern in der Justiz

Das Amtsgericht Hamburg hat seit Jahresbeginn 2006 für seinen Geschäftsbereich mit mehr als 60 häufiger herangezogenen Dolmetschern und Übersetzern zur Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens und zur Kostensenkung Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG (vgl. Tz. 66) abgeschlossen. Der Rechnungshof hat festgestellt, dass dieselben Dolmetscher und Übersetzer auch durch andere Gerichte und Staatsanwaltschaften herangezogen werden. Dort erhalten sie die höheren Regelsätze nach dem JVEG.

Auf Basis des sich im Amtsgericht abzeichnenden Trends von rund 20 % Einsparungen durch den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen könnte bei der Vergütung der 60 Dolmetscher und Übersetzer durch eine Ausweitung der ­ gesetzlich vorgesehenen ­ Vergütungsvereinbarungen auf alle Gerichte und Staatsanwaltschaften ein weiteres Einsparpotenzial in der Justiz von rund 78.000 Euro jährlich erschlossen werden.

Einige Gerichte und Staatsanwaltschaften konnten bislang keine Vergütungsvereinbarungen abschließen, weil es an der gesetzlich geforderten Häufigkeit der Heranziehung mangelte (vgl. Tz. 66). Bei zulässiger und gebotener justizweiter Betrachtung werden diese Dolmetscher jedoch hinreichend häufig herangezogen, so dass eine Vergütung nach den niedrigeren Sätzen einer Vergütungsvereinbarung insgesamt möglich ist.

Der Rechnungshof hat die Justizbehörde aufgefordert, auf den Abschluss von justizweit wirkenden Vergütungsvereinbarungen hinzuwirken.

Die Justizbehörde hat dies grundsätzlich zugesagt, will aber zunächst das Ergebnis eines vor dem Verwaltungsgericht Hamburg anhängigen Rechtsstreits über Vergütungsvereinbarungen des Amtsgerichts abwarten.

Vergütung von Sachverständigen in der Justiz

Die Justizbehörde hat eine Vergütungsvereinbarung für die Heranziehung von Sachverständigen bisher nur mit dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) getroffen. Sie gilt für alle Gerichte und Staatsanwaltschaften. Nicht zum UKE gehörige Sachverständige erhalten die höheren Regelsätze. Lediglich das 5 Nr. I Absatz 4 der Anordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Gerichtsverfassung, der Justizverwaltung und des Richterrechts (Amtl. Anz. 1982 S. 1589), zuletzt geändert durch Anordnung vom 11. April 2005 (Amtl. Anz. 2005 S. 801).

Der Rechnungshof hat festgestellt, dass eine Vielzahl von Sachverständigen häufig von Gerichten und Staatsanwaltschaften herangezogen wird, so dass Einsparmöglichkeiten durch den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 14 JVEG (vgl. Tz. 66) bestehen, aber ungenutzt bleiben. So entfielen 2005 allein auf 39 häufig herangezogene Gutachter, mit denen keine Vereinbarungen getroffen wurden, rund 41 % der Ausgaben für Sachverständige (rund 5,6 Mio. Euro).

Der Rechnungshof hat die Justizbehörde gebeten, den Abschluss weiterer Vereinbarungen zu prüfen. Ziel sollte dabei neben der Reduzierung von Abrechnungsaufwand und Vergütungskosten auch die einheitliche Vergütung der jeweiligen Sachverständigen für vergleichbare Leistungen in allen Gerichten und Staatsanwaltschaften sein.

Die Justizbehörde will der Bitte nachkommen.

Oberste Landesbehörde

Die Justizbehörde hat ihre Aufgabe als oberste Landesbehörde nach § 14 JVEG bisher nicht ausreichend wahrgenommen. Sie hat die Bedarfe und Interessen zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen in anderen betroffenen Behörden6 bisher weder berücksichtigt noch festgestellt. Die Justizbehörde hält sich für die Ermächtigung anderer Behörden für nicht zuständig. Die anderen Behörden schließen daher keine (günstigen) Vergütungsvereinbarungen ab oder zahlen niedrigere Sätze als die vom JVEG vorgesehenen Regelsätze, obwohl sie nicht ermächtigt sind (vgl. Tz. 72).

Der Senat hat seine Kompetenz als oberste Landesbehörde7 für den in Rede stehenden Aufgabenbereich mit Erlass der Zuständigkeitsanordnung in Gänze auf die Justizbehörde übertragen (vgl. Tz. 66). Von der Übertragung derselben Aufgabe auf mehrere Fachbehörden als Aufgabenträger (im Sinne der Begründung »kumulativer Zuständigkeiten«) hat er im Interesse der Regelungsklarheit, zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten und zur Festlegung eindeutiger Verantwortlichkeiten8 in der Zuständigkeitsanordnung ausdrücklich abgesehen. Die Zuständigkeit der obersten Landesbehörde nach § 14 JVEG beschränkt sich mithin ­ auch nach Ansicht der für die Geschäftsordnungsbestimmungen zuständigen Finanzbehörde ­ nicht auf die Vereinbarung von Vergütungen mit von Dienststellen der Justizbehörde herangezogenen Sachverständi6 Vgl. § 1 JVEG: Z.B. der Finanzbehörde (in den Fällen, in denen diese das Ermittlungsverfahren selbstständig durchführt) und den Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

7 Vgl. David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Auflage, Artikel 57

Rdnr. 20.

8 Vgl. GOBest D 80.2 Grundsätze für die Regelung von Zuständigkeiten vom 5. Juni 2002 (MittVw 2002 Seite 148) und 17. Oktober 2005 (Aktualisierung; MittVw 2005 Seite 128).

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2007

Aufgabe als oberste Landesbehörde behördenübergreifend wahrnehmen.