Der Rechnungshof hält für die gesamte Innenrevision eine Risikoanalyse für erforderlich die alle genannten Aspekte integriert

Finanzbehörde Innenrevision

Die Zusammenführung mehrerer Innenrevisionen in der Finanzbehörde erfordert einheitliche Rahmenbedingungen und Arbeitsabläufe.

Die Finanzbehörde hat ihre seit 1991 bestehende Innenrevision in den Jahren 2003 und 2004 mit den bis dahin selbstständigen Innenrevisionen sowohl der Steuer- als auch der Bezirksverwaltung zusammengeführt. Auch nach der Zusammenführung ist die neu entstandene Innenrevision nicht einheitlich vorgegangen:

Die bisherige Innenrevision der Finanzbehörde hat für ihren Zuständigkeitsbereich eine Risikoanalyse nach den Kriterien Risikoentstehung und -ausmaß, die Innenrevision des ehemaligen Senatsamts für Bezirksangelegenheiten dagegen lediglich nach korruptionsgefährdeten Bereichen erstellt. Für den Bereich der Steuerverwaltung hat den Prüfungen keine Risikoanalyse zugrunde gelegen. Dies hat nach der Zusammenführung zu unterschiedlichen Prüfungsansätzen geführt.

Der Rechnungshof hält für die gesamte Innenrevision eine Risikoanalyse für erforderlich, die alle genannten Aspekte integriert. Nur so ist eine sachgerechte Prioritätensetzung bei der Prüfungsplanung möglich. Der Rechnungshof hat daher der Finanzbehörde empfohlen, eine solche Risikoanalyse für alle abzudeckenden Bereiche zu entwickeln.

Die Finanzbehörde hat entsprechend der Empfehlung des Rechnungshofs damit begonnen, die bestehenden Risikoanalysen fortzuschreiben, eine neue Analyse für den Bereich der Steuerverwaltung zu entwickeln und dabei die Risikofaktoren und ihre Gewichtung ­ soweit dies möglich und zweckmäßig ist ­ zu vereinheitlichen.

Bis zum Jahr 2001 hat die bisherige Innenrevision der Finanzbehörde ­ den 1993 in einer internen Verfügung festgelegten Verfahrensgrundsätzen entsprechend ­ jährliche Prüfungsprogramme und Tätigkeitsberichte erstellt. Seit 2002 verzichtet sie ­ auch nach dem Zusammenschluss mit den beiden anderen Innenrevisionen ­ hierauf und plant stattdessen in einem sogenannten „rollierenden Verfahren". Dabei werden die Prüfungsthemen aufgrund der Risikoanalysen und Erkenntnissen aus früheren Prüfungen fortlaufend unter Berücksichtigung der personellen Kapazitäten sowie der Bedarfe für von der Behördenleitung in Auftrag gegebene Sonderprüfungen ausgewählt und dieser zur Genehmigung vorgelegt. Auf eine jährliche Berichterstattung verzichtet die Innenrevision. Stattdessen berichtet sie der Behördenleitung in regelmäßigen Abständen ­ in der Regel monatlich ­ über den jeweiligen Stand der Prü204

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2007

Vollständige Risikoanalyse erforderlich fungen und stimmt das weitere Vorgehen mit ihr ab. Unabhängig davon hat eine ausreichende Dokumentation der Prüfungsergebnisse bisher nicht stattgefunden.

Der Rechnungshof hält für die gesamte neue Innenrevision eine jährliche Prüfungsplanung für erforderlich, die alle Bereiche sowohl quantitativ als auch qualitativ nach sachgerechten Kriterien durch Prüfungen abdeckt und flexibel für unerwartete Aufträge sein muss. Er hat daher empfohlen, die interne Verfügung ebenso wie die bestehenden Arbeitsabläufe mit dem Ziel zu überprüfen, Vorgaben und Praxis insgesamt in Einklang miteinander zu bringen und die Dokumentation von Prüfungsergebnissen zu verbessern.

Die Finanzbehörde hat eine neue Dienstanweisung erstellt, die die Empfehlungen des Rechnungshofs weitgehend aufgreift. Danach werden die beabsichtigten Prüfungen aus der Risikoanalyse, den vorhandenen Prüfungserkenntnissen, dem geschätzten Zeitbedarf und aus der zur Verfügung stehenden Personalkapazität abgeleitet und entsprechend der Prioritätensetzung der Behördenleitung durchgeführt. Zur Dokumentation auch der Prüfungsergebnisse hat sie eine Prüfungsdatenbank entwickelt und dabei die Anregungen des Rechnungshofs berücksichtigt.

Für die Finanzbehörde sind zwei Staatsräte mit den Zuständigkeitsbereichen Finanzen (-V-)1 bzw. Bezirke und Verwaltungsreform (-VB-) eingesetzt. Das dem Staatsrat -VB- unterstehende Amt für Bezirke und Verwaltungsreform umfasst u.a. auch die Abteilung Bezirksangelegenheiten. Die für die gesamte Finanzbehörde zuständige Innenrevision war zunächst dem Staatsrat -V- unterstellt worden. Der Staatsrat -VB- hatte somit hinsichtlich der Innenrevision für seinen Geschäftsbereich keine Leitungskompetenz.

Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass die Innenrevision auch dem für die Bezirke zuständigen Staatsrat zur Verfügung stehen muss, weil er sie nur so unmittelbar für Steuerungs- und Kontrollzwecke nutzen kann. Der Rechnungshof hat die Finanzbehörde gebeten, zumindest zu gewährleisten, dass der für die Bezirke zuständige Staatsrat in die Planung der Prüfungen einbezogen und von deren Ergebnissen unverzüglich unterrichtet wird, sodass er die für seinen Verantwortungsbereich notwendigen Maßnahmen treffen kann. Die Finanzbehörde ist dem gefolgt und hat inzwischen entsprechende Regelungen in der Dienstanweisung getroffen.

1 Zuständig für das Amt für Organisation und Zentrale Dienste, Amt für Haushalt und Aufgabenplanung, Vermögens- und Beteiligungsverwaltung, Liegenschaftsverwaltung und Steuerverwaltung.

2 Aufgaben und Stellen des ehemaligen Senatsamts für Bezirksangelegenheiten, die zunächst mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in die Justizbehörde verlagert worden waren.

Die Verwaltung verwertet entbehrliche oder abgängige bewegliche Sachen1 in folgender abgestufter Reihenfolge:

- Abgabe an andere Behörden oder Dienststellen,

- Veräußerung bzw. Inzahlunggabe oder

- unentgeltliche Abgabe an Dritte.

Die Finanzbehörde ist dabei zuständig für die Verwertung von Kraftfahrzeugen sowie von beweglichen Sachen oberhalb einer Wertgrenze von 2.500 Euro.

Informationen über Sachen, die an andere Behörden oder Dienststellen abgegeben werden sollen, veröffentlicht die Finanzbehörde in den in der Regel monatlich erscheinenden Mitteilungen für die Verwaltung. Die Behörden haben diese Informationen bisher auf einem Papierformular übermittelt. Auf Anregung des Rechnungshofs hat die Finanzbehörde die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Behörden diese Informationen der Finanzbehörde nunmehr auf elektronischem Wege übermitteln können.

Die Finanzbehörde verwertet Fahrzeuge und Anhänger in der Regel durch Versteigerungen, in Einzelfällen auch durch Einzelverkäufe, die z. B. als Verkaufsausschreibungen über ihre Internetplattform und in Druckmedien veröffentlicht werden. Andere Internetportale hat die Finanzbehörde bisher nicht regelmäßig genutzt.

Inzwischen hat die Finanzbehörde einen Versuch zur Erprobung neuer Medien bei der Veräußerung von annähernd gleichwertigen Fahrzeugen über verschiedene internetgestützte Versteigerungsportale im Vergleich zu der von ihr bisher durchgeführten Versteigerung unternommen. Die Finanzbehörde wird ­ wie auch vom Rechnungshof gefordert ­ ermitteln, wie hoch die Kosten der jeweiligen Veräußerungsmethode sowie die zu erwartenden Erlöse sind, und eine Aussage treffen, welche Methode die für Hamburg günstigste Zweck-Mittel-Relation im Sinne des § 7 Absatz 1 LHO erwarten lässt.

1 Wie z. B. Fahrzeuge, Büromobiliar oder Laborgerät.

2 Vgl. hierzu die Bestimmungen über die Zuständigkeiten und das Verfahren bei der Verwertung von beweglichen Sachen (VB Verwertung) vom 1. Juli 1993 in der Fassung vom 31. Januar 2002.

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