Rechnungszins

Der Rechnungshof fordert die Finanzbehörde auf, die fehlenden Rückstellungen zu passivieren.

Berechnungsgrundlagen:

Die Finanzbehörde hat die Höhe der Pensionsrückstellungen entsprechend den Festlegungen im Fachkonzept in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Gleichwohl bestehen Zweifel daran, dass die Rückstellungen die Höhe der künftigen Versorgungsverpflichtungen realistisch abbilden.

Es ist empfehlenswert, die Höhe der Pensionsrückstellungen entsprechend dem Grundprinzip des „True-and-Fair-View" zu überdenken.

Allgemeine Festlegungen und Richttafeln:

Die Pensionsrückstellungen entsprechen dem Barwert aller zukünftigen Zahlungsverpflichtungen Hamburgs. Der Rückstellungsbedarf ergibt sich aus der Summe der diskontierten jährlich erwarteten Versorgungszahlungen auf der Grundlage einer versicherungsmathematischen Prognose. Für die Eröffnungsbilanz wurde der Bedarf durch ein Gutachten festgestellt. Dabei wurde für den Versorgungsbereich ein Zeithorizont bis zum Jahre 2070, für den Bereich der aktiv Beschäftigten ein Zeithorizont bis zum Jahre 2090 berücksichtigt.

Anders als in der jährlich vom Senat vorgelegten „Versorgungsprognose" wurden die Pensionsrückstellungen für die Bilanz nicht auf der Basis der aktuellen Sterbe- und Invalidentafeln der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV), sondern auf der Grundlage der Generationen-Sterbetafel nach Heubeck berechnet.

Bei Anwendung der Richttafeln der DAV wären die Pensionsrückstellungen bei gleichem Rechnungszins um insgesamt rund 223 Mio. Euro höher ausgefallen.

Rechnungszins:

Ein wichtiger Parameter bei der Ermittlung der Höhe von Pensionsverpflichtungen ist der zugrunde gelegte Rechnungszins. Hamburg bilanziert entsprechend den Vorgaben des Betriebswirtschaftlichen Fachkonzepts und den Empfehlungen des Bund-LänderArbeitskreises „Kosten-Leistungsrechnung/Doppik" mit dem gesetzlich zulässigen und an das Steuerrecht (§ 6a Einkommensteuergesetz) angelehnten Rechnungszins von 6 %.

Die Diskontierung der Pensionsrückstellungen mit 6 % ist mit Risiken verbunden:

- Die nach dem Steuerrecht mit einem maximalen Rechnungszins von 6 % ermittelten Rückstellungsbeträge für voll- bzw. teildynamische Verpflichtungen sind als Minimalwerte anzusehen.25 In diesem Rechnungszins sind künftige trendbedingte Wertänderungen (z.B. Geldentwertung, Gehaltssteigerungen) nicht enthalten.

- Würde sich der Rechnungszins an die zum Bilanzstichtag am Markt erzielbare Rendite von Unternehmensanleihen guter Bonität und mit ähnlicher Laufzeit wie die Pensionsverpflichtungen orientieren, wäre ein niedrigerer Rechnungszins anzusetzen.

Um künftige Versorgungslasten genauer abzubilden und Risiken einer verteuerten Finanzierung von Versorgungsansprüchen zu minimieren, empfiehlt das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW), den zu verwendenden Kapitalisierungszinssatz (Rechnungszins) am langfristigen Kapitalmarktzinssatz für festverzinsliche Wertpapiere zu orientieren.26 Als Rechnungszins kommt handelsrechtlich ein Zinssatz von rund 3 bis 6 % pro anno in Betracht.27 So bilanziert zum Vergleich die kommunale Ebene der Länder Nordrhein-Westfalen und Brandenburg ihre Verpflichtungen jeweils mit einem 24 DAV: Datenmaterial von deutschen Lebensversicherern; Heubeck: Träger der betrieblichen Altersversorgung, Bevölkerungsstatistiken, Material der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2007:

Rechnungszins von 5 %.28 Auch die 30 DAX-Konzerne bilanzieren ihre Verpflichtungen zum 31. Dezember 2005 mit einem deutlich niedrigeren durchschnittlichen Rechnungszins von 4,21 %. Bei diesem Zinssatz hätte Hamburg Rückstellungen für Pensionen in Höhe von rund 21,32 Mrd. Euro bilden müssen.

Abb. 21 Pensionsrückstellungen bei unterschiedlichen Rechnungszinsen Lineare Anpassungen:

Mit linearen Anpassungen, d.h. Annahmen über die jährlich zu erwartende Steigerung von Versorgungsausgaben, z. B. über Lohn- und Gehaltssteigerungen, sind Struktureffekte verbunden.

Im Gegensatz zu Einmalzahlungen führen sie zu einer dauerhaften Anhebung der Berechnungsbasis.

Für die Eröffnungsbilanz hat die Finanzbehörde lineare Anpassungen bei der Ermittlung der Höhe der Rückstellungen nicht berücksichtigt. Sie geht als Rechnungsgrundlage von der Prämisse einer nullprozentigen Steigerung von Löhnen und Gehältern über den gesamten Berechnungszeitraum (2070 / 2090) aus.

73. Dies steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats in seiner jährlich vorgelegten „Versorgungsprognose":

Berechnungen des Rechnungshofs nach der im versicherungsmathematischen Gutachten hergeleiteten geometrischen Interpolation.