Schichtendienstplan der Feuerwehr

Aufgrund des EuGH-Urteils vom Sommer 2005 ist die europäische Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG nunmehr anzuwenden. Zur Umsetzung der Regelungen wurde bei der Feuerwehr eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Nach einer anschließenden Mitarbeiterbefassung wurde ein Entwurf einer Dienstvereinbarung erstellt. Weiterhin wurde das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren beschritten. Mangels Zustimmung des Personalrates der Feuerwehr zu dem Entwurf einer Dienstvereinbarung unterbreitete der Senat einen Kompromissvorschlag. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden, sodass die Einigungsstelle angerufen wurde. Der Senat folgte dem vom Vorsitzenden der Einigungsstelle entwickelten Kompromissvorschlag. Der Personalrat der Feuerwehr hat diesen Kompromissvorschlag abgelehnt, mit der Folge, dass der ursprüngliche Dienstvereinbarungsentwurf zum 1. März 2007 in Kraft treten sollte. Zwischenzeitlich wurde jedoch vom Personalrat signalisiert, dass man dem zunächst abgelehnten Kompromissvorschlag doch zustimmen möchte.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wurde inzwischen zwischen Personalrat und Senat eine einvernehmliche Lösung erzielt?

a) Wenn ja, wie sieht diese einvernehmliche Lösung aus?

Ja. Die im Einigungsstellenverfahren als Kompromissvorschlag des Senats als Entwurf unterbreitete Dienstvereinbarung wurde am 16. Februar 2007 vom Personalrat und der Dienststelle abgeschlossen. Dieser ersetzt die im Einigungsstellenverfahren beschlossene Fassung der Dienstvereinbarung, die vom Personalrat zuvor gekündigt wurde.

Entscheidender Unterschied der nunmehr ab 1. März 2007 geltenden Regelung ist, dass aus dienstlichen Erfordernissen auf freiwilliger Basis bis zu zwölf Doppelschichten pro Kalenderjahr geleistet werden können. Die Ableistung ist auf Wochenenddienste in dem Zeitraum von Samstag 7:00 Uhr bis Montag 7:00 Uhr beschränkt. Zudem soll in der Regel nur eine Doppelschicht pro Kalendermonat geleistet werden.

Um den Belastungsgrad während der Doppelschicht zu begrenzen, darf der Anteil der Wahrnehmung von Aufgaben des Rettungsdienstes im Rahmen der Doppelschicht nicht mehr als zwölf Stunden betragen.

b) Wenn nein, warum nicht?

Entfällt.

2. Wurden Informationsveranstaltungen zum neuen Dienstplanmodell bei der Feuerwehr durchgeführt? An wen richteten sich diese Informationsveranstaltungen?

Ja. Der Amtsleiter der Feuerwehr Hamburg hat stets alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und insbesondere die Wachführer und Abteilungsleiter der Feuerwehr Hamburg über das weitere Vorgehen informiert. Im Rahmen der Mitarbeiterinformation waren jeweils bis zu einhundert Feuerwehreinsatzkräfte pro Wache anwesend.

Ende Januar 2007 wurden darüber hinaus zwei Informationsveranstaltungen für die Führung und die Planer (z. B. Urlaubsplaner, Ausbildungsplaner) der Feuer- und Rettungswachen der Feuerwehr Hamburg an der Landesfeuerwehrschule durchgeführt.

Die geschulten Personen dienen als Multiplikatoren.

3. Aus welchen Gründen war es zwingend notwendig, den Dienstplan der Feuerwehr zu ändern?

Hintergrund der Novellierung des bestehenden Arbeitszeitmodells ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Dieser hat mit Beschluss vom 14. Juli 2005 festgestellt, dass die Tätigkeiten, die von den Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübt werden, grundsätzlich in den Anwendungsbereich der europäischen Arbeitszeitrichtlinie fallen. Anlass dieser Entscheidung war eine Klage des Personalrates der Feuerwehr Hamburg und ein in diesem Klagverfahren ergangener Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts. Der EuGH hat seine Feststellungen daher auf der Grundlage des Einsatzdienstes bei der Feuerwehr Hamburg getroffen.

Nach der Entscheidung des EuGH wurde die Arbeitszeit auf 48 Wochenstunden reduziert. Aufgrund der Entscheidung sind die Arbeitschutzvorschriften der Arbeitszeitrichtlinie bei der Arbeitszeitplanung im Einsatzdienst der Feuerwehr Hamburg auch in Gänze einzuhalten.

Die alleinige Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit setzte die Entscheidung des EuGH nicht vollends um. Die Arbeitszeitrichtlinie sowie deren Umsetzung in innerstaatliches Recht in Form der hamburgischen „Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Arbeitszeitverordnung)" beinhalten weitere Regelungen zur Arbeitszeit, die zum Schutz der Bediensteten verpflichtend einzuhalten sind und von denen nur unter sehr engen Voraussetzungen abgewichen werden kann.

4. Könnten Dienstplanmodelle aus anderen Bundesländern übertragen werden?

Die Feuerwehr Hamburg war, wie unter der Antwort zu 3. dargestellt, Partei des Klagverfahrens. Insofern muss das Dienstplanmodell bei der Feuerwehr Hamburg den Vorgaben des EuGH entsprechen.

Soweit Dienstplanmodelle von Regelvorgaben der Arbeitszeitrichtlinie und der entsprechenden landesrechtlichen Arbeitsschutzvorschriften abweichen, werden gesetzliche Ausnahmetatbestände in Anspruch genommen.

Soweit Dienstplanmodelle solche Ausnahmemöglichkeiten wie z. B. bei den zwölf Doppelschichten vorsehen, müssen die Erfordernisse konkret festgestellt werden.

Dies kann nur unter Berücksichtung der dienstlichen Besonderheiten der jeweiligen Feuerwehr erfolgen. Diese Erwägungen sind nur sehr bedingt auf andere Feuerwehren übertragbar.

5. Wurde eine Befragung der Feuerwehrleute zu dem Kompromissvorschlag des Senats durchgeführt? Wie lautete das Ergebnis?

Der Personalrat der Feuerwehr hat eine solche Befragung durchgeführt. Eine knappe Mehrheit der an der Befragung teilnehmenden ca. 700 Beamtinnen und Beamten hat sich für eine Umsetzung des Kompromissvorschlages ausgesprochen.

6. Inwiefern wird den Wünschen aus der Feuerwehr mit dem Kompromissvorschlag entgegengekommen?

Ein wesentliches Anliegen vieler Bediensteter war die Beibehaltung der Möglichkeit, 24-Stunden-Dienste leisten zu können. Weiterhin war es der Wunsch vieler Feuerwehreinsatzkräfte, in drei Wachabteilungen tätig sein zu können. Dies ist, wie unter der Antwort zu 1. dargestellt, möglich.