Prüfungsfeststellungen

Die Prüfung hat bei den derzeitigen Fraktionen der Bürgerschaft die gesamte Mittelverwendung im Jahr 2004 und ergänzend die Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit im Jahr 2005 umfasst. Dabei hat der Rechnungshof insbesondere geprüft, ob die Fraktionen die ihnen bereitgestellten Mittel im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben des Fraktionsgesetzes verwendet haben. Gegenstand der Prüfung sind darüber hinaus die Rechnungen der drei Fraktionen der 17. Wahlperiode gewesen, die ihren Status nach der Bürgerschaftswahl 2004 verloren haben und aufgelöst worden sind.

Der Rechnungshof hat mit seiner Prüfungsmitteilung vom 20. Juli 2006 den Fraktionen seine Prüfungsfeststellungen mitgeteilt. Die Fraktionen haben sowohl gemeinsam als auch getrennt im September 2006 und ergänzend gemeinsam im Januar 2007 Stellung genommen. Der Rechnungshof berichtet im folgenden gem. § 4 Abs. 3 FraktG über das Ergebnis seiner Prüfung.

III Prüfungsfeststellungen:

Zusammenfassende Beurteilung:

Die Prüfung der Mittelverwendung hat ergeben, dass die drei fortbestehenden Fraktionen (zu den aufgelösten Fraktionen siehe Abschnitt 2) die Mittel zum weit überwiegenden Teil gemäß den Bestimmungen des Fraktionsgesetzes eingesetzt haben. In weniger als 1% der in 2004 insgesamt geleisteten Zuschüsse haben Ausgaben keinen Bezug zu den Fraktionsaufgaben gehabt.

Nach bisheriger Erfahrung ist die Grenzziehung der nach dem Fraktionsgesetz noch zulässigen Mittelverwendung nicht in allen Fällen einfach und eindeutig. Sicherheit dabei bietet ­ auch in schwierigen Einzelfällen ­ der konsequente Rückgriff auf die Zuordnung des Ausgabenzwecks zu den Fraktionsaufgaben.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 19893 dienen Fraktionszuschüsse ausschließlich der Finanzierung von Tätigkeiten, die den Fraktionen nach Verfassung und Geschäftsordnung obliegen. Eine ­ auch verdeckte ­ Parteienfinanzierung und eine Spendengewährung aus Fraktionsmitteln sind unzulässig.

Der Rechnungshof hat die Bemühungen der Fraktionen um die Definition gemeinsamer Maßstäbe anerkannt, die sie in Gestalt ihrer „Handlungsleitlinie" formuliert haben. Er hat den Fraktionen empfohlen, diese Handlungsleitlinie aufgrund der einvernehmlich erörterten Prüfungsergebnisse auf Ergänzungsnotwendigkeiten hin zu überprüfen. Dies haben die Fraktionen zugesagt.

Die Buchhaltung hat insgesamt den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entsprochen. Hinweise des Rechnungshofs auf Verbesserungen im Detail wollen die Fraktionen berücksichtigen.

Personalausgaben:

Der Rechnungshof hat seine früher ausgesprochene Empfehlung bekräftigt, die Arbeitsentgelte für das Fraktionspersonal grundsätzlich an den Regelungen des öffentlichen Dienstes zu orientieren und den spezifischen Arbeitsanforderungen durch Konkretisierung der Maßstäbe in den zu erstellenden Handlungsleitlinien Rechnung zu tragen.

Auf dieser Grundlage sollte auch die bei einer Fraktion noch vorhandene Kumulation von Nebenleistungen unter Berücksichtigung der arbeitsvertraglichen Bindungen und Vereinbarungen mit der Arbeitnehmervertretung künftig abgebaut werden. Die betroffene Fraktion will prüfen, wie sie in künftig abzuschließenden Arbeitsverträgen den Umfang der zu gewährenden Nebenleistungen an den Regelungen des öffentlichen Dienstes orientieren kann. Eine derartige Prüfung soll auch bei den derzeit nicht arbeitsvertraglich geregelten Nebenleistungen erfolgen.

Ausgaben für Präsente, Feiern und Bewirtungen

In unterschiedlichem Ausmaß haben einige Fraktionen zu persönlichen Anlässen wie Geburtstagen, Hochzeiten und Geburten Blumen oder andere Präsente an Fraktionsmitglieder und -beschäftigte aus Fraktionsmitteln gezahlt. Auch interne Feiern und Betriebsausflüge haben Fraktionen aus diesen Mitteln finanziert. Diese Zahlungen haben weder einen Bezug zur parlamentarischen Tätigkeit von Fraktionen aufgewiesen noch haben sie der politischen Willensbildung in der Bürgerschaft (§ 1 Abs. 2 FraktG) gedient. Die Verwendung staatlicher Fraktionszuschüsse für Bewirtungen bei Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen, für

Vgl. Bürgerschaftsdrucksache 17/108 vom 28. November 2001. Zur Bemessung der Arbeitsentgelte und der Nebenleistungen für die Fraktionsbeschäftigten haben sich die Fraktionen in ihrer Handlungsleitlinie darauf verständigt, sich an den Regelungen des BAT/öffentlichen Dienstes zu orientieren. Dabei weisen sie darauf hin, dass ihr Personal nicht dem öffentlichen Dienst angehöre und dass ihre Personalwirtschaft nicht dem Recht des öffentlichen Dienstes unterliege. Als Besonderheiten bei der Vereinbarung von Arbeitsentgelten weisen sie auf das Arbeitsplatzrisiko, auf eine in vielen Fällen anhaltend hohe Arbeitsbelastung und besondere Bedingungen der Fraktionstätigkeit hin, deren Tätigkeitsprofile mit Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, speziell im Regierungsbereich, nicht vergleichbar seien.

Nach Auffassung der Fraktionen sind entsprechende Bewirtungen nach der Handlungsleitlinie der Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft zum Fraktionsgesetz bislang zulässig.

-4die nach dem Abgeordnetengesetz Sitzungsgelder gewährt werden, ist als Doppelfinanzierung ebenfalls unzulässig.

Die Fraktionen haben zugesagt, künftig im Regelfall keine Präsente, Feiern und Betriebsausflüge für Fraktionsangehörige aus Fraktionszuschüssen zu finanzieren. Sie wollen gewährleisten, dass für Bewirtungen bei Fraktions- und Fraktionsvorstandssitzungen, für die nach dem Abgeordnetengesetz Sitzungsgelder gewährt werden, künftig keine Fraktionsmittel eingesetzt werden. Die Finanzierung von Präsenten, Feiern, Betriebsausflügen und Bewirtungen für Fraktionsbeschäftigte aus Fraktionsmitteln halten die Fraktionen aus Zwecken der Motivation und Teambildung in angemessenem Rahmen und innerhalb der zulässigen steuerrechtlichen Freigrenzen für gerechtfertigt. Der Rechnungshof hat darauf hingewiesen, dass Bewirtungen, Präsente und Feiern ­ unabhängig von steuerrechtlichen Regelungen ­ nach der eigenen Handlungsleitlinie der Fraktionen nur der Repräsentation nach außen dienen dürfen bzw. unter Berücksichtigung der genannten Zwecksetzung in die Bewertung der nach der Handlungsleitlinie vorgesehenen Orientierung an den Regelungen des BAT/öffentlichen Dienstes einfließen müssen (vgl. Abschnitt 1.2).

Ausgaben für Veranstaltungen und Tagungen

Einige Fraktionen haben Ausgaben für Veranstaltungen und Tagungen geleistet, deren Finanzierung nicht durch § 1 Abs. 2 FraktG gedeckt war, z. B. für das abendliche Beisammensein anlässlich einer Klausurtagung und für die Teilnahme nicht der Fraktion angehöriger und nicht von ihr beschäftigter Personen bei Reisen. Die betroffenen Fraktionen haben erklärt, dass in derartigen Einzelfällen künftig eine Eigenbeteiligung bzw. eine entsprechende externe Kostenübernahme sichergestellt werde.

Für die Fälle der (Mit-)Finanzierung von Veranstaltungen, die nicht allein oder nicht eindeutig Fraktionszwecken dienten, hat der Rechnungshof den Fraktionen empfohlen, künftig zwischen den im Einzelfall Beteiligten eine nachvollziehbare Kostenteilung bzw. eine angemessene Mitfinanzierung zu vereinbaren und sicherzustellen, dass die jeweilige Fraktion bei diesen Veranstaltungen thematisch und organisatorisch deutlich in Erscheinung tritt. Die Fraktionen wollen künftig so verfahren. BVerfGE 80, 188 (231): „Sollte ein Teil der Fraktionszuschüsse für die gleichen Zwecke verwendet werden, für die der Abgeordnete eine Amtsausstattung (...) erhält, so müsste diese Verwendung durch den Bundestagspräsidenten unterbunden und durch den Bundesrechnungshof beanstandet werden (...)."