Gesetz

8 Veröffentlichung der geprüften Rechnungen

Die Fraktionen leiten nach § 3 Abs. 2 FraktG ihre geprüften Jahresrechnungen dem Präsidenten der Bürgerschaft zu. Während die gesetzlichen Regelungen des Bundes und fast aller anderen Bundesländer eine Veröffentlichung der geprüften Rechnungen vorschreiben (z.B. in Form einer parlamentarischen Drucksache), enthält das hamburgische Fraktionsgesetz keine entsprechende Bestimmung. Da die Fraktionen der organisierten Staatlichkeit zuzuordnen sind10 und sie Geldleistungen gem. § 2 FraktG zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben erhalten, sollten die Fraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft ihre vom Wirtschaftsprüfer geprüften Schlussrechnungen in geeigneter Form, z. B. als Bürgerschaftsdrucksache des Präsidenten der Bürgerschaft, publizieren. Nur so kann die Bürgerschaft auch diesen Teil der von ihr selbst verausgabten Haushaltsmittel auf ihre gesetzmäßige Verwendung kontrollieren. Die Fraktionen wollen diesen Vorschlag prüfen.

Rückzahlungsverpflichtung aufgrund von Feststellungen des Rechnungshofs Ausgaben, die nicht dem Zweck der Fraktion entsprechen, sind ­ ggf. nach einer Entscheidung des Parlamentspräsidenten ­ von ihr zurückzuzahlen. Dies gebietet der ­ auch für Fraktionen geltende11

­ öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch. Da § 3 Abs. 6 FraktG ausschließlich Feststellungen des Wirtschaftsprüfers als rückzahlungsbegründend nennt, gilt die Regelung für entsprechende Feststellungen des Rechnungshofs nur im Wege analoger Anwendung.

Der früheren Empfehlung des Rechnungshofs, die Rückzahlungsverpflichtung der Fraktionen auch bei durch den Rechnungshof festgestellten zweckwidrigen Mittelverwendungen ausdrücklich in das Fraktionsgesetz aufzunehmen ist die Bürgerschaft nicht gefolgt. Die Fraktionen halten die bestehende Regelung für ausreichend.

Der Rechnungshof hält weiterhin an seiner Empfehlung fest: Eine ausdrückliche Regelung im Gesetz, wie sie auch die Fraktionsgesetze der Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz sowie das Abgeordnetengesetz des Landes Thüringen enthalten, würde zur Rechtsklarheit beitragen.

Vgl. z. B. § 42 Abs. 4 Bremisches Abgeordnetengesetz, § 33b Niedersächsisches Abgeordnetengesetz, § 8 Abs. 4 Fraktionsgesetz Schleswig-Holstein.

Vgl. BVerfGE 80, 188 (231).

Staatsgerichtshof Bremen, Entscheidung vom 19. Oktober 1996, StGHE BR 6, S. 54 ff..

Vgl. Bürgerschaftsdrucksache 17/108 vom 28. November 2001.

-9 Aufbewahrung von Unterlagen

Die Aufbewahrung von Unterlagen liquidierter Fraktionen regelt das Fraktionsgesetz nicht. Bei seiner Prüfung hat der Rechnungshof nur bei einer dieser Fraktionen zeitnah auf Rechnungsunterlagen zugreifen können, weil diese der Bürgerschaft zur Aufbewahrung übergeben worden waren. In den übrigen Fällen ist es zu zeitlichen Verzögerungen gekommen. Um derartige Fälle bei künftigen Prüfungen auszuschließen, ggf. auch die Liquidatoren zu entlasten, hat der Rechnungshof empfohlen, das Fraktionsgesetz dahingehend zu ergänzen, dass entsprechend der Regelung im Land Brandenburg13

Finanzakten und Personalakten künftig der Bürgerschaftskanzlei zur Aufbewahrung zu übergeben sind. Die Fraktionen wollen den Vorschlag des Rechnungshofs noch in der 18. Legislaturperiode in eine Gesetzesvorlage zur Fortschreibung des FraktG aufnehmen.

Rechnung von fraktionslosen Abgeordneten

Die Rechnung von fraktionslosen Abgeordneten muss nach § 7 Satz 2 FraktG nicht von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden. Die Rechnung des einen bis zum Ende der letzten Legislaturperiode in der Bürgerschaft vertretenen fraktionslosen Abgeordneten ist vor diesem Hintergrund „im Wege der Lückenfüllung" von der Bürgerschaftskanzlei geprüft worden. Der Rechnungshof begrüßt diese Vorgehensweise. Die Fraktionen stimmen in der Bewertung mit dem Rechnungshof überein und wollen im Rahmen der nächsten Novellierung des Fraktionsgesetzes eine entsprechende gesetzliche Regelung herbeiführen.

4 Abschließende Bewertung

Mit den geprüften Fraktionen besteht weitgehend Übereinstimmung hinsichtlich der festgestellten Sachverhalte und ihrer Bewertung.

Unabhängig davon obliegt es letztendlich den Fraktionen sowie der Bürgerschaft und ihrem Präsidenten, die notwendigen Konsequenzen aus den vorliegenden Prüfungsfeststellungen zu ziehen.

Vgl. § 16 Fraktionsgesetz Brandenburg.