Änderung des Hamburgischen Fischereigesetzes und des Landeswaldgesetzes

I. Vorbemerkungen:

Die Drs. 18/5052 war am 5. Oktober im Vorwege gemäß § 53 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft durch den Präsidenten der Bürgerschaft dem Umweltausschuss federführend und dem Wirtschaftsausschuss mitberatend überwiesenen worden. Die Stellungnahme des Wirtschaftsausschusses ist als Anlage beigefügt. Der Umweltausschuss befasste sich in seiner Sitzung am 6. Februar 2007 erstmalig und abschließend mit der Drucksache.

II. Beratungsinhalt:

Nachdem die Senatsvertreterinnen und -vertreter als Einleitung auf die Darstellungen in der Drucksache hingewiesen hatten, erkundigten sich die SPD-Abgeordneten nach dem Änderungsanlass des Gesetzes und was konkret geändert werden solle.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erklärten, es gebe hinsichtlich des Hamburgischen Fischereigesetzes eine Änderung im Bundesnaturschutzgesetz. Im jetzigen § 5 Abs. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes seien Vorschriften erlassen worden, wie die fischereiwirtschaftliche Nutzung stattzufinden habe. Darüber hinaus habe es noch einer Antwort auf ein bürgerschaftliches Ersuchen hinsichtlich der Berücksichtigung von Fischerei ausübenden Minderjährigen bedurft, was mit diesem Gesetz erfüllt werde. Im Übrigen sei das Fischereigesetz an manchen Stellen an die heutigen Rahmenbedingungen angepasst worden. Weiterhin habe es eine Ergänzung des Hamburgischen Landeswaldgesetzes im § 5 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetzes gegeben, nach der dort bestimmte Ziele bei der forstlichen Nutzung des Waldes zu befolgen seien. Hier seien insbesondere drei Ziele zu nennen: Naturnahe Wälder aufzubauen, diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften und einen hinreichenden Anteil standortheimischer Forstpflanzen in diesen so aufzubauenden Wälder zu gewährleisten.

Der GAL-Abgeordnete kam auf den § 1 des Fischereigesetzes zu sprechen. Hier gehe es um die Einfügung, inwieweit der Fischbesatz geregelt werden solle. Aus Naturschutzsicht sei gerade die Veränderung der Artenzusammensetzung in den Gewässern der wichtige Punkt. Er wünschte sich deshalb ein grundsätzliches Verbot des Besatzes von Gewässern mit dem Ziel, dass sich möglichst das ökologische Gleichgewicht in einem Gewässer erhalte, und nicht ein Eingriff in dem Sinne erfolge, dass aus Gründen der Förderung von Hobbyfischerei u. Ä. dies gestört werde. Er erkundigte sich deshalb, inwieweit der Besatz mit Fischen im Einklang mit dem Ziel eines ökologischen Gleichgewichts von Gewässern zu vereinbaren sei.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter antworteten, die fischereiliche Nutzung ­ so heiße es auch im § 2 ­ sei die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen. Insofern sei die fischereiliche Nutzung eine nachhaltige Nutzung der Natur und das Fischereirecht ein an das Grundrecht des Eigentums unmittelbar gebundenes Recht der Nutzung der Gewässer. Das Fischereirecht schreibe vor, dieses Recht in einer Art und Weise auszuüben, die diese Nachhaltigkeit dieser Nutzung gewährleiste unter Beachtung naturschutzfachlicher Vorkehrungen oder Eingrenzungen. Grundsätzlich aber sei die fischereirechtliche Nutzung gerechtfertigt und grundgesetzlich gesichert als Ausübung des Eigentumsrechts.

Der GAL-Abgeordnete bemerkte, seine Frage habe sich auch auf den großen Teil der Gewässer bezogen, der sich im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg befinde. Insofern stelle sich die Frage, inwieweit die Stadt für ihre Gewässer regeln wolle, dass ein Fischbesatz nicht stattfinde. Wenn man diesbezüglich schon kein Verbot aufstellen wolle, sollte man über Hegepläne oder den Abschluss von Pachtverträgen regeln, was besetzt werden dürfe oder nicht, sodass man zumindest auf die Art und die Menge des Besatzes Einfluss nehmen könne.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erwiderten, man habe das Ziel der Besatzmaßnahmen mit diesem Gesetzentwurf konkretisiert. Künftig sei vorgeschrieben, dass bei der Durchführung von Besatzmaßnahmen die Größe und Beschaffenheit des Gewässers zu beachten sei. Festgelegt werde auch, dass sich der Besatz an dem für das jeweilige Gewässer typischen Fischbestand zu orientieren habe. Diese Regelungen seien Bestandteil der von der Liegenschaft abgeschlossenen Pachtverträge mit den örtlichen Angler- und Fischereivereine. Vor Durchführung der Besatzmaßnahmen seien entsprechende Probefischungen durchzuführen, um festzustellen, welche Fischarten in welchem Verhältnis vorkämen.

Auf Nachfrage des GAL-Abgeordneten erklärten die Senatsvertreterinnen und -vertreter, dass die Behörde die Möglichkeit habe, Besatzmaßnahmen zu verbieten. In den mit den Vereinen abgeschlossenen Pachtverträgen sei die Verpflichtung aufgenommen, dass der Besatz fachgerecht erfolge.

Der GAL-Abgeordnete fragte nach, ob es eine Kontrolle der Behörde gebe, die die Möglichkeit zur Intervention biete, bevor der Besatz vorgenommen werde.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter antworteten, dass die Vereine vertraglich gebunden seien, die Arten und Mengen der in einem Fischereijahr heraus geangelten Fische zu dokumentieren. Hieran orientiert würden die entsprechenden Besatzmaßnahmen vorgenommen werden.

Die SPD-Abgeordneten baten um Erläuterungen zu § 2 Abs. 2, in dem das Wort „einheimisch" durch das Wort „heimisch" ersetzt werde. Es gebe wild lebende Fischarten, die alles andere als heimisch seien.

Der GAL-Abgeordnete ergänzte, der Begriff der „heimischen Art" sei in § 10 Abs. 2 Nr. 5 Bundesnaturschutzgesetz definiert und umfasse auch die verwilderten Neophyten, die eigentlich aus Naturschutzsicht nicht erwünscht seien. Die Regenbogenforelle sei zum Beispiel bei den Anglern beliebt, habe aber in heimischen Gewässern eigentlich nichts zu suchen. Man könne Einfluss darauf nehmen, einen naturnäheren Bestand in den heimischen Gewässern zu haben, indem man den engeren Begriff „einheimisch" benutze.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erklärten, der Begriff „einheimisch" sei nicht gesetzlich definiert, wohl aber der Begriff „heimisch". Sie waren der Auffassung, dass die Definition des Bundesnaturschutzgesetzes ­ auch im Sinne einer 1 : 1-Umsetzung

­ hier die richtige Definition sei.

Der GAL-Abgeordnete entgegnete, es liege nahe, eine Legaldefinition im Hamburgischen Fischereigesetz einzuführen. Man könnte beispielsweise formulieren, zum einheimischen Fischartenbestand gehöre jede wild lebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Hamburg und der Elbe habe, in geschichtlicher Zeit gehabt habe oder auf natürliche Weise dorthin ausdehne. Insofern sei er von dem formalen Argument nicht überzeugt. Er bat um inhaltliche Erklärung, warum man auch weiterhin Fischarten, die nicht hierhin gehörten, hegen und pflegen wolle.

Die CDU-Abgeordneten hielten diesen Definitionsvorschlag für willkürlich.

Der GAL-Abgeordneten bemerkte, es sei relativ leicht festzustellen, welche Arten hier ihr natürliches Verbreitungsgebiet hätten und welche Arten ausgesetzt worden seien.

Es gehe darum, das natürliche Ökosystem nicht unnötig aus dem Gleichgewicht zu bringen.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erklärten, sie hätten sich entschieden, die Definition des § 10 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz zu verwenden. Der Unterschied zur vorgeschlagenen Definition des GAL-Abgeordneten liege darin, dass im Bundesgesetz eine wild lebende Tier- oder Pflanzenart auch als heimisch gelte, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Tiere oder Pflanzen der betreffenden Art hier über mehrere Generationen als Population erhalten würden. Sie waren der Auffassung, dass man für Fische nichts anderes gelten lassen sollte als auch für andere Tiere oder Pflanzen.

Die SPD-Abgeordneten wollten in diesem Zusammenhang wissen, ob dieser Sachverhalt des Bundesgesetzes auch auf die Tatsache zutreffe, dass sich durch den Klimawandel die Zusammensetzung der Arten von Fauna und Flora ändern könnten.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter bejahten dies. Schon heute seien für die Artenvielfalt in Hamburg nicht zuletzt die Neophyten verantwortlich, die sich beispielsweise nur durch die Klimabedingungen dieser Stadt halten könnten. Es gebe eine Reihe von Pflanzen und Tieren, die über den Handel und den Verkehr nach Hamburg gekommen seien, und niemand komme auf die Idee, dagegen etwas zu tun. Anders sähe es bei den invasiven Arten aus, zu denen aber die hier lebenden Fische nicht gehörten.

Der GAL-Abgeordnete fragte, wie man mit dem Problem der Wollhandkrabbe umgehe. Auch diese habe sich über mehrere Generationen verbreitet, man wolle deren Anzahl aber wohl eher gering halten. Es könnte aber jemand auf die Idee kommen, Hamburger Gewässer hiermit zu besetzen.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter entgegneten, es bedürfe keines Besatzes von Gewässern mit der Wollhandkrabbe. Jeder Fischereiausübungsberechtigte, der dies täte, würde gegen das eigene Interesse handeln. Diese Tiere würden sich unter anderem von Fischlaich ernähren und würden damit den vorhandenen Fischbestand schädigen. Im Fischereigesetz sei geregelt, dass ein Fischbestand erhalten werden solle, der den natürlichen Gegebenheiten des Gewässers entspreche. Mit dem Aussetzen der Wollhandkrabbe würde man das Gegenteil bewirken.

Der GAL-Abgeordnete erwiderte, wenn alle Menschen so verantwortungsvoll handeln würden, hätte man das Problem heute am Victoriasee sicher nicht. Man könne eben nicht immer auf die Einsichtsfähigkeit setzen. Außerdem gebe es bereits Fischer, die davon lebten, Wollhandkrabben zu fangen. Weiterhin führte er aus, dass es schon in anderen Landesgesetzen auf gesetzlicher Ebene die Verpflichtung zur Aufstellung von Hegeplänen für bestimmte Gewässer gebe. Dies sei ein Instrument, das man auch aus dem Jagdrecht kenne. Schreibe man auf gesetzlicher Ebene vor, dass es eine übergeordnete Planung für ein Gewässer geben solle, habe dies einen anderen Stellenwert als eine Vereinbarung im jeweiligen Pachtvertrag. Er wollte wissen, warum der Senat glaube, auf eine gesetzliche Regelung verzichten zu können.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter antworteten, die bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Fischereirechts in Hamburg und die Praxis mit den Anglerinnen und Anglern gebe keinen Anlass, ein solches zusätzliches Instrumentarium festzuschreiben.

Der GAL-Abgeordnete interessierte sich, welche Erfahrungen auf Bundesebene oder in anderen Bundesländern mit Hegeplänen gemacht worden seien.