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1. Gegenstand und Zielsetzung der Drucksache

2. Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für den Vollzug der Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB

3. Vorgaben des Bundesgesetzgebers für die Landesgesetzgebung

4. Anlass und Ziel der Novellierung des HmbMVollzG

5. Eckpunkte für das neue HmbMVollzG

6. Sachverständigenanhörungen am 14. Oktober 2005 und Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Novellierung des Hamburgischen Gesetzes über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz ­ HmbMVollzG) Gliederung

1. Gegenstand und Zielsetzung der Drucksache

Mit dieser Mitteilung legt der Senat der Bürgerschaft den Entwurf der Neufassung des Gesetzes über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz ­ HmbMVollzG) zur Beratung und Beschlussfassung vor (Anlage).

Die Novellierung des Maßregelvollzugsgesetzes berücksichtigt ebenso die sich aus der übergeordneten Gesetzgebung ergebenden Vorgaben sowie die gesetzlichen Änderungen, welche die Sachverständigenkommission zur Untersuchung des Maßregelvollzugs in Hamburg im Oktober 2001 vorgeschlagen hat. Darüber hinaus werden im Rahmen dieser Novellierung weitere, im Wesentlichen die Rechtsstellung der Patientinnen und Patienten sowie das Organisationsgefüge betreffende Änderungen angestrebt, um das Gesetz an die seit seinem Inkrafttreten veränderten Rahmenbedingungen bzw. fortentwickelten Standards im Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung anzupassen.

2. Zuständigkeit des Landesgesetzgebers für den Vollzug der Maßregeln nach §§ 63, 64 StGB

Zu den im 6. Teil des Strafgesetzbuches (StGB) bundeseinheitlich bestimmten Maßregeln der Besserung und Sicherung gehören gemäß § 61 Nr. 1 und 2 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) und die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB).

Nach überwiegender Auffassung gehört der Maßregelvollzug gemäß Artikel 74 Nr. 1 GG zum Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung. Dies ergibt sich aus seiner formalen Eigenschaft als Rechtsfolgeausfluss des Strafrechts. Materiell-rechtlich könnte der Maßregelvollzug jedoch wegen seiner inhaltlichen Ausprägung als Teil des Gesundheitswesens sowie auf Grund seiner polizeirechtlichen Struktur als Gefahrenabwehrrecht auch als ausschließlich landesgesetzgeberischer Normierung zugänglich verstanden werden.

Folgerichtig hat der Bundesgesetzgeber in § 138 Strafvollzugsgesetz (StVollzG) festgelegt, dass sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nach Landesrecht richtet. Damit obliegt der Vollzug der Maßregeln den Ländern. Somit ist es Aufgabe des Landes, dem Maßregelvollzug zur Erfüllung seines Auftrages den geeigneten gesetzlichen Rahmen zu geben. Auf dieser Grundlage regelt das Gesetz über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz ­ HmbMVollzG) vom 14. Juni 1989 den Vollzug von Maßregeln in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt nach den §§ 63 und 64 Strafgesetzbuch (StGB).

3. Vorgaben des Bundesgesetzgebers für die Landesgesetzgebung

Der Bundesgesetzgeber selbst beschränkt sich auf die Vorgabe weniger, aber unterschiedlicher Ziele für den Maßregelvollzug:

Bei den nach §§ 63, 64 StGB in den Maßregelvollzug eingewiesenen Personen handelt es sich um rechtskräftig verurteilte Straftäterinnen und Straftäter, denen die Freiheit deshalb entzogen wird, weil bei ihnen die Gefahr besteht, dass sie auf Grund eines länger dauernden, krankhaften psychischen Zustands oder einer Suchtmittelabhängigkeit auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werden.

Damit begründet allein der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten den Zweck der zwangsweisen Unterbringung im Maßregelvollzug. Ziel des Vollzugs ist hier die Sicherung der untergebrachten Person.

In diesem Rahmen hat eine adäquate Behandlung mit dem Ziel der Besserung und nach Möglichkeit der Heilung zu erfolgen, um die Gefährlichkeit der untergebrachten Person soweit zu reduzieren, dass Sicherungsmaßnahmen gegen sie nicht mehr erforderlich sind. Gemäß den §§ 136, 137 StVollzG haben sich Behandlung und Therapie im Rahmen der gerichtlich angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. in einer Entziehungsanstalt nach ärztlichen Gesichtspunkten zu richten. In diesem Sinne sind die im Maßregelvollzug untergebrachten Personen insbesondere als Patientinnen und Patienten anzusehen, die der Hilfe und Behandlung bedürfen. Schließlich hat der Maßregelvollzug ebenso wie der Strafvollzug das Ziel, Straftäter wieder in die Gesellschaft einzugliedern.

Nur wenn die zwangsweise Unterbringung auf Grund qualifizierter medizinischer, therapeutischer und rehabilitativer Angebote so kurz wie möglich gehalten wird, ist der auferlegte Freiheitsentzug noch rechtmäßig. Unter der Maßgabe der Vollzugsziele einer Besserung und Sicherung der untergebrachten Person zum Schutze der Allgemeinheit ist es vorrangige Aufgabe der Maßregelvollzugseinrichtungen, die Entlassungsreife ihrer Patientinnen und Patienten herzustellen.

Der Maßregelvollzug ist somit gleichermaßen durch gesetzlichen Auftrag bestimmt, sowohl eine qualitativ hochwertige Therapie seiner dort auf Grund gerichtlicher Anordnung untergebrachten Patientinnen und Patienten als auch ein hohes Maß an struktureller und baulicher Sicherheit zum Schutze der Allgemeinheit zu gewährleisten. Dabei sind Therapie und Sicherheit keine Gegensätze, sondern bedingen einander. Die Sicherheit für die Allgemeinheit erwächst nicht nur aus der geeigneten baulichen Sicherung der Maßregelvollzugseinrichtung, sondern gerade auch aus einer klar strukturierten, an anerkannten wissenschaftlichen Qualitätsstandards orientierten Therapie. Hierfür hat das HmbMVollzG den erforderlichen Ordnungsrahmen zu definieren.

4. Anlass und Ziel der Novellierung des HmbMVollzG

Seit dem Inkrafttreten des HmbMVollzG im Jahre 1989 haben sich das Rechtsbewusstsein sowie die strukturellen Bedingungen und damit einhergehend die Praxis der Durchführung des Maßregelvollzugs geändert. Vor diesem Hintergrund ist es geboten, das HmbMVollzG in seiner geltenden Fassung zu überarbeiten und zu novellieren, um auch in Zukunft die für den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung durch Bundesgesetz festgelegten Zielvorgaben in optimaler Weise erfüllen zu können.

Die Aufgabe des Landesgesetzgebers besteht neben der Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips vor allem darin, die unerlässlichen Eingriffe in Grundrechte der Patientinnen und Patienten zu normieren, aber auch zu begrenzen.

Alle Grundrechte, obenan die Unantastbarkeit der Menschenwürde, der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht gelten auch für den psychisch Kranken, der als Patient im Maßregelvollzug untergebracht ist. Bei der Unterbringung der Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug, bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in den Krankenhäusern, bei Bildungsmaßnahmen, bei der ärztlichen Behandlung und bei Lockerungen des Vollzugs sowie bei den Freizeitangeboten steckt das Grundgesetz die Grenzen ab, innerhalb deren allein die Maßregeln der Besserung und Sicherung zu vollziehen sind. Gleichzeitig sind die Belange des Schutzes der Allgemeinheit zu wahren. Mittels der Novellierung des HmbMVollzG wird durch eindeutige und praktikable Vorgaben eine Rechtssicherheit zur qualifizierten Durchführung des Maßregelvollzugs begründet, welche die Rechte der dort untergebrachten Personen gleichermaßen respektiert wie das Bedürfnis der Bevölkerung nach dem Schutz vor Straftaten.

5. Eckpunkte für das neue HmbMVollzG Wesentliche Änderungen des Maßregelvollzugsgesetzes sind:

­ Gleichrang der Ziele des Maßregelvollzugs

Die nach §§ 63, 64 StGB gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch kranker bzw. suchtmittelabhängiger Patientinnen und Patienten im Maßregelvollzug hat sowohl die Besserung und Heilung als auch den Schutz der Allgemeinheit zum Ziel. Entsprechend wird in § 2 HmbMVollzG-E das Ziel der Sicherung zum Schutze der Allgemeinheit mit dem Ziel der Heilung und Besserung durch therapeutische Maßnahmen zum Zwecke der Resozialisierung gleichgestellt.

­ Qualitätssicherung, Sicherheitsstandard

Zur Gewährleistung einer an anerkannten wissenschaftlichen Standards orientierten Qualität in der Therapie und Sicherung sollen Maßregelvollzugseinrichtungen und ihre Träger durch Aufnahme einer entsprechenden Vorschrift in das HmbMVollzG zur Durchführung regelmäßiger qualitätssichernder Maßnahmen sowie deren Dokumentation verpflichtet werden.

­ Externe Begutachtung

Die Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung trägt die Verantwortung für die Durchführung des Maßregelvollzugs. Sie entscheidet über Verlauf und Maßnahmen der Therapie und Sicherung der Patientinnen und Patienten.

Insbesondere bei Patientinnen und Patienten, bei denen das Gericht die unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet hat, stehen diese Entscheidungen immer im Spannungsfeld der Bemühungen um einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Anspruch des Einzelnen auf Besserung und Heilung mit dem Ziel der Entlassung und dem gesellschaftlichen Schutzinteresse andererseits. Um hier das selbst bei größter Sorgfalt in der Wahrnehmung dieser Verantwortung bestehende Risiko eines fehlerhaften Ermessensgebrauchs möglichst weitgehend ausschließen zu können, wird in § 9 HmbMVollzG-E ergänzend bestimmt, dass Patientinnen und Patienten spätestens nach Ablauf von jeweils fünf Jahren von einer/einem Sachverständigen, die/der nicht in der betroffenen Maßregelvollzugseinrichtung arbeitet, zu begutachten sind. Damit erhält die bestehende Praxis, in schwierigen sowie strittigen Fällen externe Gutachten einzuholen, eine gesetzliche Grundlage.

­ Beteiligung der Vollstreckungsbehörde an Lockerungsentscheidungen

In ihrer Verantwortung für die Durchführung des Maßregelvollzugs sind bislang der Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung Entscheidungen über Vollzugslockerungen, Verlegung in den offenen Vollzug und Urlaub vorbehalten. Die Sachverständigenkommission zur Untersuchung des Maßregelvollzugs in Hamburg hat bereits im Jahr 2001 der Maßregelvollzugseinrichtung rückblickend eine eher restriktive Praxis bei der Lockerungsgewährung attestiert. Dennoch vertritt sie die Auffassung, dass die Vollstreckungsbehörde entsprechend den Bestimmungen in anderen Bundesländern stärker als bisher in Entscheidungen über Lockerungen einbezogen werden sollte. Zwar liege der diesen Entscheidungen zu Grunde zu legende therapeutisch-prognostische Sachverstand primär bei den für den Vollzug der Maßregeln verantwortlichen Therapeuten; unter dem Aspekt der Gleichrangigkeit der Ziele des Maßregelvollzugs (Besserung und Sicherung) sei es jedoch geboten, die Einrichtung zu verpflichten, im Rahmen ihrer Abwägung zwischen therapeutisch angezeigten Maßnahmen und dem ggf. damit verbundenen Risiko für die Allgemeinheit den Sinn und die Verantwortbarkeit einer geplanten Lockerungsmaßnahme gegenüber der Vollstreckungsbehörde auch für den prognostischen Laien nachvollziehbar zu begründen und dabei nochmals systematisch zu durchdenken.

Dieser Empfehlung folgend wird im Maßregelvollzugsgesetz nunmehr festgelegt, dass vor einer ersten Bewilligung unbegleiteter Lockerungen in bestimmten Fällen eine Zustimmung der Vollstreckungsbehörde einzuholen ist. Zugleich wird durch entsprechende Ergänzung im HmbMVollzG sichergestellt, dass vor Vollzugslockerungen bei diesen Patientinnen und Patienten, die auf Grund ihrer Anlasstat (Tötungsdelikte, schwere Gewalt- und Sexualdelikte), ihrer Erkrankung (Persönlichkeitsstörung, sexuelle Deviation) und ihres Behandlungsverlaufs besondere Schwierigkeiten bei der Beurteilung ihrer Gefährlichkeit bieten, eine externe Begutachtung zu erfolgen hat.

­ Anpassung an das gewandelte Organisationsgefüge

Mit der durch das LBK Hamburg Gesetz (LBKHG) vom 11. April 1995 vollzogenen Verselbständigung des Landesbetriebs Krankenhäuser Hamburg in eine Anstalt öffentlichen Rechts ist die Durchführung des Maßregelvollzugs aus der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde ausgegliedert und dem LBK Hamburg übertragen worden. Innerhalb Hamburgs nimmt gegenwärtig die LBK Hamburg GmbH als Träger der Maßregelvollzugseinrichtung in der Asklepios Klinik Nord/Ochsenzoll (ehemals Allgemeines Krankenhaus Ochsenzoll) den Vollzug der Maßregeln als Auftragsleistung für die Freie und Hansestadt Hamburg wahr. Durch das Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse des LBK Hamburg vom 17. Dezember 2004 erfolgte ein weiterer Schritt zur Verselbständigung des LBK Hamburg mit dem Ziel der nunmehr im April 2005 vollzogenen Überführung in private Trägerschaft. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Artikel 4 wurde das HmbMVollzG bereits dahingehend geändert, dass die Durchführung des Maßregelvollzugs einem freigemeinnützigen oder privaten Träger im Wege der Beleihung übertragen werden kann. Entsprechend ist die Durchführung des Maßregelvollzugs bereits im Wege der Beleihung auf die LBK Hamburg GmbH übertragen worden. Diese Veränderungen im Organisationsgefüge werden in den einschlägigen Regelungen der Neufassung des HmbMVollzG berücksichtigt. Aus Gründen der Planungs- und Vollzugssicherheit wird die Festschreibung des Standorts der bestehenden Maßregelvollzugseinrichtung im Gesetz beibehalten.

Auf künftige Entwicklungen kann aber durch die in § 4 geschaffenen Möglichkeiten flexibel reagiert werden.

­ Fixierungen

Besteht die Gefahr, dass eine untergebrachte Person gegen andere oder sich selbst gewalttätig wird, sich selbst tötet oder verletzt, und kann diese Gefahr nicht anders abgewendet werden, wird ausnahmsweise und in begründeten Fällen als letztes Mittel der Sicherung und des Schutzes die zeitweise Fixierung zugelassen. Die Fixierung ist die stärkste Beschränkung der Freiheit einer Person und daher an strenge Voraussetzungen zu knüpfen.

Deshalb wird mit neuer Vorschrift im Maßregelvollzugsgesetz festgelegt, dass die Fixierung nur von einer Ärztin/einem Arzt auf Grund einer eigenen Untersuchung befristet angeordnet werden darf. Die fixierte Person ist an Ort und Stelle ständig in geeigneter Weise zu betreuen.

Darüber hinaus wird gesetzlich bestimmt, dass Art, Beginn und Ende einer Fixierung, die Gründe für ihre Anordnung und die Art der ständigen Betreuung zu dokumentieren sind. Die ausdrückliche Dokumentationspflicht soll sicherstellen, dass die Notwendigkeit einer Fixierung sowie Art und Ausmaß der notwendigen Betreuung jeweils sorgfältig geprüft werden bzw. zu Prüfzwecken nachvollziehbar sind. Damit ist die im Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HmbPsychKG) bereits bestehende Regelung analog in das HmbMVollzG aufgenommen worden.

­ Unterricht

Die Beschränkung der Möglichkeiten der Schulausbildung auf den Erwerb eines Hauptschulabschlusses ist nicht mehr zeitgemäß. Deshalb wird mit dem HmbMVollzG-E festgelegt, dass Patientinnen und Patienten ohne Schulabschluss Unterricht in den zum Schulabschluss führenden Fächern gewährt werden soll. Patientinnen und Patienten mit Schulabschluss kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der bestehenden Möglichkeiten die Gelegenheit zum Erwerb eines weiterführenden Schulabschlusses bzw. des Besuchs berufsbildenden Unterrichts gewährt werden.

­ Entlassungsvorbereitung

Die im bisherigen Maßregelvollzugsgesetz bestimmten Fristen zur Urlaubsgewährung haben sich in der Praxis der Entlassungsvorbereitung als nicht ausreichend erwiesen. Deshalb wird zur Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ziele des Maßregelvollzugs und zur weiteren Erhöhung der Sicherheit durch eine Optimierung der Entlassungsvorbereitung die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vorbereitung auf eine Entlassung in begründeten Einzelfällen mit Zustimmung der Vollstreckungskammer eine Beurlaubung in eine betreute Wohnform für einen längeren als den bislang im HmbMVollzG bestimmten Zeitraum zu gewähren.