Intervention bei psychischen Krisen

Befindet sich ein Mensch in einer Krise, wird die Situation von dem Betroffenen als äußerst bedrohlich empfunden. Gefühle der Angst und Hilflosigkeit nehmen Überhand. Familie, Lebenspartner und der Freundeskreis sind oft überfordert. Schnelle Hilfe wäre wünschenswert, ist in Hamburg aber schwer zu bekommen.

So beklagen Angehörige psychisch Kranker, dass in Krisensituationen, in denen zwar keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt, aber in denen die Belastung der betroffenen Personen dennoch sehr groß ist, die Polizei oder die Rettungsleitstelle der Feuerwehr nicht tätig werden.

Daher frage ich den Senat:

1. In welchen Situationen schreitet die Polizei bzw. die Feuerwehr zur Intervention bei psychischen Krisen ein?

2. In welchen Situationen schreitet die Polizei bzw. die Feuerwehr zur Intervention bei psychischen Krisen nicht ein?

Der Rettungsdienst der Feuerwehr Hamburg und die Polizei werden in Fällen mit psychischen Krisensituationen tätig, wenn beim Hilfeersuchen an die Einsatzleitstellen erkennbar ist, dass entweder

· eine akute Eigengefährdung beim Erkrankten vorliegt oder

· eine akute Fremdgefährdung durch den Erkrankten besteht.

Eine Beförderung des Erkrankten ist nur dann durch den Rettungsdienst möglich, wenn der Erkrankte sich freiwillig in eine psychiatrische Behandlung begeben will.

Zwangsmaßnahmen dürfen durch Rettungsdienstpersonal nicht angewendet werden.

Besteht nach Einschätzung des Rettungsdienstpersonals trotz Weigerung des Patienten die Notwendigkeit einer stationären Behandlung, wird die Polizei zwecks Veranlassung weiterer Maßnahmen hinzugezogen. Dieses können je nach Dringlichkeit eine Ingewahrsamnahme auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) oder die zwangsweise Unterbringung auf Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (HmbPsychKG) sein.

3. Aufgrund welcher Rechtsnormen schreitet die Polizei bzw. die Feuerwehr ein?

Die Rechtsnormen für Einsätze der Hamburger Polizei und der Feuerwehr Hamburg sind das SOG und das HmbPsychKG sowie das Hamburgische Rettungsdienstgesetz.

4. An wen sollen sich psychisch Kranke und deren Angehörige, Freunde und Nachbarn wenden, wenn bei einer akuten Krisensituation zwar keine Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegt, die Situation aber sehr schwierig und belastend für alle Betroffenen ist?

a) Tagsüber an Werktagen

b) In der Nacht

c) Am Wochenende

Siehe Drs. 18/5119.

5. Kommt professionelle Hilfe zum Ort des Geschehens?

6. Wie lange dauert es in der Regel bis professionelle Hilfe kommt?

Erfordernis und Zeitpunkt einer aufsuchenden Hilfe sind abhängig vom jeweiligen Einzelfall (siehe Drs. 18/5119), im Übrigen siehe Antwort zu 1. und 2.

7. Warum ist der Psychiatrische Notdienst nicht direkt für die Bürgerinnen und Bürger erreichbar?

8. Der Berliner Krisendienst ist rund um die Uhr und an 365 Tagen im Jahr erreichbar. Hilfesuchende können mit den Beratern telefonisch Kontakt aufnehmen sowie unangemeldet und wenn gewünscht anonym zu einem Gespräch kommen. In dringenden Fällen suchen die Berater auch den Ort der Krise auf.

a) Plant der Senat einen Krisendienst nach dem Modell des Berliner Krisendienstes in Hamburg einzuführen?

b) Wenn ja, wann?

c) Wenn nein, warum nicht?