Absatz 2 Satz 1 lautet weiter Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten

㤠3 Spielbankabgabe:

(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Land Schleswig-Holstein eine Abgabe zu entrichten (Spielbankabgabe).

(2) Die Spielbankabgabe ist für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige sowie zur Förderung des Sports und der Jugendpflege zu verwenden. Im übrigen gelten die alten allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen" (Gesetz- und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein 1996 Seite 78).

Im Haushaltsplan Schleswig-Holstein für 1998 sind die Abgaben von Spielbanken im Titel 09301-4 bei Steuern und ähnlichen Abgaben veranschlagt. Als Ausgaben sind die an die Spielbankgemeinden Travemünde (Lübeck), Westerland, Schenefeld abzuführenden Anteile der Spielbankabgabe veranschlagt. Zum Einnahmetitel ist in der Erläuterung ausgeführt: „Die Spielbankabgabe ist nach §3 Absatz 2 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 25. Dezember 1995 (Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78) für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung und für Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige sowie zur Förderung des Sports und der Jugendhilfe zu verwenden. Die Ausgaben sind unter anderem in den Kapiteln 1610 (Wohnungsbau), 1662 (Bekämpfung von Volkskrankheiten), 1606 (Kinder, Jugend und Familie) sowie 0402 (Förderung des Sports) veranschlagt."

Zum Tronc und der Troncabgabe bestimmt in Schleswig-Holstein §5 des Spielbankgesetzes, dass die Zuwendungen der Besucherinnen und Besucher an die Spielbank oder das spieltechnische Personal unverzüglich den in der Spielbank dafür aufgestellten Behältern (Tronc) zuzuführen" sind.

Absatz 2 Satz 1 lautet weiter: „Auf die Summe der Tronceinnahmen ist eine Troncabgabe für gemeinnützige Zwecke zu leisten." In Absatz 3 von §5 heißt es dann: „(3) Das Spielbankunternehmen hat den Tronc zu verwalten. Es hat die Troncabgabe im Einvernehmen mit der Innenministerin oder dem Innenminister für gemeinnützige Zwecke und die verbleibenden Beträge für das Personal zu verwenden."

Für die Spielbankabgabe ist also in Schleswig-Holstein eine Verwendung für gemeinnützige Zwecke gesetzlich vorgeschrieben. Die Konkretisierung erfolgt in den Gemeinden mit Spielbanken, denen Anteile an der Spielbankabgabe zugewiesen werden, und durch die Veranschlagung in den Einzelhaushalten.

Die Troncabgabe erreicht die öffentlichen Haushalte überhaupt nicht, sondern verbleibt bei den Spielbanken und ist von ihnen im Einvernehmen mit dem Innenministerium direkt an Träger gemeinnütziger Zwecke auszukehren, d.h., die gesetzliche Zweckbindung wird unmittelbar und uneingeschränkt wirksam.

Hessen ­ oder die teilweise gemeinnützige Verwendung (nur die Troncabgabe)

Das Hessische Spielbankgesetz vom 21. Dezember 1988 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1989 Seite

1) regelt die Spielbankabgaben in §3, weitere Leistungen darüber hinaus (§3 Absatz 2 in Verbindung mit §4) und die Troncabgabe (§5); das Gesetz beinhaltet jedoch keine Vorschriften über deren Verwendung.

Aus der Veranschlagung im Haushaltsplan 1996 ist ersichtlich, dass offenbar die Spielbankabgabe zur allgemeinen Deckung veranschlagt ist. Für die zusätzlichen Leistungen (ein Teil fließt den Standortgemeinden zu) und den Anteil des Landes an Troncabgaben gibt es eine Veranschlagung als Einnahme. Die Erläuterung dazu führt aus: „zu 282.

Nach §2 der Verordnung über den Anteil der Spielbankgemeinden an der Spielbankabgabe und die Verwendung des Troncs der öffentlichen Spielbanken in Hessen vom 15. November 1989

(Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431) sind 4 von Hundert der Tronceinnahmen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Diese Troncabgabe fließt nach §7 Absatz 3 des Hessischen Spielbankgesetzes vom 21. Dezember 1988 je zur Hälfte dem Land und der Stadt/Ort/Gemeinde zu. Wegen der Verwendung der Mittel siehe ­ ATG 79 ­."

Dort wiederum ist die Abführung an andere Einzelpläne geregelt, z. B. in der Erläuterung zum Titel 381.03: „Anteil des Landes an zusätzlichen Leistungen der Spielbanken und am Troncaufkommen bei den Spielbanken für gemeinnützige Zwecke im Geschäftsbereich des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung."

Eine Zuordnung zu einzelnen Ausgabetiteln ist nicht feststellbar.

Die Verwendung der Troncabgabe in Hessen mit benannten Beträgen läuft demnach über Einzelhaushalte, finanziert dort jedoch nicht eine bestimmte Ausgabe, sondern hilft allgemein die Ausgaben des Ressorts zu decken.

4. Die Empfehlung für Hamburg ­ oder wie die Bürgerschaft ihr Budgetrecht für gemeinnützige Zwecke ausüben kann, ohne den öffentlichen Haushalt zu strapazieren

Die Veranschlagungspraxis im Hamburger Haushalt hat sich, auch im Vergleich zu Regelungen in anderen Bundesländern, arg weit von der gesetzlichen Zweckbindung für Einnahmen aus der Troncabgabe entfernt. Bei einer Korrektur ist allerdings zunächst einmal zu beachten, dass die Troncabgabe als allgemeine Deckung für 1999 in den Haushaltsplan eingestellt worden ist, jede andere Verwendung also für das kommende Jahr ein Loch im Betriebshaushalt aufreißen würde.

Für den nächsten Haushalt drängt sich jedoch auf, die Zweckbindung deutlicher umzusetzen. Würde die Bürgerschaft über Fraktionsanträge die Verwendung für gemeinnützige Zwecke entscheiden und dabei laufende Ausgaben bewilligen, wäre die Freude auf einen einmaligen Entscheidungsakt begrenzt. In Analogie zur Regelung bei den Lotto- und Toto-Mitteln bietet sich deswegen die Beschränkung auf investive Ausgaben an. Sie würden durch Einnahmen im Betriebshaushalt finanziert, und durch haushaltsrechtlich adäquate Veranschlagung ließe sich sogar vermeiden, dass sich auf diese Weise die Kreditermächtigung erhöht. Dieser Schritt würde somit auch einem langfristig anzustrebenden finanzpolitischen Ziel dienen.

Die Entscheidung der Bürgerschaft im Einzelfall würde an eine verlorene Praxis zu jener Zeit anknüpfen, als es noch „Spielgeld" gab, mit dem das Parlament, wenn auch im geringen Umfange, den Planentwurf des Senats nachbessern konnte. Anlage