Haftpflichtversicherung für Pflegekinder

Einrichtung eines Fonds für Billigkeitsentschädigungen Sobald ein Pflegekind in einer neuen Familie ist, sind die Pflegeeltern für alle Personen- und Sachschäden haftbar, die das Kind sich oder Dritten zufügt. Schäden, die durch ein Pflegekind verursacht werden, können in bestimmtem Umfang durch den Abschluss einer Familienhaftpflichtversicherung abgedeckt werden.

Eine Versicherungslücke besteht allerdings bei Ansprüchen im Binnenverhältnis von Pflegepersonen und Pflegekind. So sind im Rahmen der Familienhaftpflichtversicherung meist nur die Ansprüche Dritter versichert, nicht aber die von Pflegekindern gegenüber ihren Pflegeeltern und umgekehrt.

Um auszuschließen, dass die Haftung für derlei Schäden allein bei den Pflegeltern liegt, hat das Amt für Familie, Jugend und Sozialordnung für alle Pflegekinder, die in Hamburg Pflegegeld erhalten, eine Extra-Haftpflichtversicherung bei der „Alten Leipziger VAG" abgeschlossen. Diese Versicherung umfasst Risiken der Gesetzlichen Haftpflichtansprüche der Pflegekinder gegenüber den Pflegeeltern, Dritter gegenüber den Pflegekindern, Dritter gegenüber den Pflegeeltern aus Aufsichtspflichtverletzungen, der Pflegekinder untereinander sowie der Pflegeeltern gegenüber den Pflegekindern (vgl. Drs. 18/5783).

Wie aus der Drs. 18/5783 jedoch auch hervorgeht, erfasst diese Extra-Haftpflichtversicherung sowohl im Binnenverhältnis wie gegenüber Dritten zumeist nur Schäden, die durch ein bereits deliktfähiges Kind nach Vollendung des siebten Lebensjahres verursacht werden. Ob eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, muss in jedem Einzelfall gesondert geprüft werden. Bei behinderten Pflegekindern wird die Schuldfähigkeit und damit die Verpflichtung zu Schadenersatz unabhängig vom Alter beurteilt.

Kein Versicherungsschutz besteht bei Schäden, wo die mangelnde „Einsichtsfähigkeit" des Kindes konstatiert wird bzw. die Schäden von Pflegekindern „vorsätzlich" verursacht wurden, denn: Vorsatz ist nicht versicherbar.

Problematisch ist dieser eingeschränkte Versicherungsschutz, da viele Pflegekinder oftmals schwer traumatisiert sind und folglich unter vielfältigen Störungsbildern und Behinderungen leiden. Nicht selten kommt es bei diesen Kindern zu aggressiven Impulsdurchbrüchen, in deren Folge „vorsätzlich" Schäden angerichtet werden. Pflegeeltern von nicht deliktsfähigen Kindern (Kinder unter sieben Jahren, behinderte Kinder oder „nicht einsichtsfähige" Kinder) müssen damit häufig für die von ihren Pflegekindern verursachten Schäden selbst aufkommen. Vorliegende gerichtliche Entscheidungen zu Klagen von Pflegeeltern (vgl. Heft 3 der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe) stellen zudem fest, dass Jugendämter keine Haftung für vom Pflegekind verursachte Schäden übernehmen müssen. Um diesen Missstand zu beheben, ist zu überlegen, ob die Einrichtung eines Fonds für Billigkeitsentschädigungen in diesen Fällen eine adäquate Lösung darstellt.

Die Bürgerschaft möge beschließen:

Der Senat wird ersucht, die Einrichtung eines Fonds für Billigkeitsentschädigungen (Schadensfälle von Pflegekindern) zu prüfen und der Bürgerschaft bis zum 30. Juni 2007 darüber Bericht zu erstatten.