Zentrale Klassenarbeit

Im Juni 2006 kündigte die Behörde für Bildung und Sport, hier das Amt für Bildung, in einem Schreiben die am 2. Mai 2007 in ganz Hamburg in der 10.

Klasse im Fach Deutsch geschriebene Klassenarbeit als zentrale Klassenarbeit (Vergleichsarbeit) an.

In der „Richtlinie für Klassenarbeiten und andere schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Klassen 3 bis 10)" ist über Vergleichsarbeiten Folgendes zu finden: „4. Aufgaben:" „(...) Am Ende des zweiten Halbjahres der Klasse 3, am Ende des ersten Halbjahres der Klasse 6 sowie am Ende des zweiten Halbjahres der Klasse 8 ist je eine der in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache vorgesehenen Klassenarbeiten eine Vergleichsarbeit. Aufgaben für Vergleichsarbeiten werden von Fachlehrkräften in Absprache mit der Schulaufsicht entwickelt und schulübergreifend geschrieben und bewertet.

Vergleichsarbeiten gehen wie die anderen Klassenarbeiten in die Gesamtbeurteilung der von der Schülerin oder dem Schüler in dem jeweiligen Fach erbrachten Leistungen ein. Sie zählen jeweils als eine der vorgesehenen Klassenarbeiten."

Ich frage den Senat:

1. Ist die o.g. am 2. Mai 2007 in ganz Hamburg in der 10. Klasse im Fach Deutsch geschriebene Klassenarbeit eine Vergleichsarbeit im Sinne der o.g. „Richtlinie für Klassenarbeiten und andere schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Klassen 3 bis 10)" gewesen?

Nein.

a. Wenn ja, warum ist dann in dieser Richtlinie keine Vergleichsarbeit in der Klasse 10 vorgesehen?

Entfällt.

b. Wenn nein, was war die o.g. Klassenarbeit für eine zentrale Arbeit und nach welcher Richtlinie bzw. auf welcher Grundlage wurde diese konzipiert und bewertet?

Rechtsgrundlage für die genannte Arbeit ist § 80 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Klassen 1 bis 10 der allgemein bildenden Schulen (APO-AS). Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bestimmt die zuständige Behörde die Aufgaben für diese Überprüfung. Sie gibt auch den Bewertungsmaßstab vor.

In der APO-AS § 80 findet sich Folgendes: „Versetzung in die Studienstufe:

(1) In der Klasse 10 dient die letzte Klassenarbeit in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache der Überprüfung, ob die Ziele der pädagogischen Arbeit entsprechend den durch Beschluss der Kultusministerkonferenz festgelegten überregionalen Standards und den Anforderungen der Bildungspläne erreicht wurden; sie wird durch eine mündliche Überprüfung in mindestens zwei der genannten Fächer, darunter eine Fremdsprache, ergänzt."

Die o.g. Klassenarbeit war die letzte Klassenarbeit in Deutsch in der Klasse 10.

2. War diese o.g. Klassenarbeit eine Klassenarbeit nach APO-AS § 80 Ziffer:

(1)? Ja, siehe Antwort zu 1.b).

a. Wenn nein, warum nicht? Wann wird eine Klassenarbeit nach APOAS § 80 Ziffer (1) in diesem Schuljahr in der Klasse 10 geschrieben werden bzw. ist geschrieben worden?

Entfällt.

In der APO-AS § 80 findet sich weiter: „(5) 1. Die Schülerinnen und Schüler werden in die Studienstufe versetzt, wenn sie in allen Unterrichtsfächern mindestens die Note 4 (ausreichend) erzielt haben oder schlechtere Noten nach § 74 Absätze 2 und 3 ausgleichen können. 2. In den Fächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache werden bei der Bildung der Zeugnisnote die im Unterricht erbrachten Leistungen mit 60 vom Hundert und die in der schriftlichen oder schriftlichen und mündlichen Überprüfung erbrachten Leistungen mit 40 vom Hundert gewichtet."

Dem entgegen steht in der „Richtlinie für Klassenarbeiten und andere schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Klassen 3 bis 10)" über Vergleichsarbeiten: „Vergleichsarbeiten gehen wie die anderen Klassenarbeiten in die Gesamtbeurteilung der von der Schülerin oder dem Schüler in dem jeweiligen Fach erbrachten Leistungen ein. Sie zählen jeweils als eine der vorgesehenen Klassenarbeiten."

3. Wie löst der Senat den Widerspruch auf, dass die o.g. Klassenarbeit als Vergleichsarbeit wie jede andere Klassenarbeit gewertet werden soll und gleichzeitig nach der APO-AS § 80 als „Überprüfung erbrachter Leistungen mit 40 vom Hundert gewichtet" in die Benotung eingehen soll?

Die Richtlinie für Klassenarbeiten und andere schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen (Klassen 3 bis 10) vom 4. Juli 1979, in der Fassung vom 9. September 2003 und die Regelung in § 80 APO-AS stehen nicht im Widerspruch zueinander, da der Wortlaut der Richtlinie die schriftliche Überprüfung in Klasse 10 des Gymnasiums eindeutig nicht erfasst.