Immissionsschutzgesetz

Mit dem neuen Satz 3 wird der Genehmigungsbehörde ein Instrument in die Hand gelegt, Überflutungen der öffentlichen Abwasseranlage weitgehend zu vermeiden.

Dem Eigentümer können Maßnahmen auferlegt werden, um die Einleitmenge von Niederschlagswasser zu begrenzen (drosseln), soweit zu besorgen ist, dass die von dem Grundstück ausgehenden Niederschlagswassermengen nicht von den Sielen oder der Vorflut dienenden Gewässern aufgenommen werden. Dies kann beispielsweise zur Folge haben, dass auf dem betreffenden Grundstück der Bau einer Regenrückhalteeinrichtung erforderlich wird. (§ 7 Absatz 2) Absatz 2 wird durch verfahrensleitende Regelungen ergänzt.

(§7 Absatz 3 Satz 2)

Der bisherige Satz 2 ist zu Gunsten der rechtssichereren Neuregelung in Absatz 1 Satz 3 zu streichen. (§ 7 Absatz 4 neu)

Diese Regelung dient der Vermeidung von Abwassermissständen auf nicht unmittelbar anschließbaren Grundstücken in Folge ungesicherter Leitungsrechte. (§ 7 Absatz 5 neu)

Der angefügte Satz 4 dient der Sicherstellung eines reibungslosen Betriebs der Abwasserentsorgung. (§ 7 Absatz 7 neu) Anschlüsse im öffentlichen Grund bedürfen keiner abwasserrechtlichen Genehmigung. Hauptsächlich handelt es sich bei solchen Anschlüssen im öffentlichen Grund um Trummenanschlüsse. Daneben sind aber auch Sielanschlüsse von öffentlichen Toiletten oder Vordächer auf öffentlichen Wegen oder Tunnelentwässerungsanlagen betroffen. Zur Vermeidung von Missständen (wie z. B. Geruchsbelästigungen der Anwohner) und Gefahren für Mitarbeiter der Hamburger Stadtentwässerung (HSE) ist künftig bei der Herstellung dieser Anschlüsse das Einvernehmen mit HSE herzustellen und so die ausreichende Kenntnis über hydraulische Gegebenheiten und betriebliche Verhältnisse vor Ort sicherzustellen.

Zu 6. (§ 8)

Es handelt sich um eine Aktualisierung der Bezugnahme auf die Hamburgische Bauordnung.

Zu 7. (§ 9) (Absatz 2)

Die Änderungen dienen der Klarstellung. Die Zulassung einer Durchleitung von Schmutzwasser durch Regenwassersiele in ein oberirdisches Gewässer ist eine Ausnahme und kommt nur in solchen Fällen in Betracht, in denen eine Einleitung in ein Schmutz- oder Mischwassersiel nicht möglich ist.

In Nummer 3 (neu) wird klargestellt, dass für diese Einleitungen eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, die von der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer einzuholen ist, auf deren bzw. dessen Grundstück das einzuleitende Abwasser anfällt.

(Absatz 3)

Der Untersagensgrund für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Siel in Nummer 4 (Möglichkeit der Niederschlagswassernutzung in einer Regenwassernutzungsanlage) soll zukünftig entfallen. Nach neueren Erkenntnissen (siehe Presse-Information des Umweltbundesamtes 005/2006) sind die positiven Effekte für die Umwelt bei der Regenwassernutzung in Haushalten gering.

Zu 8. (§ 10 Absatz 1)

Im Zuge der Entwicklung innovativer Entsorgungstechnologie ergeben sich auch für die Abwasserbeseitigung neue Möglichkeiten. Diese zielen insbesondere auf die ökologisch sinnvolle Minimierung des Wasserverbrauchs. Ein weiterer Aspekt ist die möglichst weitgehende Verwertung der Inhaltsstoffe des Abwassers. Der Einsatz oder die praxisnahe Erprobung neuer Entsorgungssysteme etwa im Rahmen eines Pilotprojekts ist in Hamburg wegen der Anschlusspflicht und des Benutzungszwanges und seiner eng gefassten Ausnahmen derzeit rechtlich nicht zulässig. Da derartige Vorhaben jedoch ökologisch und ökonomisch sinnvoll erscheinen, soll zukünftig eine Befreiung von Anschlusspflicht und Benutzungszwang für neuartige Abwasserentsorgung eines Grundstückes erteilt werden können. Voraussetzung ist zunächst, dass diese neuen Entsorgungssysteme durch die Hamburger Stadtentwässerung durchgeführt werden. Im Rahmen ihrer Aufgaben als beseitigungspflichtige Körperschaft bietet sie die Gewähr für die Vermeidung von Abwassermissständen. Gleichzeitig bleibt es ihr gegenüber bei der Überlassungspflicht des Abwassers (§ 2).

Soweit im Rahmen neuartiger Behandlung des Abwassers Abfall entsteht, unterliegt dessen Entsorgung bzw. Verwertung dem abfallrechtlichen Regime. Soweit es bei Abwasser bleibt, ist dieses gemäß den wasser- und abwassergesetzlichen Vorschriften zu behandeln (§§ 7a, 18 b WHG, § 11 ff. und § 13 ff. HmbAbwG).

Im Zuge dieser Änderung werden die wasserrechtlichen Tatbestände zusammengefasst. Zugleich wird die Vorschrift sprachlich geglättet.

Zu 9. (§ 11 Absatz 2) § 11 enthält weitgehende Einleitungsverbote, die nur durch Genehmigungen bzw. in besonderes geregelten Fällen durch gesetzliche Freistellungen überwunden werden können. In jedem Fall gelten mindestens die Anforderungen der „Allgemeinen Einleitungsbedingungen". Da jedoch auch bei Einhaltung aller Vorsorgepflichten im Einzelfall die Einleitung geringer Mengen einzelner Stoffe nicht ausgeschlossen werden kann, schafft Absatz 2 für diese Fälle eine Befreiung vom absoluten Einleitungsverbot. Diese Regelung ist den Änderungen bei den Genehmigungsvorbehalten bzw. bei den Freistellungen, Mitteilungs- bzw. Anzeigepflichten anzupassen.

Zu 10. (§ 11a)

Zu 10.1 und 10.2 (§ 11 a Absätze 3, 3 a)

Durch Streichung der Wörter „bei Wohngrundstücken" wird die Freistellung von der Genehmigungsbedürftigkeit auf die bisher unter Nummer 1 bis 3 aufgezählten Abwasserarten erweitert, auch wenn sie von nicht ausschließlich wohngenutzten, sondern ­ in der Regel ­ gewerblich genutzten Grundstücken ausgehen. Die Freistellung von Abwasser (Kondensat) aus gas- oder definierten ölbefeuerten Brennwertanlagen soll künftig für Anlagen mit einer Nennwärmebelastung kleiner 200 kW gelten.

Darüber hinaus werden die weiteren, unter Nummern 4 bis 9 genannten Einleitungen freigestellt, da für ihre Einleitung keine Auflagen erforderlich sind bzw. die standardisierten Abscheideranlagen die nach den Regeln der Technik erforderliche Behandlung sicherstellen. Die „Allgemeinen Einleitungsbedingungen" sind einzuhalten.

Die Einleitung der unter Nummer 5 bis 9 genannten Abwässer ist mitteilungspflichtig, da sonst eine Überwachung der entsprechenden Anlagen nicht möglich wäre (Absatz 3 a).

Es bleibt den Eigentümerinnen und Eigentümern jedoch unbenommen, eine Genehmigung für die Einleitung von Abwässern zu beantragen.

Zu 10.3 (§ 11 a Absatz 5a) Art und Maß der Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen werden u. a. durch die Begrenzung der Stoffe und Stoffgruppen, die eingeleitet werden dürfen, festgelegt. Die Grenzwerte der Stoffe und/oder Stoffgruppen werden durch Analysevorschriften näher bestimmt.

Die für die Genehmigungs- und Überwachungspraxis anzuwendenden Analyseverfahren unterliegen einer labortechnischen Fortentwicklung, die sich z. B. in den Überarbeitungen von DIN-Vorschriften, in den Novellierungen der Abwasserverordnung und auch in der Laborpraxis der Untersuchungsstellen der Hamburger Stadtentwässerung oder des Instituts für Hygiene und Umwelt widerspiegeln.

In den Genehmigungen bzw. Anordnungen finden sich, je nach Erstellungsdatum, unterschiedliche Analyseverfahren.

Mit der Schaffung der gesetzlichen Voraussetzung eines dynamischen Verweises auf die jeweils geltenden Analyseverfahren, die von der zuständigen Behörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht werden, wird eine wesentliche Verfahrenserleichterung und -vereinfachung angestrebt. Bestehende Genehmigungen müssen nur noch einmalig an diese dynamische Regelung angepasst werden. Damit entfällt der wiederkehrende Umstellungsaufwand auf Grund veränderter Analyseverfahren. Die Überwachung wird insgesamt vereinfacht, insbesondere wird der analytische Aufwand bei der Überwachung der Einleitungen für Behörde und Betreiber auf Grund der Einheitlichkeit der Bestimmungsmethoden deutlich geringer.

Im Einzelfall soll jedoch auch ein von den veröffentlichten allgemein geltenden Vorgaben abweichendes Analyseverfahren im Genehmigungsbescheid bzw. der Anordnung vorgeschrieben bzw. zugelassen werden können.

Zu 10.4 (§ 11 a Absatz 7)

Die Definition des Stands der Technik wird an die novellierte Fassung des § 7 a Absatz 5 WHG angepasst.

Zu 10.5 (§ 11 a Absatz 8) Indirekteinleitungen fallen nicht automatisch unter den Anwendungsbereich der Abwasserverordnung (siehe § 1

Abwasserverordnung). Gewollt ist jedoch die Verbindlichkeit des Maßstabs dieser Verordnung und zwar sowohl der branchenspezifischen Anhänge einschließlich deren entsprechender technischer Anforderungen als auch der allgemeinen Anforderungen der Verordnung auch für Indirekteinleitungen.

Zur Klarstellung ist deshalb an den Abwasserbegriff anzuknüpfen.

Die weiteren Änderungen sind redaktioneller Art.

Zu 11. (§ 11b) Absatz 1 entfällt. Die mit der Novellierung der HBauO eingeführte Genehmigung aus einer Hand und die bestehende Zuständigkeit für die Sielanschlussgenehmigung bei der Hamburger Stadtentwässerung erfordern die Streichung des Satzes 1. Satz 2 stellt keine positive Regelung dar, sondern vielmehr einen Hinweis auf die konzentrierende Wirkung der Anlagengenehmigung nach dem Gesetz zur Regelung der Gentechnik und ist somit entbehrlich.

Der neue Absatz 2 dient der landesrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) (Amtsblatt EG Nr. L 257, S. 26) in Bezug auf die Indirekteinleitungen. Artikel 7 der IVU-RL verlangt für bestimmte Industrieanlagen eine vollständige Koordinierung der für ein Vorhaben notwendigen Zulassungsverfahren und der Auflagen einer Genehmigung oder Erlaubnis und schreibt weitere Verfahrensanforderungen für Genehmigung und Überwachung vor. Die Anlagen ergeben sich aus Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). In die vollständige Koordinierung sind auch die Genehmigungen für die Indirekteinleitungen der betroffenen Anlage samt Nebeneinrichtungen einzubeziehen, d. h. auch die Genehmigungen von Einleitungen in das Siel, soweit diese der Entwässerung der genannten Anlagen dienen, müssen den Anforderungen der IVU-Richtlinie genügen. Dieses wird mit dem neuen Absatz 2 geregelt. Eine Regelung an dieser Stelle ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil nach Rechtsauffassung und Praxis der Hamburger Verwaltung Einleitungen in das Siel von der konzentrierenden Wirkung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen (§ 13 BImSchG) erfasst werden. Dieses ist rechtlich nicht zwingend und keineswegs einheitliche Auffassung und Praxis innerhalb der Bundesländer. Zum anderen kann die EU-Kommission schon aus formalen Gründen auf einer lückenlosen Positiv-Regelung zur Umsetzung der IVU-Richtlinie bestehen.

Zur Schließung der Lücke und Vermeidung europarechtlicher Umsetzungsmängel hinsichtlich der Indirekteinleitungen regelt Absatz 2, dass Einleitungsgenehmigungen den verfahrensrechtlichen Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie den darauf gestützten Verordnungen, mit denen die IVU-Richtlinie umgesetzt wird, entsprechen müssen. Durch den Verweis wird eine aufwändige Doppelung von Verfahrensvorschriften und erschwerte Lesbarkeit der Einleitungsregelung im Hamburgischen Abwassergesetz vermieden.

Zu 12. (§ 12 Absatz 2)

Der Hinweis auf die Verpflichtung, dass bei einer vorübergehenden und daher lediglich anzeigepflichtigen Änderung einer Abwassereinleitung die „Allgemeinen Einleitungsbedingungen" einzuhalten sind, dient der Klarstellung. Ändert sich lediglich die Menge eingeleiteten Abwassers, so sind die Stoffbegrenzungen der Genehmigung weiterhin einzuhalten.

Zu 13. (§ 13) § 13 enthält die materiell- und verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Bau von Grundstücksentwässerungsanlagen.

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (Absatz 1) gilt für genehmigungspflichtige wie verfahrensfreie Vorhaben. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Anforderungen (Absatz 3) sowie der Fachbetriebspflicht sowie weiterer technischer Anforderungen bleibt es bei den schon bisher in § 13 geregelten Anforderungen.

Weitere Änderungen sind redaktioneller Art.

Zu 14. (§ 14 Absatz 2)

Bei Zweckmäßigkeit soll auch ein Rückstauverschluss verwendet werden können. Da dieser nicht als eine einer Hebeanlage gleichwertige Rückstausicherung gilt, ist er ausdrücklich zu nennen.

Zu 15. (§ 15)

Die Änderungen gegenüber der bisherigen Fassung sind wie folgt begründet: (§ 15 Absätze 1 bis 4)

Während Absatz 1 die Verpflichtungen der Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer für Unterhaltung und Betrieb regelt, ist bisher der Maßstab für die Anforderung ­ Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ­ in Absatz 8 festgelegt. Wegen der engen Verzahnung der beiden Regeln wird deshalb der Absatz 8 zu Absatz 2.

Der neue Absatz 3 fasst die Inhalte der bisherigen Absätze 2 und 3 zusammen. Dabei werden detaillierte Vorgaben über Zeitabstände und sonstige Verhaltensweisen dereguliert, da sie sich ­ wenn nicht aus den Genehmigungsbescheiden ­ aus den Regeln der Technik ergeben. Insbesondere wird die generelle Verpflichtung zur halbjährlichen Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern zu Gunsten einer bedarfsorientierten Entleerung aufgehoben. Neben der bestehenden Fachbetriebspflicht für die Wartung, Reinigung und Leerung der Anlagen wird die seit einigen Jahren in den technischen Regelwerken und Zulassungsbescheiden genannte Pflicht zu erstmaliger und wiederkehrender Prüfung durch Fachkundige eingeführt.

Diese enthebt nicht die zuständige Behörde ihrer Überwachungspflicht, vielmehr ergänzt sie die behördliche AnlassÜberwachung um regelhafte Kontrollen auf Kosten des Betreibers der Anlagen und ist somit ein zuverlässiges VorsorgeInstrument. Die Einführung einer solchen Verpflichtung ist auch gerechtfertigt, da Abwassermissstände regelmäßig erhebliche Verunreinigungen von Boden, Grundwasser und Gewässern nach sich ziehen. Gemäß den anerkannten Regeln der Technik ist bei Abscheideranlagen für Fette und für Leichtflüssigkeiten eine Überprüfung durch einen hierfür besonders qualifizierten Fachkundigen durchzuführen. Mit der Verpflichtung zur wiederkehrenden Überprüfung der Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten erhöht sich auch für die Betreiber der in der Regel nicht mehr genehmigungspflichtigen Abscheideranlagen die Sicherheit einer ordnungsgemäßen Entsorgung. (§ 15 Absätze 5­7)

Die Regeln über die Zulassung der Fachbetriebe durch die zuständige Behörde werden ergänzt um ein paralleles Verfahren für Fachkundige (Absatz 6). Des Weiteren werden die Zulassungsvoraussetzungen für Fachbetriebe ergänzt um den Tatbestand des für die Abfuhr geeigneten Personals sowie um Klarstellung, dass die besondere Erfahrung und Sachkunde auf dem Gebiet der Reinigung und Wartung alternativ bei Abscheider- oder bei sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen nachgewiesen werden kann.

§ 15 Absatz 8 (neu)

Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.

Zu 16. (§ 16 Absatz 3)

Diese Regelung ist zukünftig entbehrlich. Eine Nachbesielung findet kaum noch statt. Im Übrigen ist in den allgemein anerkannten Regeln der Technik der ordnungsgemäße Umgang mit nicht mehr benötigten Grundstücksentwässerungsanlagen hinreichend beschrieben.

Zu 17. (§ 17 Absatz 4) § 17 Absatz 4 regelt die Pflicht zur Kostenübernahme von Untersuchungen und Ermittlungen bei Verstößen gegen die dort genannten Verpflichtungen. Es wird klargestellt, dass auch die Kosten für Anfahrt, Probenahme, Analytik, Dichtheitsprüfung dazu gehören. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme wird nunmehr auch für Fälle undichter Entwässerungsanlagen eingeführt.

Zu 18. (§17 b)

Die Praxis hat gezeigt, dass die Durchsetzung der im Gesetz verankerten Verpflichtung zur unaufgeforderten Vorlage des Dichtheitsnachweises für bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen mit vorhandenen Vollzugs-Kapazitäten nicht zu erreichen ist. Dem wird mit dieser Änderung Rechnung getragen und die Bringepflicht für bestehende Anlagen in eine Aufbewahrungspflicht abgeändert. Hierdurch ist die zuständige Behörde in der Lage, zielgerichtet die Dichtheitsnachweise dort zu verlangen, wo der vorbeugende Gewässer- und Bodenschutz es erfordert, wie z. B. in Wasserschutzgebieten, bei Anlagen, die gewerbliches Abwasser ableiten sowie in begründeten Einzelfällen.

Zu 19. (§ 18)

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung.

Zu 20. (§ 19)

Es handelt sich um eine Folgeänderung aus der Einführung der Überprüfung durch Fachkundige bzw. um redaktionelle Folgeänderungen.

Zu 21. (§ 24)

Es handelt sich um eine Aktualisierung des Zitats des Sielabgabengesetzes.

Zu 22. (§ 26 Absatz 1) Verletzungen der neu eingeführten Rechtspflichten nach §§ 7, 11a, und 15 sind ­ wie auch bisher schon die Verstöße gegen gesetzliche Pflichten der Eigentümer, Bauherrn bzw. Betreiber im Zusammenhang mit ordnungsgemäßer Grundstücksentwässerung ­ als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

Außerdem erfolgen redaktionelle Anpassungen.

Artikel 2:

(Änderung der Verordnung über Nachweise im Bereich der Abwasserbeseitigung ­ NachweisVO)

Aus den Änderungen des Hamburgischen Abwassergesetzes ergeben sich Folgeänderungen der Nachweisverordnung.

Zu 1.

Die Zusammenfassung der Absätze 2 und 3 in § 15 HmbAbwG machen eine redaktionelle Anpassung erforderlich. Außerdem kann die bisherige Nennung der Einzeltätigkeiten Entleeren, Reinigen, Entschlammen und Prüfen auf Funktionsfähigkeit entfallen, da dieses bei einer Wartung generell erfolgen muss.

Zu 2.

Es handelt sich um redaktionelle und sprachliche Anpassungen.

Zu 3.

Die Vorschrift wird auf das Wesentliche reduziert und an die Erfordernisse und Erfahrungen der Verwaltungspraxis angepasst.

Zu 4.

Hier wird die Nachweispflicht für die in § 15 Absatz 4 HmbAbwG neu geschaffene regelmäßige Überprüfung von Abscheideranlagen geregelt.

Zu 6.

Die Wiederholungsprüfungen finden in Zeitabständen statt, die länger als 3 Jahre sein können; der vorherige Bericht soll mindestens bis zum Vorliegen des Folgeberichts aufbewahrt werden.

Zu 7.

Der Abgabetermin ist auf Grund der Verwaltungserfahrung anzupassen. Die Berichtspflichten sind auf die neu eingeführten Fachkundigen auszuweiten. Außerdem erfolgt eine Vereinfachung der Aufzählung sowie die Regelung der Verpflichtung zur Meldung von erheblichen Mängeln aus dem bisherigen § 4.

Artikel 3:

(Änderung der Umweltgebührenordnung)

Die Gebührentatbestände sind den Änderungen für das Verwaltungshandeln im novellierten Hamburgischen Abwassergesetz anzupassen. Neben redaktionellen Änderungen begründen sich die weiteren Änderungen wie folgt:

Zu 2.

Es wird ein bisher fehlender Gebührentatbestand für die Zulassung der Durchleitung von Abwasser durch ein Regenwassersiel in ein Gewässer aufgenommen.

Zu 4.

Der Hinweis „Einleitungsgenehmigungen für häusliches Abwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Niederschlagswasser sind gebührenfrei." ist entbehrlich, da diese Einleitungen künftig von allen Grundstücken genehmigungsfrei sind.

Zu 7.

Für die Zulassung von Fachkundigen sind Gebührentatbestände aufzunehmen.