Migration

I. Anlass

Der Senat hatte der Bürgerschaft bereits im Jahre 2006 das Verwaltungsabkommen zwischen dem Bund und allen Ländern über die Zusammenarbeit beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland (BOSDigitalfunk) zur Kenntnis gegeben (Drucksache 18/4734). Die Bürgerschaft hatte den finanziellen Auswirkungen des Abkommens zugestimmt.

Mit dieser Mitteilung unterrichtet der Senat die Bürgerschaft über das inzwischen auf Grund des Projektverlaufs veränderte, im Wesentlichen jedoch gleichlautende und als Anlage beigefügte Verwaltungsabkommen.

II. Grund und wesentlicher Inhalt der Änderung

Die Änderungen wurden erforderlich, weil die Verhandlungen mit der DB Telematik GmbH über den Betrieb des BOSDigitalfunk im Dezember 2006 ergebnislos beendet wurden.

Damit wurde das ursprüngliche Konzept des Bundes hinfällig, diese Tochtergesellschaft der Deutschen Bahn AG ähnlich einer Generalunternehmerin mit dem Aufbau und Betrieb des BOS-Digitalfunknetzes zu betrauen.

Bund und Länder haben sich nunmehr darauf verständigt, die erforderlichen Aufgaben während der Aufbauphase verstärkt durch die Bundesanstalt für den Digitalfunk, den Bund und die Länder, sowie den Systemlieferanten EADS wahrnehmen zu lassen. Nach Fertigstellung des Gesamtnetzes soll der Betrieb an einen im Wettbewerb ermittelten Betreiber übergeben werden.

Durch diesen Wechsel im Betreiberkonzept wurden überwiegend redaktionelle Anpassungen im Verwaltungsabkommen erforderlich. Sie berühren den Gegenstand des Verwaltungsabkommens, die Zusammenarbeit von Bund und Ländern, nur am Rande. Die entscheidenden Regelungen ­ wie die Beteiligung der Länder im Verwaltungsrat und die Kostenverteilung zwischen Bund und Ländern ­ bleiben unverändert.

Die einzige für die Länder wichtige Änderung betrifft die Regelungen über die Bereitstellung von Standorten und Übertragungstrecken (§ 3) für die nach der ursprünglichen Fassung die Betreiberin, jetzt hingegen Bund und Länder zuständig sind.

Die Änderungen im Verwaltungsabkommen verändern das Volumen der erforderlichen Finanzmittel nicht. Die Kostenkalkulationen für Aufbau und Betrieb des Digitalfunknetzes, die der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft im vergangenen Jahr zu Grunde lagen, wurden unabhängig vom Betreiberkonzept erstellt.

III. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das beigefügte Verwaltungsabkommen über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland (BOS-Digitalfunk) zur Kenntnis nehmen. DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache18/6248 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Änderung des Verwaltungsabkommens über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland (BOS-Digitalfunk)

Präambel

Dieses Abkommen dient der Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Bund und Ländern bei dem Aufbau und Betrieb des bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland (Digitalfunk BOS). Bund und Länder wirken dabei gleichberechtigt und partnerschaftlich zusammen.

Zur Wahrnehmung der gemeinsamen öffentlichen Sicherheitsinteressen von Bund und Ländern wird nach Maßgabe des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz ­ BDBOSG) eine Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (Bundesanstalt) errichtet. Sie nimmt die Interessen von Bund und Ländern gebündelt wahr. Insbesondere fungiert die Bundesanstalt als Sachwalterin des Zweckvermögens, das im Zuge des Netzaufbaus im öffentlichen Sicherheitsinteresse von Bund und Ländern gebildet wird.

Dieses Abkommen dient der Fortsetzung der bisherigen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern zum Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS. Dazu hatten der Bundeskanzler und die Regierungschefs der Länder am 26. Juni 2003 beschlossen, die Voraussetzungen für die schrittweise Einführung des bundeseinheitlichen Digitalfunks zu schaffen und den Analogfunk nach einer Migrationsphase abzulösen. Das Bundesministerium des Innern sowie die Innenminister und -senatoren der Länder hatten ferner zu diesem gemeinsamen Zweck am 24. März 2004 die „Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit beim Aufbau und Betrieb eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems für alle Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland" (Dachvereinbarung) geschlossen.

Über dieses Abkommen nach § 7 BDBOSG werden die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der Länder an der Bundesanstalt für den Digitalfunk der BOS sichergestellt. Die detaillierte Beschreibung der Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern wird von diesen gemeinsam entwickelt und fortgeschrieben. Wahlperiode Drucksache 18/6248 betreffenden Gebietskörperschaften darauf hinwirken, dass aus gesellschaftlichen Veränderungen der Unternehmen, insbesondere Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse, anderen Gebietskörperschaften keine Nachteile entstehen.

Am 14. März 2007 hat der Lenkungsausschuss der Staatssekretäre und Staatsräte von Bund und Ländern im Projekt Digitalfunk BOS den Entwurf dieses Abkommens billigend zur Kenntnis genommen und die verbindliche Unterzeichnung dieses Abkommens durch den Bund und alle Länder bis zum 31. Mai 2007 zum gemeinsamen Ziel erklärt.

1. Abschnitt:

Allgemeines:

§ 1:

Ziel des Abkommens Ziel des Abkommens ist es, einen gemeinsamen rechtlichen Rahmen des Bundes und der Länder für den Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS zu schaffen, der dem Bund und den Ländern für die BOS nach Maßgabe dieses Abkommens bis spätestens 31. Dezember 2010 als Gesamtnetz zur Verfügung steht. Bund und Länder stellen sicher, dass die erforderlichen Voraussetzungen hierfür rechtzeitig geschaffen werden.

Der Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS erfolgt in der Verantwortung der Bundesanstalt. Die Mitwirkung der Länder erfolgt entsprechend ihren Verantwortlichkeiten insbesondere durch die Regelung in § 6. Soweit in diesem Abkommen Befugnisse oder Pflichten der Bundesanstalt oder ihrer Organe vereinbart werden, verpflichten sich die Vertragsparteien, entsprechende Bestimmungen in die Satzung aufzunehmen.

2. Abschnitt: Netzaufbau und Netzbetrieb

§ 2:

Aufbau und Betrieb des Digitalfunk BOS

(1) Die Bundesanstalt hat nach § 2 Absatz 1 BDBOSG die Aufgabe, für den Bund im öffentlichen Interesse den Digitalfunk BOS aufzubauen, zu betreiben und seine Funktionsfähigkeit sicherzustellen. Mit Unterzeichnung dieses Abkommens betrauen die Länder die Bundesanstalt für ihr jeweiliges Gebiet in entsprechender Weise mit den Aufgaben nach Satz 1 ausschließlich.

(2) Soweit sich die Bundesanstalt der Hilfe Dritter bedient, müssen diese die von Bund und Ländern einvernehmlich definierten Sicherheitsanforderungen erfüllen. Mit Unterzeichnung dieses Abkommens stimmen die Länder für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Betrauung dieser Unternehmen durch die Bundesanstalt zu.

(3) Die Bundesanstalt übernimmt die vom Bund für den Digitalfunk BOS abgeschlossenen Verträge, insbesondere den „Rahmenvertrag über die Lieferung von Systemtechnik und sonstige Leistungen bezüglich eines digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland" vom 28. August 2006 (Systemliefervertrag), und schließt im erforderlichen Umfang weitere Verträge ab. Die Bundesanstalt ist gemeinsame Vergabestelle des Bundes und der beigetretenen Länder für den Digitalfunk BOS.

(4) Die Grundlage für die technische Realisierung des Digitalfunk BOS ergibt sich aus den gemeinsamen Vorabstimmungen zwischen Bund und Ländern, aus der „Verdingungsunterlage über die Lieferung von Systemtechnik und sonstige Leistungen bezüglich eines digitalen Sprech- und Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland" vom 1. August 2005, der „Leistungsbeschreibung für die Planung, den Aufbau und den Betrieb bezüglich eines digitalen Sprechund Datenfunksystems für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in der Bundesrepublik Deutschland" vom 8. Juni 2006 sowie der vorläufigen Einführungsplanung („Roll-out-Planung") mit Stand vom 25. Juli 2005. Diese Dokumente unterliegen im Projektverlauf einer Fortschreibung, um die bundesweite Einheitlichkeit des Digitalfunk BOS zu gewährleisten. Der Verwaltungsrat soll in seiner konstituierenden Sitzung die Einführungsplanung in der zu diesem Zeitpunkt fortgeschriebenen und abgestimmten Fassung festlegen und für verbindlich erklären.

(5) Über den Zeitpunkt des Aufbaus des Digitalfunk BOS in einem Land entscheidet dieses im Rahmen der Einführungsplanung im Benehmen mit dem Bund und im Einvernehmen mit der Bundesanstalt. Sollte der Bund oder ein Land aus besonderen Gründen beabsichtigen, bereits vor oder erst nach dem in der Einführungsplanung bestimmten Zeitpunkt einen Netzabschnitt oder einen sonstigen Teil des Digitalfunk BOS durch die Bundesanstalt aufbauen zu lassen, so trägt der jeweilige Veranlasser die Mehrkosten der Bundesanstalt und der beteiligten Gebietskörperschaften.

(6) Soweit der Aufbau des Digitalfunk BOS in einem Land zeitlich von der Einführungsplanung abweicht, legt die Bundesanstalt einen neuen frühestmöglichen Termin für den Aufbau in diesem Land im Einvernehmen mit diesem und dem Bund fest. Eine solche Festlegung soll Auswirkungen auf den Aufbau des Digitalfunk BOS in anderen Ländern vermeiden.

§ 3:

Bereitstellungen von Standorten und Übertragungsstrecken für die Netzabschnitte:

(1) Bund und Länder stellen der Bundesanstalt in den Netzabschnitten die Nutzungsrechte an ertüchtigter Infrastruktur (Standorte für Basisstationen ­ BS-Standorte ­ und Übertragungsstrecken) bereit, die für den Betrieb des Digitalfunk BOS, insbesondere unter Beachtung der Sicherheitsanforderungen, geeignet ist. Die Bereitstellung von Infrastruktur wird durch das Land unter Beteiligung des Bundes koordiniert. BS-Standorte des Bundes sind bis zur Höhe der Bundesbasisstationszahl (BBZ) nach § 12 Absatz 2 in einem Land im Rahmen der Standortgewinnung bevorzugt zu wählen, wenn sie funktechnisch geeignet und insgesamt wirtschaftlich sind.

(2) Die Bundesanstalt gibt allgemeine Anforderungen an die bereitzustellenden BS-Standorte und Übertragungsstrecken vor. Ihr obliegt in Abstimmung mit dem jeweiligen Land und dem Bund die Bestätigung, dass ein für die Bereitstellung angebotener BS-Standort oder eine Übertragungsstrecke für den Digitalfunk BOS Verwendung finden soll. Die Einzelheiten der Bereitstellung werden in einem Bereitstellungsvertrag zwischen der Bundesanstalt und dem Bund oder dem jeweiligen Land geregelt.

(3) Bund und Länder rechnen die für die Bereitstellung, die Ertüchtigung und die Instandhaltung von Infrastruktur nach Absatz 1 entstehenden Kosten unmittelbar ab. Der Bund übernimmt hierbei die Kosten für die Bereitstellung, Ertüchtigung und Instandhaltung seiner BS-Standorte bis zur Erfüllung der landesbezogenen BBZ nach § 12 Absatz 2. Soweit der Bund durch die Bereitstellung von Standorten des Bundes die BBZ nicht erfüllt, beteiligt er sich an den Aufwendungen des Landes für die Bereitstellung, Ertüchtigung und Instandhaltung.