Jugendarrest nur bei freiwilligem Antritt

Nach Presseveröffentlichungen ist Hamburg das einzige Bundesland, welches die Rechtsauffassung hat, dass es keine zwangsweise Durchsetzung eines verhängten Jugendarrestes gibt. Faktisch bedeutet dies, dass auch die Einhaltung der im Vorfeld verhängten Auflagen nicht durchgesetzt werden kann.

Ich frage den Senat:

1. Ist es zutreffend, dass Hamburg eine verhängte Jugendstrafe nicht zwangsweise durchsetzt? Wenn ja: Mit welcher Begründung wird so verfahren, und beabsichtigt der Senat, sein Vorgehen zu revidieren? Wenn nein: Mit welchen Mitteln des Zwanges wird die Jugendstrafe in Hamburg durchgesetzt?

Nein.

Eine rechtskräftige Jugendstrafe wird, wenn der Verurteilte die Strafe nicht antritt, durch Erlaß eines Vorführungs- oder Haftbefehls durchgesetzt.

Hinsichtlich des Jugendarrestes sind die Vollstreckungsleiter des Bezirksjugendgerichts der Auffassung, dass § 457 StPO in Verbindung mit § 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) keine rechtliche Grundlage für eine polizeiliche Vorführung darstelle, da der Arrest keine Freiheitsstrafe im Sinne des § 457 StPO sei.

Diese Auffassung, die der Senat nicht teilt, hat sich in der gerichtlichen Praxis der letzten Jahre allerdings nur in wenigen Fällen ausgewirkt. Eine Übersicht zum Jugendarrest weist für die Jahre 1990 bis 1996 folgende Zahlen aus:

Bei insgesamt 208 zu vollstreckenden Arresturteilen (Verurteilung zu Jugendarrest gemäß § 16 JGG) wurde in nur zehn Fällen der Arrest nicht verbüßt, weil

­ in einem Fall der Verurteilte verstorben war,

­ Verurteilungen in andere Verfahren einbezogen wurden,

­ in sechs Fällen von der weiteren Vollstreckung aus erzieherischen Gründen nach § 87 Absatz 3 JGG abgesehen wurde.

Bei insgesamt 338 Vollstreckungsersuchen durch die Bezirksjugendrichter in Zusammenhang mit Arrestbeschlüssen wegen Nichterfüllung von Weisungen oder Auflagen gemäß §§ 10, 15 JGG

­ wurden in 155 Fällen die Auflagen oder Weisungen nachträglich erfüllt,

­ hat in 108 Fällen das Bezirksjugendgericht von der weiteren Vollstreckung aus erzieherischen Gründen nach § 87 Absatz 3 JGG abgesehen,

­ wurde der Arrest in 59 Fällen verbüßt,

­ war in fünf Fällen das Vollstreckungsersuchen noch nicht erledigt,

­ trat in elf Fällen Vollstreckungsverjährung ein, zuletzt im Jahre 1995.

Die Statistik für das Jahr 1997 liegt noch nicht vor. Bisher ist es bei keinem Arrestbeschluß zu einer Vollstreckungsverjährung gekommen.

2. Sind die Angaben zutreffend, dass jeder dritte Jugendliche seine Auflagen nicht antritt und im Bezirk Altona auch nach mehrfacher Ermahnung 8 Prozent der Jugendlichen nicht ihre Auflagen einhalten? Wenn nein: Wie viele Jugendliche treten ihre Auflagen an, und wie viele verweigern sich? (Bitte Auflistung nach Bezirken, differenziert nach den verschiedenen Auflagentypen.)

Die Jugendgerichtshilfe und die Jugendbewährungshilfe, welche die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gemäß § 38 Absatz 2 Satz 5 JGG überwachen, melden dem Bezirksjugendgericht in jedem Einzelfall, ob eine Auflage erfüllt wurde oder nicht. Im Falle der Nichterfüllung entscheidet das Gericht über die rechtlichen Konsequenzen. Eine gesonderte Statistik über die Art der verhängten Auflagen und ihre Umsetzung wird nicht geführt.

3. Beabsichtigt der Senat im Bereich der Auflagen an Jugendliche sein Vorgehen zu verändern? Wenn ja: Mit welchen Mitteln? Wenn nein: Warum nicht?

Entscheidungen über Art, Umfang und Durchsetzung von Auflagen und Weisungen fällt ausschließlich das nach dem JGG zuständige Jugendgericht. Es entscheidet hierüber in richterlicher Unabhängigkeit. Über die Frage der zwangsweisen Vorführung zum Jugendarrest hat die Justizbehörde das Gespräch mit den Vollstreckungsleitern des Bezirksjugendgerichts unabhängig von der geringen praktischen Relevanz (vgl. Antwort zu 1.) mit dem Ziel aufgenommen, künftig solche Vorführungen in Hamburg wie in allen anderen Bundesländern auch zu ermöglichen.