Innerer Aufbau der Jugendstrafanstalten 1 Die Anstaltsleitung vertritt die Jugendstrafanstalt nach außen

(4) Die Bediensteten werden den einzelnen Abteilungen und Wohngruppen, der Schulabteilung und den Arbeits- und Ausbildungsstätten als kooperatives Team fest zugeordnet. Sie sollen dort alle dem jeweiligen Aufgabenbereich obliegenden Vollzugsaufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen und ihre Diensteinteilung möglichst selbstständig regeln.

(5) Fortbildungen sowie Praxisberatung und -begleitung für die Bediensteten werden regelmäßig durchgeführt.

§ 83 Innerer Aufbau der Jugendstrafanstalten:

(1) Die Anstaltsleitung vertritt die Jugendstrafanstalt nach außen. Sie trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug, soweit nicht bestimmte Aufgabenbereiche der Verantwortung anderer Vollzugsbediensteter oder ihrer gemeinsamen Verantwortung übertragen sind.

(2) Für jede Jugendstrafanstalt ist eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes zur hauptamtlichen Leiterin oder zum hauptamtlichen Leiter zu bestellen.

Aus besonderen Gründen kann eine Anstalt auch von einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes geleitet werden.

(3) Die Befugnis, die Durchsuchung nach § 62 Absatz 2 und die besonderen Sicherungsmaßnahmen nach § 67 anzuordnen, darf nur mit Zustimmung der Justizbehörde übertragen werden.

(4) Die Justizbehörde sichert beständig die Qualität des Vollzuges.

§ 84 Seelsorge:

(1) Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religionsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.

(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen die Anstaltsseelsorgerinnen oder Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen zuziehen.

§ 85 Ärztliche Versorgung:

(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärztinnen und Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärztinnen und Ärzten übertragen werden.

(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

§ 86 Konferenzen

Zur Aufstellung und Überprüfung des Förderplanes und zur Vorbereitung wichtiger Entscheidungen im Vollzug führt die Anstaltsleitung Konferenzen mit an der Behandlung maßgeblich Beteiligten durch.

§ 87 Hausordnung:

(1) Die Anstaltsleitung erlässt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Gefangenenvertretung kann Bestimmungen der Hausordnung vor dem zuständigen Gericht mit der Behauptung anfechten, dass durch Bestimmungen der Hausordnung mittelbar oder unmittelbar Rechte von Gefangenen verletzt werden.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,

2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie

3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

§ 88 Gefangenenvertretung

Den Gefangenen wird ermöglicht, Vertreterinnen und Vertreter zu wählen, welche die gemeinsamen Interessen der Gefangenen an die Anstaltsleitung herantragen. Die Vorschläge werden mit den Vertreterinnen und Vertretern erörtert.

Aufsicht über die Anstalten § 89 Aufsichtsbehörden:

(1) Die Justizbehörde führt die Aufsicht über die Justizvollzugsanstalten.

(2) An der Aufsicht über das Arbeitswesen sowie über die Sozialarbeit, die Weiterbildung, die Gesundheitsfürsorge und die sonstige fachlich begründete Behandlung der Gefangenen sind eigene Fachkräfte zu beteiligen; soweit die Aufsichtsbehörde nicht über eigene Fachkräfte verfügt, ist fachliche Beratung sicherzustellen.

§ 90 Vollstreckungsplan:

(1) Die Justizbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

(3) Im Übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

§ 91 Zuständigkeit für Verlegungen

Die Justizbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.

Einschränkung von Grundrechten § 92 Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2

(körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person) und Artikel 10 Absatz 1 (Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis) des Grundgesetzes eingeschränkt.

Artikel 2:

Gesetz über die Unabhängige Beauftragte oder den Unabhängigen Beauftragten für den Strafvollzug § 1 Wahl der oder des Unabhängigen Beauftragten für den Strafvollzug:

(1) Die Bürgerschaft wählt auf Vorschlag des Senats die Unabhängige Beauftragte oder den Unabhängigen Beauftragten für den Strafvollzug mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Die oder der Gewählte ist von der Bürgerschaftspräsidentin oder dem Bürgerschaftspräsidenten zu ernennen.

(2) Die oder der Beauftragte leistet vor der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft folgenden Eid: „Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen." Der Eid kann auch mit religiöser Beteuerung geleistet werden.

(3) Die Amtszeit der oder des Strafvollzugsbeauftragten beträgt fünf Jahre.

Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Vor Ablauf ihrer Amtszeit können die oder der Beauftragte gegen ihren Willen nur entlassen werden, wenn Gründe vorliegen, die bei Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit die Entlassung aus dem Dienst rechtfertigen.

§ 2 Rechtsstellung:

(1) Die oder der Strafvollzugsbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.

(2) Die oder der Strafvollzugsbeauftragte ist eine Landesbehörde, in Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft.

(3) Die oder der Strafvollzugsbeauftragte darf neben dem Amt kein weiteres besoldetes Amt und kein Gewerbe ausüben und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens, noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben. Ihre Rechtsstellung wird im Übrigen durch Vertrag geregelt.

(4) Die oder der Strafvollzugsbeauftragte ist berechtigt und kann von der Mehrheit der Bürgerschaft oder eines Ausschusses verpflichtet werden, vor der Bürgerschaft oder dem betreffenden Ausschuss zu erscheinen und zu reden.

§ 3 Verschwiegenheitspflicht

Die oder der Strafvollzugsbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die von ihr oder ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie oder er darf, auch nach Beendigung der Amtszeit, über solche Angelegenheiten ohne Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten der Bürgerschaft weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben.

§ 4 Aufgaben

Der Strafvollzugsbeauftragten oder dem Strafvollzugsbeauftragten obliegen folgende Aufgaben:

1. Sie oder er nimmt Beschwerden von Gefangenen entgegen, die sich in der Untersuchungshaft, der Auslieferungshaft, der Abschiebehaft, im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe, in der Sicherungsverwahrung sowie im Vollzug einer anderen mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregel befinden, bemüht sich in geeigneten Fällen um eine einvernehmliche Regelung im Einzelfall und geht Beschwerden nach, die eine Verletzung verfassungsrechtlicher oder sich aus Völkerrecht ergebender Rechte der Gefangenen zum Gegenstand haben.

2. Im Rahmen der Genehmigung der Anstaltsordnungen nach § 87

Jugendstrafvollzugsgesetz und § 161 Strafvollzugsgesetz prüft sie oder er diese auf ihre Vereinbarkeit mit den Rechten der Gefangenen.

3. Sie oder er überprüft die tatsächlichen Situationen in den Anstalten auf ihre Übereinstimmung mit den garantierten Rechten der Gefangenen, den internationalen Standards und völkerrechtlichen Konventionen.

4. Über ihre oder seine aus den Aufgaben nach Nummern 1 bis 3 gewonnenen Erkenntnisse legt sie oder er der Bürgerschaft jährlich einen Bericht vor.