Umweltschutz

Krimpelsee in das Orts- und Landschaftsbild eingebunden ist. Die Wohngebäude entlang der Habenhauser Landstraße schließen mit Garten- und Freibereichen direkt an die Parkanlage an. Obgleich zwischen den Gärten und der Grünanlage sichtverschattende Gehölzpflanzungen bestehen, sind Blickbeziehungen in die Parklandschaft nach Süden vorhanden. Durch die bestehenden baulichen Anlagen im Gewerbegebiet sind diese Blickbeziehungen bereits heute vorbelastet. Angesichts der noch unbebauten Gewerbeflächen im Bebauungsplan 1714 mussten die Anwohner bereits vor der hier anstehenden Planung damit rechnen, dass zusätzliche Gebäude diese Blickbeziehungen zusätzlich beeinträchtigen können.

Grünanlage auch eine wichtige Bedeutung für die Erholung der Bewohner aus den umliegenden Stadtquartieren sowie als Aufenthaltsbereich der Arbeiter/-innen während der Pausenzeiten. Südlich des Plangebiets liegt die Kleingartenanlage Kiebitzweide, die ebenfalls für die Naherholung wichtige Funktionen erfüllt.

Die bisher bestehenden Hallen der ZF Services waren durch Gehölzbestände von allen Seiten gut in die Umgebung eingebunden, sodass keine Beeinträchtigung der Erholungsfunktionen bestand.

Die geplante Realisierung der Hallenerweiterungen bewirkt eine starke Veränderung des bisherigen Bildes der Grünanlage und führt somit zu einer erheblichen Veränderung des Landschaftsbildes. Durch den Entfall eines Teiles der raumwirksamen Gehölze im Süden und Westen des Plangebietes werden die Hallen des Betriebes zunächst wesentlich stärker in den Landschaftsraum hineinwirken. Durch die Inanspruchnahme von Flächen der Grünanlage und mit der Errichtung der neuen Hallengebäude schieben sich zusätzliche bauliche Anlagen in die Parklandschaft hinein.

In Anbetracht der festgesetzten Bauhöhe von 12 m kann damit gerechnet werden, dass durch die im Grünordnungskonzept vorgesehene intensive Eingrünung der Hallen mit Bäumen und Sträuchern nach einer gewissen Entwicklungszeit eine wirksame Eingrünung und landschaftsgerechte Einbindung gewährleistet wird.

Aufgrund der teilweise schmalen, umliegenden Flächen werden jedoch Teile der neuen Hallen nicht gänzlich hinter den Gehölzen verschwinden. Insbesondere am westlich des Plangebiets liegenden Teich verbleibt ein Bereich, der nicht gänzlich durch Gehölzpflanzungen eingebunden werden kann. An dieser Stelle wird durch die Architektur der Fassaden eine gestalterische Einbindung angestrebt.

Durch die Gehölzpflanzungen zur Eingrünung der Gebäude sowie durch die vorgesehene Verlegung des Grabens wird ein Teil der Parkanlage gestalterisch verändert. Neben der punktuellen, räumlichen Einengung sind diese Veränderungen insbesondere im nordwestlichen Bereich durch den Entfall eines Teilbereichs eines Wiesenbereiches zu charakterisieren.

Hierdurch wird jedoch auch gewährleistet, dass die Blickbeziehungen der Anwohner der Habenhauser Landstraße nach Süden nicht wesentlich verändert werden.

Durch das Vorhaben wird eine von der Borgwardstraße in Richtung Sielhof führende Geh- und Radwegeverbindung unterbrochen. Mit der Aufwertung des vorhandenen Weges durch die Grünanlage südlich des Baugebietes (von der Borgwardstraße erreichbar durch ein kurzes Wegestück östlich des Plangebietes) wird die überörtlich bedeutsame Wegeverbindung geschaffen; es erfolgt die Asphaltierung und Beleuchtung des Weges.

Insgesamt wird das Landschaftsbild durch eine intensive Eingrünung der geplanten Bebauung in angemessener und verträglicher Art und Weise neu gestaltet. Eine gänzliche Eingrünung der Westfassade ist allerdings aufgrund des notwendigen Erhalts des Sees nicht möglich. Daher ist in diesem Bereich von einem Verbleib kleinräumiger Beeinträchtigungen auszugehen, die nur durch die Gestaltung der Fassade gemindert werden können (textliche Festsetzung Nr. 9). Da in der öffentlichen Grünfläche jedoch umfangreiche Maßnahmen zur Eingrünung vorgesehen werden, kann eine weitgehende Kompensation der Eingriffe in das Orts- und Landschaftsbild sichergestellt werden. Die Absicherung des Grünordnungskonzeptes vom 23. Juli 2009 erfolgt im Durchführungsvertrag.

Auswirkungen durch Flächeninanspruchnahme (§ 1 a Abs. 2 Grundsätze und Ziele

Gemäß § 1 a Abs. ist mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.

Beschreibung und Bewertung

Mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden zum einen Flächen überplant, die im Bebauungsplan 1714 bereits als Gewerbegebiet bzw. Verkehrsfläche festgesetzt waren. Hierdurch werden bisher unbebaute Gewerbeflächen den Flächenansprüchen der ZF Services angepasst und einer baulichen Nutzung zugeführt. Positiv ist zu werten, dass neue Erschließungsmaßnahmen durch die Erweiterung nicht erforderlich werden. Auch die Nutzung einer bisher unbebauten Freifläche im bestehenden Gewerbegebiet entspricht dem Grundsatz, mit Boden sparsam umzugehen. Zum anderen werden Flächen in Anspruch genommen, die bisher als öffentliche Grünfläche festgesetzt waren (6885 m2 bzw. außerhalb des Bebauungsplanes 1714 liegen (1374 m2 und als öffentliche Grünflächen (Park) genutzt wurden.

Bei dem betreffenden Boden handelt es sich um Auelehm. Das Grundwasser ist bis zu einer Tiefe von ca. 1 m unter Geländeoberkante anzutreffen. Örtlich bestehen heterogene Auffüllungen anthropogenen Ursprungs. Für das Schutzgut Boden sind durch die Bebauung des Plangebietes erhebliche und nachhaltige Auswirkungen durch den fast vollständigen Verlust prognostizierbar. Die Inanspruchnahme dieser Flächen ist angesichts mangelnder Standortalternativen für die geplante Hallenerweiterung nicht zu vermeiden.

Bodenversiegelung bedeutet, dass der Boden stark verdichtet und durch Baumaterialien abgedeckt wird. Austauschvorgänge zwischen Boden und Atmosphäre werden unterbunden.

Auswirkungen auf den Menschen durch Lärm (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Grundsätze und Ziele

Der Belang des Schallschutzes ist bei der städtebaulichen Planung ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen. Gemäß ist bei der Planung sicherzustellen, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm auf Wohn- und sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich vermieden werden. Als Beurteilungsmaßstab hierfür gelten die zulässigen Immissionspegel der technischen Anweisung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm). Bezüglich der Wohnbebauung entlang der Habenhauser Landstraße, für die der Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets gilt, sollen demnach die Mittelungspegel von 55 in der Tageszeit und 40 in der Nachtzeit nicht überschritten werden. Der südlich gelegenen Kleingartenanlage, für die in der Nachtzeit kein Schutzanspruch besteht, ist in der Tageszeit ein Immissionspegel von 55 zugeordnet.

Beschreibung und Bewertung

Dem Vermeidungsgebot folgend, wird das Plangebiet entsprechend der hier vorgesehenen, nicht wesentlich störenden, gewerblichen Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet festgesetzt. Auch die Anordnung der neuen Gebäude schirmt insbesondere die nördlich des Plangebietes liegende Wohnbebauung entlang der Habenhauser Landstraße von den lärmintensiven Nutzungen (Be- und Entladen, Lkw-Verkehr) ab. In den Hallen selbst entstehen aufgrund der vorgesehenen Betriebsabläufe keine maßgeblichen Geräuschemissionen.

Zur Beurteilung der verbleibenden Schallimmissionen, die durch den Gewerbebetrieb entstehen können, wurde eine schallimmissionstechnische Untersuchung durchgeführt (Ingenieurbüro Peter Gerlach, Fachtechnische Stellungnahme, Januar 2009 ­ mit ergänzender Stellungnahme vom 3. September 2009 ­). In dem Gutachten wurde die quantitative Geräuscheinwirkung auf die Nachbarschaft auf Basis einer detaillierten Prognose gemäß Technischer Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) untersucht und mit den jeweils zulässigen Immissionen verglichen.

Ein besonderes Augenmerk wurde in der Untersuchung auf die Wohnbebauung im Norden gelegt, die dem Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebiets zuzuordnen ist. Die südlich gelegene Kleingartenanlage hat in der Tageszeit einen Schutzanspruch von 55 Im Ergebnis wird festgestellt, dass die zulässigen Mittelungs- und Spitzenpegel gemäß TA Lärm an den untersuchten, am stärksten belasteten Immissionsorten ­ auch bei einer abschnittsweisen Bebauung ­ deutlich unterschritten werden. Für den Immissionspunkt IP1 (Habenhauser Landstraße 107) wurden als mittlere Beurteilungspegel 39 in der Tageszeit und 20 in der ungünstigsten Nachstunde ermittelt. Für den Immissionspunkt IP2

(Gartenhaus der Parzelle Nr. 18) wurden als mittlere Beurteilungspegel 29,1 in der Tageszeit und 23,9 in der ungünstigsten Nachstunde ermittelt.

Demnach werden an den untersuchten Immissionsorten durch den planmäßigen Tages- und Nachtbetrieb rechnerisch sogar die zulässigen Immissionspegel für ein reines Wohngebiet unterschritten.

Andere maßgebliche Immissionen durch Licht, Luftschadstoffe, Gerüche, Staub, elektromagnetische Felder oder Erschütterungen gehen von dem geplanten Betrieb nicht aus.

Auswirkungen auf Boden/Altlasten (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a Grundsätze und Ziele und die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung Für Bremen werden zusätzlich landesspezifische Ziele im Bremischen Gesetz zum Schutz des Bodens vom 27. August 2002 (GBl. Nr. 43 vom 4. September 2002 S. 385) formuliert.

Beschreibung und Bewertung

Gemäß Bodeninformationssystem der Stadtgemeinde Bremen liegen Hinweise auf geringmächtige, sandige Auffüllungen vor.

Historischen Recherchen zufolge befanden sich Abgrabungsflächen ehemaliger Ziegeleien im Bereich der südlichen und nordwestlichen Lagerhallenerweiterungsflächen. Gemäß dem Baugrundgutachten besteht eine Reihe von sandigen Auffüllungen mit geringen Bauschuttanteilen. Hinweise auf Verunreinigungen, die einen Konflikt mit der geplanten Nutzung darstellen, haben die Untersuchungen nicht ergeben. Vor Realisierung der Planung sind Kampfmittel zu suchen und zu beseitigen. Zur Sicherstellung, dass dies beachtet wird, erfolgt die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in den Bebauungsplan.

Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a

Grundsätze und Ziele

Die Belange des Schutzgutes Wasser sind in folgenden Fachgesetzen verankert. Bundesweit setzt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Ziele des Umweltschutzes für das Schutzgut Wasser fest. Für Bremen werden zusätz Historische Recherche an Altstandorten von Ziegeleien im Bereich Bremen-Arsten und -Hemelingen 09/00), und Historische Recherche im Gebiet des Bebauungsplanes 2242 in Bremen-Obervieland (Umtec 05/01).