Tageseinrichtungen

Um niedergelassene Ärzte in den Schutz von Kindern mit einzubeziehen, wurde die Berufsordnung der Hamburger Ärztinnen und Ärzte konkretisiert. Ziel war es, den Ärzten die Abwägung zwischen ärztlicher Schweigepflicht und der Meldung bei etwaigen Kindeswohlgefährdungen zu erleichtern, ihre Handlungssicherheit in dieser Frage zu erhöhen und so zu ermöglichen, dass die Ärzte ihre Offenbarungsbefugnis für das Kindeswohl auch ausschöpfen.

Im Juni 2006 wurde die Berufsordnung entsprechend überarbeitet. Entsprechende Regelungen wurden in den Berufsordnungen der Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (Heilberufe) aufgenommen. Darüber hinaus hat die Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz den „Hamburger Leitfaden für Arztpraxen Gewalt gegen Kinder und Jugendliche" in seiner 3. Auflage 2006 mit Fachleuten überarbeitet. In der umfangreichen Broschüre werden konkrete Hilfen zur Diagnostik und Befunderhebung gegeben sowie alle Kontaktstellen und Adressen für ein praxisübergreifendes koordiniertes Fallmanagement aufgelistet. Die Broschüre wurde allen Hamburger Kinderärzten, Kinderkrankenhäusern, den einschlägigen psychosozialen Beratungs- und Betreuungseinrichtungen sowie bezirklichen Behörden und Einrichtungen zur Verfügung gestellt.

Eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der Jugendhilfe und der ambulanten Suchthilfe wird durch unterschiedliche Aktivitäten zurzeit angebahnt (siehe Ziffer 6.3 dieser Drucksache).

Kindertageseinrichtungen

Durch die Einfügung des § 8 a in das SGB VIII wurde auch die Zusammenarbeit zwischen Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und dem Jugendamt auf eine neue Grundlage gestellt. Die Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wurden durch einen Orientierungsleitfaden über Indikatoren einer möglichen Kindeswohlgefährdung informiert. Zugleich wurde ein verbindliches und schriftliches Meldeverfahren installiert, mit dem Einrichtungen der Kindertagesbetreuung Hinweise auf etwaige Kindeswohlgefährdungen an die zuständigen ASD weiterleiten.

Eine solche Meldung soll gemäß § 8 a SGB VIII dann erfolgen, wenn die Möglichkeiten der Einrichtung, im Zusammenwirken mit den Eltern geeignete Unterstützungsmaßnahmen einzuleiten, erschöpft sind. In der zweiten Hälfte des Jahres 2006 haben die ASD 69 solcher schriftlichen Meldungen von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung erhalten. Unsicherheiten bei dem Erkennen von Indikatoren einer Kindeswohlgefährdung oder im Hinblick auf das eingesetzte Meldeverfahren wurden den zuständigen Stellen auf Nachfrage nicht berichtet. Im Übrigen wird auf die Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kindertagesbetreuung an den Fortbildungsmaßnahmen zur „Kinderschutzfachkraft" verwiesen (siehe Ziffer 6.3 dieser Drucksache).

Darüber hinaus wird ab 15. Dezember 2005 ein Verfahren umgesetzt, bei dem die Bezirksämter prüfen, ob Gutscheine nach der Prioritätsstufe 1, die Kindern bei Vorliegen einer möglichen Kindeswohlgefährdung den Besuch einer Kindertageseinrichtung ermöglichen, auch tatsächlich eingelöst wurden. Entsprechende Gutscheine nach der Prioritätsstufe 1 können auch auf Veranlassung des ASD ausgestellt werden, wenn dieser einen entsprechenden Bedarf feststellt und diese Maßnahme für notwendig und geeignet erachtet, um einer Kindeswohlgefährdung wirksam vorzubeugen.

Im Jahre 2006 wurden insgesamt 760 Gutscheine nach der Prioritätsstufe 1 zur Vorbeugung einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls ausgegeben; 578 auf Veranlassung des ASD, 182 durch die zuständigen Abteilungen für die Kindertagesbetreuung in den bezirklichen Jugendämtern.

Sollte ein Kind der Prioritätsstufe 1 nicht in der Kindertagesbetreuungseinrichtung tatsächlich betreut werden, gehen die Jugendämter dem ­ wie vorgesehen ­ auch unverzüglich nach, wie die BSG stichprobenartig festgestellt hat.

Schulen und Regionale Beratungsund Unterstützungsstellen (REBUS)

Die Behörde für Bildung und Sport bezieht die Jugendämter nach einem geregelten Verfahren bei Verletzungen der Schulpflicht ein. Die Regelungen sehen eine Einbeziehung des ASD vor, um zu prüfen, ob ein viereinhalb oder 6-jähriges Kind, das in der Schule nicht vorgestellt wurde, der Jugendhilfe bekannt ist. Ist Schulzwang durch die BBS angeordnet und liegt ein Türöffnungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vor, bittet die BBS den zuständigen ASD um Amtshilfe und Begleitung bei der Umsetzung der Anordnung und des Gerichtsbeschlusses. Der ASD ist zur Leistung der Amtshilfe verpflichtet und bereitet sich auf eine mögliche Inobhutnahme vor.

Darüber hinaus wurde ein schriftliches Verfahren für Meldungen der REBUS (oder bei Gesamtschulen der Sozialpädagogen) an die Jugendämter eingeführt, wenn eine anhaltende Schulpflichtverletzung vorliegt und ein regelmäßiger Schulbesuch binnen sechs Wochen durch die Maßnahmen der Schulen nicht zu erreichen war. Unmittelbar nach Übernahme des Falles informiert REBUS das zuständige Jugendamt und führt eine Klärung herbei, ob eine gemeinsame Hilfeplanung erforderlich ist. Auf diese Weise ist eine besonders intensive Zusammenarbeit zwischen den REBUS und den Jugendämtern möglich. In der Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 sind 133

Meldungen der Schulen bzw. der REBUS bei den ASD eingegangen. Die bestehenden Regelungen werden laufend überprüft und bei Bedarf angepasst (siehe auch Ziffer 4.3)

Die Jugendämter können ab Januar 2007 auf schriftlichem Wege Auskunft über die zuständige Schule bei schulpflichtigen Kindern bei der BBS erfragen. Der geplante OnlineZugriff der Jugendämter auf das Zentrale Schülerregister wird aus technischen Gründen voraussichtlich ab Sommer 2007 möglich sein.

Andere soziale Dienste und Einrichtungen Formalisierte Meldeverfahren, flankiert durch interne Regelungen und Handreichungen zum Erkennen möglicher Kindeswohlgefährdungen wurden auch bei der ARGE SGB II (team.arbeit.hamburg), pflegen & wohnen (jetzt: fördern & wohnen) und den Dienststellen des Fachamts für Grundsicherung und Soziales12)der Bezirksämter umgesetzt.

Diese Dienste und Einrichtungen kommen regelhaft mit Eltern in Kontakt, die in belastenden Situationen leben.

Ein Kontakt zu deren Kindern, der Hinweise auf etwaige Kindeswohlgefährdungen zuließe, ist in der Alltagspraxis 12) Dies entspricht nach der Reform der Bezirksverwaltung den ehemaligen Grundsicherungs- und Sozialämtern sowie die Fachstellen für Wohnungsnotfälle.

Die o. g. Stellen benannten keine Probleme bei der sicheren Anwendung der Verfahren. Im zweiten Halbjahr 2006 haben sie ca. 30 Meldungen mit Hinweisen auf mögliche Kindeswohlgefährdungen an die zuständigen Jugendämter weitergegeben. Die Zahl der Meldungen allein lässt ­ hier wie auch in anderen Bereichen ­ keine Rückschlüsse auf die Bedeutung jeder einzelnen Meldung für den Schutz eines Kindes oder Jugendlichen oder die ordnungsgemäße und sichere Handhabung der entwickelten Instrumente zu.

Insbesondere für Frauen und deren Kinder, die häusliche Gewalt erlebt haben, sind die Hilfs- und Unterstützungsangebote der Interventionsstelle „pro aktiv", weiteren Beratungsstellen und der Frauenhäuser ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung des Kinderschutzes. Die BSG wirkt bei diesen Einrichtungen darauf hin, dass die Beraterinnen und Berater die erwachsenen Gewaltopfer für die Belastungen und Bedürfnisse ihrer Kinder sensibilisieren und ihnen den Weg zu den Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe ebnen. Die BSG hat darüber hinaus mit den Frauenhäusern ein spezielles Angebot für die Arbeit mit Mädchen und Jungen im Frauenhaus entwickelt, um das Wohl des Kindes dauerhaft zu schützen und die Erziehungsfähigkeit der Mütter zu stärken. Für diesen Zweck stellt die BSG jährlich rund 300 Tsd. Euro aus Mitteln der Jugendhilfe zur Verfügung. Bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen informieren die Interventionsstelle „pro aktiv", die Opferschutz-Hotline 226 226 27 der Interventionsstelle, die Opferberatungsstellen und die Frauenhäuser in einem geregelten Verfahren die Jugendämter. Diese Maßnahmen wurden mit Wirkung ab Januar 2006 umgesetzt.

6. Handlungssicherheit der Fachkräfte und Qualitätssicherung

Arbeitsanweisungen für die Jugendämter wurden verbindlicher Begleitend zur Einführung verbindlicher Meldeverfahren zwischen Institutionen, ASD und den in der Jugendhilfe tätigen Freien Träger wurde in den Jugendämtern Dienstanweisungen zum Schutz bei Kindeswohlgefährdung im Jahr 2005 in Kraft gesetzt. Hierin werden der Schutzauftrag gem. § 8 a SGB VIIII mit Bezug auf das Handeln der Jugendämter konkretisiert, rechtliche und begriffliche Einordnungen vorgenommen (§ 1631 BGB, „Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen" und § 1666 BGB, „Kindeswohlgefährdung") sowie Definitionen von Kindeswohlgefährdung und Anhaltspunkte zum Erkennen von Kindeswohlgefährdung dargestellt. Die Dienstanweisung enthält klare Handlungsanweisungen für die fallführenden Fachkräfte, wie bei einer bekannt gewordenen Kindeswohlgefährdung zu verfahren ist, wer hinzuzuziehen ist und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Mit Einführung der Dienstanweisung, den Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Garantenstellung des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung13) und der elektronischen Erfassung der Falleingänge in die bestehende Jugendamtssoftware PROJUGA bestehen nunmehr klare und verbindliche Regeln und Verfahren zum Erkennen, Handeln, der Dokumentation und Weiterverfolgung bei Fällen von Kindeswohlgefährdung.

Weitere Konkretisierungen zur Aufgabenwahrnehmung des ASD sollen Bestandteil der in Vorbereitung befindlichen Fachanweisung nach dem neuen Bezirksverwaltungsgesetz werden (siehe Ziffer 4.1.4.2 dieser Drucksache). Dies bezieht sich auch auf Bestimmungen zur Anrufung des Familiengerichts, die durch die Regelungen des § 8 a SGB VIII aber schon jetzt unmittelbar gelten.

Zusammen mit der Umsetzung der Regelungen des § 8 a SGB VIII durch eine Rahmenvereinbarung und im Zuge von Ergänzungen der Zuwendungsbescheide an Freie Träger bzw. den Konkretisierungen durch bezirkliche Vereinbarungen wurden damit im Bereich der Jugendhilfe zügig Regelungen umgesetzt, die unmittelbare praktische Wirkung entfalten Sofern vor diesem Hintergrund Änderungen in weiteren untergesetzlichen bzw. gesetzlichen Regelungswerken erforderlich sind, sollen diese im Zuge von anderweitigen Anpassungen vorgenommen werden.

Im Hinblick auf das Hamburgische Ausführungsgesetz zum SGB VIII strebt Hamburg Absprachen zwischen den Ländern an, um einheitliche Regelungen in den Bereichen zu erreichen, in denen der Bund als Ergebnis der Föderalismusreform seine Gesetzgebungskompetenz aufgegeben hat.

Qualitätssicherung und Vernetzung durch die Kinderschutzkoordinatoren

In jedem Bezirksamt und beim KJND wurde je eine Stelle eines „Koordinators für Kinderschutz" geschaffen (siehe Ziffer 4.1.4.1). In den Bezirksämtern ist die Stelle direkt den Leitungen der Fachämter für Jugend- und Familienhilfe unterstellt.

Die Kinderschutzkoordinatoren der Bezirksämter wirkten u. a. mit

­ an der Bearbeitung von laufenden Fällen, bei denen auf Grund definierter Risikomerkmale die Entscheidungen des ASD nach den Standards des § 8 a SGB VIII erneut überprüft und bei Bedarf verändert wurden (siehe Ziffer 1).

­ an der sonstigen Bearbeitung schwieriger Einzelfälle, u. a. durch Soforthilfen und der Mitwirkung an Kriseninterventionen,

­ an der Umstellung der Ablauforganisation, die durch die elektronisch gestützte Erfassung eingehender Fälle mit Hilfe eines EDV-Moduls unter der Jugendamtssoftware PROJUGA notwendig wurde14),

­ bei der Analyse und Beseitigung etwaiger Schwachstellen bei der Ablauforganisation und der Erreichbarkeit der Jugendämter und

­ an der Präzisierung und Umsetzung von Dienstanweisungen und neuen Dokumentationspflichten, die im Zusammenhang mit Kinderschutzaufgaben der Jugendämter stehen.

Die Kinderschutzkoordinatoren haben darüber hinaus die Zusammenarbeit mit anderen Diensten und Institutionen koordiniert und an der Umsetzung der diesbezüglichen Maßnahmen, insbesondere zu den Meldeverfahren, mitgewirkt.

13) 2. Auflage, August 2006.

14) Mit dem „PROJUGA-Intake"-Modul (siehe Drucksache 18/5495, Ziffer 2.4.2) werden Fälle schon beim Eingang (und nicht erst z. B. bei einer etwaigen Hilfebewilligung) erfasst.

Es wurde ein Arbeitskreis aller Kinderschutzkoordinatoren geschaffen, in dem unterschiedliche Maßnahmen abgestimmt werden. Hierdurch konnte eine stärkere Vereinheitlichung der Arbeitsweisen und Abläufe erreicht werden.

Für freie Träger, behördliche Dienststellen sowie Bürgerinnen und Bürger sind auch die Kinderschutzkoordinatoren Ansprechpartner in Fragen des Kinderschutzes. Sie wirkten und wirken an der Ausgestaltung der Zusammenarbeit zwischen den Jugendämtern und den Schulen sowie der Polizei mit und intensivierten die Zusammenarbeit z. B. mit den Hamburger Kinderschutzzentren, den Einrichtungen der Opferhilfe, der Traumaambulanz des Universitätsklinikums Eppendorf und weiteren Einrichtungen.

Die breite Aufgabenpalette der Kinderschutzkoordinatoren, ihre Einbeziehung bei der Bearbeitung von Einzelfällen bis zu fachlich steuernden und koordinierenden Tätigkeiten haben sich sowohl als wirksame Unterstützung der Arbeit der ASD wie als günstige Voraussetzung für eine fachlich kompetente Qualitätssicherung erwiesen.

Handreichungen, Fachveranstaltungen und Fortbildungen

Die Wahrnehmung des Schutzauftrages des Staates und freier Träger erfordert fortlaufende Maßnahmen zur Qualifizierung der Fachkräfte mit dem Ziel, ihre Handlungssicherheit zu erhöhen. Dem ist schon in der Vergangenheit regelmäßig durch Angebote unterschiedlicher Fortbildungsträger, durch Handlungsempfehlungen und Fachtagungen Rechnung getragen worden. Die Umsetzung der in der Drucksache 18/2926, „Hamburg schützt seine Kinder" dargelegten Maßnahmen ist durch weitere Handreichungen, die die Fachkräfte dabei unterstützen sollen, Beobachtungen oder Informationen, die auf eine Misshandlung, einen Missbrauch oder eine erhebliche Vernachlässigung eines Kindes hindeuten, richtig zu werten, und durch weitere Fortbildungsmaßnahmen begleitet worden (siehe auch die Ausführungen zum „Handlungsleitfaden für Ärzte" und zur Offenbarungsbefugnis für Ärzte und medizinische Heilberufe unter Ziffer 5.2 dieser Drucksache). Diese Fortbildungsaktivitäten richteten sich an verschiedene Berufsgruppen und werden fortgesetzt und intensiviert (siehe Drucksache 18/5495, Ziffer 12 und Anlage). Zentraler Bestandteil der Fortbildungsmaßnahmen für Fachkräfte öffentlicher und freier Träger der Jugendhilfe ist die Qualifizierung zur „Kinderschutzfachkraft". Sie sollen bei der Gefährdungseinschätzung mitwirken, die öffentliche und freie Jugendhilfe-Träger gemäß § 8 a SGB VIII durchführen. Die erste Fortbildungsmaßnahme startete im August 2006 und wurde im Februar 2007 abgeschlossen. An den insgesamt acht Kursen, die jeweils sechs Tage umfassten, haben zahlreiche Fachkräfte aus unterschiedlichen Leistungsbereichen der Jugendhilfe teilgenommen, unter ihnen auch sechzig Fachkräfte der ASD. Zweihundert Fachkräfte haben das bundesweit anerkannte Zertifikat zur „Kinderschutzfachkraft" erworben.

Damit verfügt Hamburg wie wohl keine andere vergleichbare Großstadt über eine sehr hohe Zahl entsprechend qualifizierter Fachkräfte. Eine weitere Zertifikatsfortbildung hat im April 2007 begonnen. Die Maßnahmen werden durch die BSG finanziert.

Gegenstand der Zertifikatskurse sind auch datenschutzrechtliche Fragen. Die BSG hat geprüft, ob und ggf. inwieweit es erforderlich ist, die Offenbarungsbefugnisse für sozialpädagogische Berufsgruppen zu präzisieren und ist ­ anders als im Falle von Ärzten und medizinischen Heilberufen (siehe zu Ziffer 5.2 dieser Drucksache) ­ zu der Auffassung gelangt, dass aus rechtlicher Sicht gesetzliche oder untergesetzliche Klarstellungen nicht erforderlich sind. Die notwendigen Erläuterungen werden u. a. im Rahmen der Zertifikatskurse gegeben, so dass auch in dieser Frage die notwendige Handlungssicherheit erreicht ist.

Weitere Fortbildungsaktivitäten richteten bzw. richten sich an Ärzte, Lehrer, Familienhebammen, Polizeibeamte und Richter. Damit sind Berufsgruppen einbezogen, die in ihrer beruflichen Praxis regelmäßig mit Fällen etwaiger Kindeswohlgefährdung in Berührung kommen können.

Mit einer Fachveranstaltung „Kinder von KlientInnen, KlientInnen mit Kindern" am 6. Dezember 2006, die vom Fachrat der ambulanten Sucht- und Drogenhilfe unter Beteiligung des ASD und der Kinderschutzkoordinatoren durchgeführt wurde, sollte neben der Sensibilisierung von Fachkräften der ambulanten Suchthilfe zu Fragen des Kindeswohls zugleich eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe und Suchthilfe eingeleitet werden. Als Ergebnis hat der Fachrat über einen Vorschlag für ein systematisches Vorgehen der ambulanten Suchthilfe bei der Berücksichtigung der Kinder von Klientinnen und Klienten unter Vorrang des Kindeswohls beraten und verabschiedet. Voraussetzung für die Berücksichtigung der Kinder von Klienten und Klientinnen in der ambulanten Suchtkrankenhilfe ist das Wissen darüber, ob überhaupt Kinder vorhanden sind und in welchem alltäglichen Kontext sie zu ihren suchtkranken Eltern stehen. Zukünftig werden deshalb Daten im Rahmen der Basisdatendokumentation der ambulanten Suchtkrankenhilfe in allen Einrichtungen verpflichtend erhoben, die zur Wahrnehmung und Beurteilung der Situation von ggf. vorhandenen Kindern von Klientinnen und Klienten nötig sind. Darüber hinaus sind Empfehlungen zur Beurteilung und zum Umgang mit der Gefährdungssituation der Kinder verabschiedet worden, und es wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die ein Verfahren für die Kooperation der ambulanten Suchthilfe mit dem ASD entwickelt.

Unterstützung bei der medizinischen Diagnose und der Erstellung rechtsverwertbarer Gutachten:

Das Kinderkompetenzzentrum des Universitätskrankenhauses Hamburg-Eppendorf

Das Kinderkompetenzzentrum der rechtsmedizinischen Untersuchungsstelle für Opfer von Gewalt beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) unterstützt die rechtlich vorgesehene Gefährdungseinschätzung des Jugendamtes/ASD15). Bei einem begründeten Verdacht untersucht das Kinderkompetenzzentrum täglich, auch an Wochenenden und Feiertagen, betroffene Kinder auf Gesundheitsschäden, die möglicherweise durch seelische 15) An das Kompetenzzentrum können sich betroffene Kinder und Jugendliche und deren Familien wenden, aber auch Fachleute, Institutionen und Behörden, die mit Kindern und Jugendlichen und deren Familien arbeiten, sowie alle, die sich im Falle von vermuteter Kindesmisshandlung oder beim Verdacht auf sexuelle Übergriffe beraten lassen möchten. Eine Anzeige bei der Polizei ist nicht Voraussetzung für eine ärztliche Untersuchung oder Beratung. Bei Bedarf können auch Folgeuntersuchungen zur weiteren Beobachtung der Kinder durchgeführt werden.