Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen

§ 26

Landesbetriebe, Sondervermögen, Stellen außerhalb der Verwaltung:

(1) Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe) haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Stellenplan auszubringen. Andere Stellen als Planstellen sind im Stellenplan nach dem Stand zur Zeit seiner Aufstellung nachrichtlich auszuweisen.

(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen.B. kann in der Verrechnung von Einnahmen mit Ausgaben ­ unabhängig vom Volumen ­ ein Anreiz zu wirtschaftlichem Verhalten gesehen werden; im Übrigen sind die im Zusammenhang mit einer Veräußerung entstehenden Ausgaben, die abgesetzt werden können, nicht immer von geringer Bedeutung). § 49

Personalwirtschaftliche Grundsätze:

(1)...

(2)... nach § 76a oder § 89 des Hamburgischen Beamtengesetzes,

7. nach § 1 der Verordnung über den Erziehungsurlaub für hamburgische Beamte vom 22. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 219), zuletzt geändert am 6. April 1993 (Hamburgisches Gesetzund Verordnungsblatt Seite 78), in der jeweils geltenden Fassung oder

8. zur Dienstleistung in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss beurlaubt, abgeordnet oder von der bisherigen dienstlichen Tätigkeit freigestellt und besteht ein unabweisbares Bedürfnis, die Planstelle neu zu besetzen, so kann der Senat im Einzelplan des zuständigen Verwaltungszweiges Leerstellen entsprechend der Amtsbezeichnung und Besoldungsgruppe der beurlaubten oder abgeordneten Beamtinnen bzw. Beamten ausbringen. Diese Leerstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

6. nach § 89 oder § 95a des Hamburgischen Beamtengesetzes oder

7. nach § 1 der Hamburgischen Elternzeitverordnung vom 7. Beamten ausbringen. Diese Leerstellen sind mit dem Vermerk "künftig wegfallend" zu versehen.

Begründung:

Zu Absatz 1 Nr. 6: Änderung ist aufgrund Änderung des Hamburgischen Beamtengesetzes erforderlich (HmbGVBl. 1999, S. 95).

Zu Absatz 1 Nr. 7: Änderung ist aufgrund Änderung der Bezeichnung der Verordnung erforderlich (HmbGVBl. 2003, S. 207).

Zu Absatz 1 Nr. 8 „zur Dienstleistung in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss": Beurlaubungen ohne Dienstbezüge in PUA spielen in der Praxis keine Rolle, Bestimmung kann daher entfallen; Beurlaubungen mit Dienstbezügen vgl. Ermächtigung gem. Art. 13 c Haushaltsbeschluss.

§ 50b Planstellen für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte

Der Senat kann im Haushaltsbeschluss ermächtigt werden, unter bestimmten Voraussetzungen Angestellten-, Arbeiterinnenund Arbeiterstellen in Planstellen für Vollzugsbeamtinnen bzw. Vollzugsbeamte umzuwandeln.

§ 50b wird aufgehoben

Begründung: Rechtssystematisch wird eine Ermächtigung im jeweiligen Haushaltsbeschluss als ausreichend angesehen.

Soweit der Finanzbehörde bekannt, ist diese Ermächtigung bislang nicht in Anspruch genommen worden.

Die Bestimmung kann daher entfallen.