Geschlossener und offener Vollzug

Die Vorschrift regelt die Unterbringung im geschlossenen und offenen Vollzug. Anders als das Strafvollzugsgesetz bestimmt Absatz 1, dass die Gefangenen grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht werden. Nach Absatz 2 können sie ­ entsprechend einem Bedürfnis der vollzuglichen Praxis künftig auch ohne ihre Zustimmung ­ im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie hierfür geeignet sind. Die Kriterien für Ihre Eignung oder Nichteignung sind unmittelbar im Gesetz geregelt.

Im Interesse des Sicherungsauftrages des Vollzuges (§ 2 Absatz 1) ist die Eignung der Gefangenen für den offenen Vollzug zu prüfen, nachdem sie zunächst im geschlossenen Vollzug untergebracht wurden. Die Eignungsprüfung hat bereits zu Beginn der Haftzeit im Zuge der Aufnahmeuntersuchung in Verbindung mit der Erstellung des Vollzugsplanes zu erfolgen (§§ 7, 8) und ist sowohl im Zuge jeder Vollzugsplanfortschreibung als auch auf Antrag der Gefangenen erneut aufzugreifen.

Absatz 2 führt ausdrücklich den Begriff der Eignung für die Unterbringung im offenen Vollzug in das Gesetz ein. Absatz 2 Satz 2 enthält die Legaldefinition des Eignungsbegriffs, die wörtlich der Regelung in § 10 Absatz 1 StVollzG über die Voraussetzungen für die Unterbringung im offenen Vollzug entspricht.

Absatz 2 Satz 3 verdeutlicht für den Vollzug der Jugendstrafe die Bedeutung des Erziehungsauftrags nach § 2 Absatz 2 Satz 2 im Zusammenhang mit der Frage der Verlegung der Gefangenen in den offenen Vollzug. Die Regelung verpflichtet den Vollzug zu einer besonderen Prüfung und stellt klar, dass diese regelmäßig ­ spätestens bei der Erstellung des Vollzugsplans sowie im Rahmen seiner Fortschreibung nach § 8 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ­ stattzufinden hat.

Im Folgenden sind Fallgruppen gesetzlich geregelt, für die entweder die Eignung (Absatz 3) oder die Nichteignung (Absatz 4) für die Verlegung in den offenen Vollzug im Regelfall anzunehmen ist. Absatz 6 regelt Fälle, in denen die Eignung für die Verlegung in den offenen Vollzug ausgeschlossen ist. Die dargestellten Fallgruppen lehnen sich zum Teil an die Regelungen der Bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften (VV) Nummer 2 zu § 10 StVollzG in Verbindung mit VV mit Nummer 7 zu § 11 StVollzG und VV Nummer 4 zu § 13 StVollzG an.

Nach Absatz 3 ist die Eignung in der Regel anzunehmen, wenn die Gefangenen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 5 Absätze 1 und 2 genügen, ferner, wenn sie bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt nicht mehr als zwei Jahre zu verbüßen haben und schließlich, wenn sie keine Betäubungsmittel konsumieren oder bei denen eine Gefahr hierzu nicht besteht und sie über einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten ihre Betäubungsmittelabstinenz nachweisen.

Absatz 3 Nummer 1 stellt klar, dass mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung an der Umsetzung des Vollzugsplanes (§ 5

Absätze 1 und 2) künftig kraft Gesetzes eine Richtung weisende Bedeutung für die Entscheidung über die Unterbringung im offenen Vollzug hat. Ein Gefangener, der nicht an der Erfüllung des Behandlungsauftrages oder des Erziehungsauftrages nach Maßgabe des Vollzugsplanes mitwirkt, ist künftig nur dann für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet, wenn besondere Gründe eine Ausnahme von dem Umkehrschluss aus Absatz 3 Nummer 1 rechtfertigen. Die Vorschrift folgt damit der in § 5 Absatz 3 geregelten Differenzierung zwischen einer vollständigen, einer nur teilweisen und einer unterbleibenden Mitwirkung. Die Unterbringung im offenen Vollzug setzt in der Regel eine uneingeschränkte Mitwirkung des Gefangenen an der Erfüllung des Behandlungs- bzw. Erziehungsauftrages voraus. Anders ist die nach Absatz 2 Satz 2 erforderliche verlässliche Prognose, die sich auf ein Mindestmaß an Vertrauen in die Vereinbarungsfähigkeit des Gefangenen stützen muss, in der Regel nicht möglich.

Absatz 3 Nummer 2 stellt ferner klar, dass der Aufenthalt im offenen Vollzug auf einen angemessenen, den Gefangenen nicht überfordernden Zeitraum von in der Regel höchstens zwei Jahren begrenzt ist. Für die Bemessung dieses Zeitraumes geht die Vorschrift von dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung aus und folgt damit der Regelung in § 8 (Vollzugsplan). Bereits anlässlich der Erstellung des Vollzugsplanes hat die Anstalt sich eigenverantwortlich mit der Frage des möglichen Entlassungszeitpunktes zu befassen und die Planung des Vollzuges, das heißt, die Strukturierung des unterstellten Inhaftierungszeitraumes in sinnvolle Behandlungs- bzw. Erziehungsabschnitte mit entsprechend zeitlich abgestimmten Maßnahmen, prognostisch hierauf abzustellen. Dies gilt insbesondere für frühzeitig einzuleitende Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung (§§ 16, 18). Der voraussichtliche Entlassungszeitpunkt kann sowohl der Endstrafentermin als auch ein vorzeitiger Termin nach §§ 57 ff des Strafgesetzbuches sein. Die ausnahmsweise unterschiedslose Bemessung des Zeitraumes für Gefangene im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe stellt Gefangene im Vollzug der Jugendstrafe mit Rücksicht auf die jugendspezifisch regelmäßig kürzeren Jugendstrafen bewusst besser als die Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe.

Absatz 3 Nummer 3 macht schließlich deutlich, dass Gefangene mit einem Suchtproblem im Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln in der Regel nur dann für die Unterbringung im offenen Vollzug geeignet sind, wenn sie ihre Abstinenz über einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten nachgewiesen haben. Die Regelung berücksichtigt damit die besonders problematische Bedeutung illegaler Betäubungsmittel im Vollzug. Im Gegensatz zu anderen Suchtproblemen wie Alkoholismus oder Spielsucht ist eine Suchtproblematik im Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln regelmäßig mit Verstrickungen in die interne Subkultur der Anstalten verbunden.

Der unter den Gefangenen zu beobachtende Handel mit illegalen Betäubungsmitteln, die trotz aller gegensteuernden Maßnahmen des Vollzuges illegal in die Anstalten gelangen, stellt neben der strafrechtlichen Relevanz für den einzelnen Gefangenen eine erhebliche Störung der Sicherheit und Ordnung der Anstalten dar. Er schafft zusätzliche Abhängigkeiten unter den Gefangenen, fördert subkulturelle Machtstrukturen bis hin zu verdeckten, straff organisierten Gruppierungen, die andere Gefangene mit Drohungen jedweder Art unter Druck setzen und zur Mitwirkung zwingen. Darüber hinaus gefährdet die Existenz illegaler Betäubungsmittel im Vollzug die Erfüllung des Behandlungs- bzw. Erziehungsauftrages, denn bereits ihr Besitz ist strafbar und ihr dauerhafter Konsum schließt eine erfolgreiche Befähigung für ein Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten aus. Die Verlegung eines Gefangenen, der ein Suchtproblem hat, in den offenen Vollzug setzt deshalb voraus, dass er daran mitwirkt, sich von der Drogenszene zu lösen und hierfür deutliche Zeichen setzt. Auf der Basis des in Hamburg installierten anstaltsübergreifenden Drogenkonzeptes unterstützen die Anstalten jeden Gefangenen, der dazu bereit ist, mit individuellen ausstiegsorientierten therapeutischen Maßnahmen. Dabei bleibt je nach Ausmaß des Suchtproblems durch die konkrete Ausgestaltung von Absatz 3 Nummer 3 eine flexible Handhabung der Abforderung von Nachweisen der Betäubungsmittelabstinenz mit Zeiträumen von unter und von über drei Monaten möglich.

Absatz 4 Nummer 4 schließt in der Regel Gefangene von einer Verlegung in den offenen Vollzug aus, gegen die zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie der organisierten Kriminalität zuzurechen sind. Der Entwurf geht von der Definition der Organisierten Kriminalität in den „Gemeinsamen Richtlinien der Justizminister/Senatoren und der Innenminister/Senatoren der Länder über die Zusammenarbeit von Staatsanwaltschaft und Polizei bei der Verfolgung der Organisierten Kriminalität" aus, die in Anlage E zu den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV) ihren Niederschlag gefunden hat. Organisierte Kriminalität (OK) ist hiernach die von Gewinn- oder Machtstreben bestimmte planmäßige Begehung von Straftaten, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind, wenn mehr als zwei Beteiligte auf längere oder unbestimmte Dauer arbeitsteilig unter Verwendung gewerblicher oder geschäftsähnlicher Strukturen, unter Anwendung von Gewalt oder anderer zur Einschüchterung geeigneter Mittel oder unter Einflussnahme auf Politik, Medien, öffentliche Verwaltung, Justiz oder Wirtschaft zusammenwirken.

Absatz 5 entspricht Hamburger Ausführungsbestimmungen zu VV Nummer 2 zu § 10 StVollzG, VV Nummer 7 zu § 11 StVollzG und VV Nummer 4 zu § 13 StVollzG. Neu ist die Einbeziehung des Vollrausches in die Gruppe der Delikte, die im Zuge der Eignungsprüfung eine fachdienstliche Begutachtung auslösen.

Absatz 7 entspricht weitgehend VV Nummer 1 zu § 10, VV Nummer 7 zu § 11 StVollzG und VV Nummer 4 zu § 13 StVollzG.

Die Aufnahme dieser in der Praxis bewährten Verwaltungsvorschriften in das Gesetz soll die Entscheidungsfindung in den Anstalten erleichtern und pragmatischer gestalten sowie die rechtliche Handlungssicherheit der vollzuglichen Entscheidungsträger verbessern. Sie bietet eine bessere Orientierung und dient der Klarheit der Entscheidung auch aus der Sicht der betroffenen Gefangenen.

Die Regelung des § 11 schließt zügige Unterbringungen im offenen Vollzug nicht aus. Insbesondere bei kurzen Freiheitsstrafen oder bei Ersatzfreiheitsstrafen liegt im Regelfall eine Verlegung aus dem geschlossenen in den offenen Vollzug alsbald nach der Aufnahme in den Vollzug nahe.

Zu § 12:

Lockerungen des Vollzuges

Die Vorschrift fasst alle Maßnahmen, die die Gefangenen berechtigen, sich außerhalb des Vollzuges aufzuhalten, unter dem Begriff „Lockerungen des Vollzuges" zusammen. Auf die Differenzierung des Strafvollzugsgesetzes zwischen Lockerungen des Vollzuges (§ 11 StVollzG) und Urlaub aus der Haft (§ 13 StVollzG) wird verzichtet, der Begriff „Urlaub" wird in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 durch den Begriff „Freistellung von der Haft" ersetzt (vgl. hierzu die Begründung zu § 41). Im Übrigen greift Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 3 und 4 die Regelung des § 11 StVollzG auf.

Die Möglichkeiten der Freistellung von der Haft werden in § 13 (Lockerungen aus wichtigem Anlass), § 15 (Lockerungen zur Vorbereitung der Entlassung) und § 41 (Lockerungen anstelle von Freistellung von der Arbeitspflicht) konkretisiert.

Weitere Freistellungsmöglichkeiten bestehen nicht. Soweit nicht ein wichtiger Anlass besteht (§ 13) oder der Gefangene aus der Sozialtherapie heraus auf seine Entlassung vorbereitet werden soll (§ 15), ist die Freistellung von der Haft daran geknüpft, dass der Gefangene regelmäßig einer Arbeit im Vollzug nachgeht (§§ 40, 41 Absatz 1), es sei denn, er ist hierzu nicht verpflichtet oder hat nicht zu vertreten, dass er nicht arbeitet (§ 41 Absatz 2).

Den Gefangenen kann erlaubt werden, die Anstalt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verlassen, wenn sie hierfür geeignet sind, Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz. Die Vorschrift führt damit auch für die Gewährung von Lockerungen ausdrücklich den Eignungsbegriff ein und definiert ihn in Absatz 1 Satz 2. Hiernach sind Gefangene für die Gewährung von Lockerungen geeignet, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden. Diese Definition entspricht § 11 Absatz 2 StVollzG.

Wie § 11 Absatz 3 bildet § 12 Absatz 2 Fallgruppen, für die in der Regel die Eignung für die Gewährung von Lockerungen anzunehmen ist. Dies ist der Fall, wenn die Gefangenen ihrer Mitwirkungspflicht nach § 5 Absätze 1 und 2 genügen, ferner, wenn sie im Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt nicht mehr als achtzehn Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben und schließlich, wenn sie keine Betäubungsmittel konsumieren oder bei denen eine Gefahr hierzu nicht besteht und sie über einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten ihre Betäubungsmittelabstinenz nachweisen.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Vorschrift stellt damit klar, dass ein Gefangener, der nicht oder nur teilweise an der Erfüllung des Behandlungsauftrages oder des Erziehungsauftrages mitwirkt, auch für die Gewährung von Lockerungen künftig nur dann geeignet ist, wenn besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen. Wie die Unterbringung im offenen Vollzug setzt auch die Gewährung von Lockerungen in der Regel eine uneingeschränkte Mitwirkung des Gefangenen an der Erfüllung des Behandlungs- bzw. Erziehungsauftrages voraus. Anders ist auch hier die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche verlässliche Prognose, die sich auf ein Mindestmaß an Vertrauen in die Vereinbarungsfähigkeit des Gefangenen stützen muss, in der Regel nicht möglich.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 stellt ferner klar, dass die Gewährung von Lockerungen im Vollzug der Freiheitsstrafe in der Regel auf einen Zeitraum von achtzehn Monaten vor der voraussichtlichen Entlassung begrenzt ist oder die Gefangenen sich bis zur Gewährung von Lockerungen einschließlich einer vorhergehenden Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung zehn Jahre im Vollzug der Freiheitsstrafe befunden haben müssen. Mit der Frage des möglichen Entlassungszeitpunktes hat die Anstalt sich bereits anlässlich der Erstellung des Vollzugsplanes eigenverantwortlich zu befassen, das heißt, sie hat die Planung des Vollzuges und die Strukturierung des unterstellten Inhaftierungszeitraumes in sinnvolle Behandlungs- bzw. Erziehungsabschnitte mit entsprechend zeitlich abgestimmten Maßnahmen prognostisch hierauf abzustellen. Dies gilt insbesondere für frühzeitig einzuleitende Maßnahmen der Entlassungsvorbereitung (§§ 16, 18). Der voraussichtliche Entlassungszeit kann sowohl der Endstrafentermin als auch ein vorzeitiger Termin nach §§ 57 ff. des Strafgesetzbuches sein. Aus der zeitlichen Differenz zu § 11 Absatz 3 Nummer 2 folgt, dass ein in den offenen Vollzug verlegter Gefangener mit entsprechend langer Freiheitsstrafe, der noch keine Lockerungen erhalten hat, sich zunächst bis zu sechs Monaten im offenen Vollzug aufhalten muss, bevor er Lockerungen erhalten kann. Für Gefangene mit kürzeren Freiheitsstrafen oder mit Ersatzfreiheitsstrafen hat diese zeitliche Staffelung keine Bedeutung.

Für Gefangene im Vollzug der Jugendstrafe gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht. Sie können auch dann Lockerungen erhalten, wenn sie bis zum voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt mehr als achtzehn Monate Jugendstrafe zu verbüßen haben. Mit dieser Besserstellung berücksichtigt der Entwurf den besonderen Förderbedarf der jungen Gefangenen auch in diesem Bereich.

Schließlich macht Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 deutlich, dass Gefangene mit einem Suchtproblem im Zusammenhang mit illegalen Betäubungsmitteln in der Regel auch für die Gewährung von Lockerungen nur dann geeignet sind, wenn sie ihre Abstinenz über einen Zeitraum von regelmäßig drei Monaten nachgewiesen haben. Aus den zu § 11 Absatz 3 Nummer 3 genannten Gründen setzt auch die Gewährung von Lockerungen im Falle eines Gefangenen, der ein Suchtproblem hat, voraus, dass er daran mitwirkt, sich von der Drogenszene zu lösen und hierfür deutliche Zeichen setzt. Auf der Basis des in Hamburg installierten anstaltsübergreifenden Drogenkonzeptes unterstützen die Anstalten jeden Gefangenen, der dazu bereit ist, mit individuellen ausstiegsorientierten therapeutischen Maßnahmen. Dabei bleibt je nach Ausmaß des Suchtproblems durch die konkrete Ausgestaltung von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 eine flexible Handhabung der Abforderung von Nachweisen der Betäubungsmittelabstinenz mit Zeiträumen von unter und von über drei Monaten möglich.

Im Übrigen gilt § 11 Absätze 4 bis 6 entsprechend (Absatz 2 Satz 2). Absatz 3 entspricht § 13 Absatz 5 StVollzG. Absatz 4 übernimmt die Regelung in § 14 Absatz 1 StVollzG.

Zu § 13:

Lockerungen aus wichtigem Anlass

Die Vorschrift ermächtigt die Anstaltsleitung ausdrücklich, Ausgang und Freistellung von der Haft nicht nur aus allgemeinen behandlerischen oder erzieherischen Gründen im Zuge einer an der Resozialisierungsaufgabe orientierten Vollzugsplanung, sondern darüber hinaus aus wichtigem Anlass zu gewähren. Hinsichtlich der Freistellung von der Haft stellt die Vorschrift eine der in § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten, in diesem Gesetz geregelten Konkretisierungen dar: unter der Voraussetzung, dass ein Angehöriger eines Gefangenen lebensgefährlich erkrankt oder verstorben ist oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt, kann die Anstaltsleitung ihn bis zu sieben Tage von der Haft freistellen.

Anders als § 35 StVollzG differenziert Absatz 1 nicht mehr zwischen allgemeinen wichtigen Anlässen einerseits und der lebensgefährlichen Erkrankung oder dem Tod eines Angehörigen andererseits. Künftig kann die Anstaltsleitung aus jedem dieser Anlässe jeweils bis zu sieben Tage von der Haft freistellen. Die Begrenzung auf sieben Tage im Jahr für Fälle anderer, im Gesetz nicht näher beschriebener wichtiger Anlässe (§ 35 Absatz 1 Satz 2 StVollzG) wird aufgegeben.

Die Gewährung von Lockerungen aus wichtigem Anlass erfolgt nach Maßgabe des § 12, das heißt,

­ der Gefangene muss geeignet sein (§ 12 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2),

­ § 11 Absätze 4 bis 7 gilt entsprechend (§ 12 Absatz 2 Satz 2),

­ auch durch die Freistellung von der Haft aus wichtigem Anlass wird die Strafvollstreckung nicht unterbrochen (§ 12 Absatz 3) und

­ dem Gefangenen können Weisungen für die Freistellung von der Haft erteilt werden (§ 12 Absatz 4). Absatz 2 entspricht § 35 Absatz 3 StVollzG. Wichtige Anlässe im Sinne der Vorschrift sind familiäre, berufliche oder sonstige Ereignisse, die den Gefangenen in besonderer Weise berühren und für ihn von außerordentlicher Bedeutung sind. Die ausdrückliche Erwähnung der lebensgefährlichen Erkrankung oder des Todes eines Angehörigen verdeutlicht beispielhaft die hohen Anforderungen, die allgemein und für den Gefangenen persönlich erfüllt sein müssen, um einen Anlass nachvollziehbar als wichtig zu qualifizieren. Es muss sich in jedem Fall um ein konkretes einzelnes Ereignis handeln, das der Gefangene nur durch Verlassen der Anstalt zu einem bestimmten Zeitpunkt regeln kann. Kann die Regelung unschwer auch auf andere Weise erfolgen, liegt ein wichtiger Anlass nicht vor.

Bei ihrer Ermessensentscheidung darf die Anstaltsleitung berücksichtigen, ob auch andere geeignete Möglichkeiten bestehen, den gewünschten Erfolg herbei zu führen, z. B. die Überstellung eines Gefangenen in eine andere Anstalt (§ 9) oder die Verweisung auf die Möglichkeit der Freistellung von der Haft nach § 41, wenn es nicht unbillig erscheint, dem Gefangenen die Verwendung der nach § 41 kontingentierten Freistellungstage für den wichtigen Anlass zuzumuten. Unbillig ist dies im Zweifel dann nicht, wenn die Angelegenheit während der Freistellung nach § 41 erledigt werden kann, ohne die Zwecke dieser Freistellung (vgl. hierzu Begründung zu § 41) zu gefährden.

Zu § 14:

Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine

Die Vorschrift soll die Stellung des Gefangenen hinsichtlich der Teilnahme an gerichtlichen Terminen so weit wie möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen außerhalb der Anstalt angleichen (§ 4 Absatz 1). Die Gefangenen sollen nach Möglichkeit ihre Rechte selbst wahrnehmen.

Auch die Gewährung von Lockerungen aus Anlass gerichtlicher Termine erfolgt nach Maßgabe des § 12, das heißt auch hier

­ muss der Gefangene geeignet sein (§ 12 Absatz 1 Satz 1 2.

Halbsatz, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2),

­ gilt § 11 Absätze 4 bis 6 entsprechend (§ 12 Absatz 2 Satz 2),

­ wird die Strafvollstreckung durch die Freistellung von der Haft aus Anlass gerichtlicher Termine nicht unterbrochen (§ 12 Absatz 3),

­ können dem Gefangenen Weisungen für die Freistellung von der Haft erteilt werden (§ 12 Absatz 4). Absatz 2 ermächtigt die Anstalten, Ausführungen wegen des hohen personellen Aufwandes, den sie auslösen, in den Fällen, in denen die Gefangenen als Partei oder als Beteiligte zu einem gerichtlichen Termin geladen sind, nur zu ermöglichen, wenn zugleich ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde oder sie auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum persönlichen Erscheinen verpflichtet sind.

Absatz 3 stellt die Zuständigkeit der Anstaltsleitung für die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen klar, insbesondere für die Anordnung einer während der Vorführung erforderlichen Fesselung der Gefangenen und ihrer Dauer.

Absatz 4 entspricht § 36 Absatz 3 StVollzG.