Vergütung der Arbeitsleistung

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen im Wesentlichen der Regelung in § 43 StVollzG bzw. § 176 StVollzG.

Zu § 43

Ausbildungsbeihilfe

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen der Regelung in § 44 StVollzG.

Zu § 44

Arbeitslosenversicherung

Die Vorschrift ersetzt § 195 StVollzG und stellt die Rechtsgrundlage für die Einbehaltung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung klar. Nicht mehr erfasst sind die in § 195 StVollzG ebenfalls genannten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Für die Gefangenen werden solche Beiträge weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft gezahlt.

Zu § 45

Vergütungsordnung

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen der Regelung in § 48 StVollzG.

Zu Abschnitt 6

Gelder der Gefangenen

Der sechste Abschnitt fasst die bisher unsystematisch über das Strafvollzugsgesetz verteilten Regelungen über die Gefangenengelder (Hausgeld, Überbrückungsgeld und Eigengeld) und über die Möglichkeiten einer Beteiligung der Gefangenen an den Kosten für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Jugendstrafe zusammen und passt sie redaktionell an. Das System der Gefangenengelder soll hierdurch nicht geändert werden, denn es hat sich bewährt.

Zu § 46

Grundsätze

Die Vorschrift stellt klar, dass die Gelder der Gefangenen, insbesondere ihre Einkünfte innerhalb des Vollzuges, und Gelder, die ihnen von außerhalb der Anstalt zufließen, ihnen nicht als Bargeld zur Verfügung stehen, sondern auf drei verschiedenen Konten gutgeschrieben werden und ausschließlich nach Maßgabe der §§ 47 bis 50 verwendet werden dürfen. Mit dem Hinweis darauf, dass die Gelder auf Konten in der Anstalt geführt werden, bezweckt die Vorschrift auch, die bisher in der Praxis verbreitete und mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundene Anlage der Überbrückungsgelder auf Sparbüchern externer Bankinstitute zu unterbinden.

Zu § 47

Hausgeld

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen der Regelung in § 47 StVollzG.

Zu § 48

Taschengeld

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen den Regelungen in § 46 StVollzG in Verbindung mit § 47 Absatz 1 StVollzG und der VV zu § 46 Absätze 1 bis 3 StVollzG.

Zu § 49

Überbrückungsgeld

Die Vorschrift ersetzt § 51 StVollzG. Gleichwohl entspricht sie mit Ausnahme der Bestimmungen über die Pfändbarkeit des Überbrückungsgeldes und über die Freigabe seiner Verwendung sowie bis auf redaktionelle Anpassungen der Regelung in § 51 StVollzG in Verbindung mit der VV zu § 51 StVollzG. Absatz 1 übernimmt grundsätzlich den Regelungsgedanken des § 51 Absatz 1 StVollzG und präzisiert ihn, indem VV Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 zu § 51 StVollzG in den Gesetzestext übernommen werden.

Absatz 2 Satz 1 passt die Zweckdefinition des § 51 Absatz 1 StVollzG redaktionell an, entspricht aber im Übrigen § 51 Absatz 2 StVollzG. Abweichend von § 51 Absatz 3 StVollzG schließt Absatz 3 die Freigabe der Verwendung des Überbrückungsgeldes durch die Anstaltsleitung für Ausgaben, die der Eingliederung der Gefangenen dienen, aus. Die Regelung des § 51 Absatz 3 StVollzG hat in der Praxis neben einem erheblichen Prüfungsaufwand dazu geführt, dass zahlreiche Gefangene entgegen der gesetzlichen Ambition ihr Überbrückungsgeld trotz längerer Haftzeiten nicht angespart haben. Der Verzicht auf die Freigabemöglichkeit soll hier Abhilfe schaffen.

Zu § 50

Eigengeld

Die Vorschrift verbindet mehrere an unterschiedlichen Stellen des Gesetzes zum Eigengeld getroffene Bestimmungen miteinander und verbessert hierdurch die Handhabung.

Absatz 1 Nummer 1 greift die Regelung in § 83 Absatz 2 Satz 2 StVollzG auf, wonach den Gefangenen Bargeld, das ihnen gehört, als Eigengeld gutzuschreiben ist.

Absatz 1 Nummer 2 stellt klar, dass den Gefangenen auch Bargeld, das für sie eingezahlt wird, als Eigengeld gutzuschreiben ist.

Absatz 1 Nummer 3 stellt entsprechend § 52 StVollzG klar, dass Bezüge der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden, als Eigengeld zur Verfügung stehen.

Absatz 2 greift die Regelung in § 83 Absatz 2 Satz 3 2. Alternative StVollzG auf, nach der die Gefangenen grundsätzlich über das Eigengeld verfügen dürfen, für den Einkauf (§ 26) jedoch nur, wenn sie ohne ihr Verschulden nicht über Hausoder Taschengeld verfügen und nur in angemessener Höhe.

Absatz 3 trifft die für den zusätzlichen Einkauf nach § 26 Absatz 2 erforderliche neue Regelung über die Verwendung des Geldes, das ausdrücklich für diesen zusätzlichen Einkauf eingezahlt und deshalb als zweckgebundenes Eigengeld gutgeschrieben wurde.

Absatz 4 enthält eine neue, im Strafvollzugsgesetz nicht getroffene Regelung über den Umgang mit Geldern, die Gefangene unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder einzubringen versucht haben oder die sie in der Anstalt aus anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten. Diese Gelder sind den Gefangenen als Eigengeld gutzuschreiben, stehen aber in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht zur Verfügung.

Zu § 51

Haftkostenbeitrag

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen weitgehend der Regelung in § 50 StVollzG, ergänzt um die für den Jugendstrafvollzug typische Besonderheit, dass aus besonderen Gründen, insbesondere zur Förderung von Unterhaltszahlungen, Schadenswiedergutmachung, sonstiger Schuldenregulierung oder für besondere Aufwendungen zur Wiedereingliederung, ganz oder teilweise von der Erhebung eines Haftkostenbeitrags abgesehen werden kann. Die Regelung des § 50 Absatz 4 StVollzG ist nicht übernommen worden.

Zu § 52

Kostenbeteiligung

Die Vorschrift ermächtigt die Anstalten, die Gefangenen in angemessenem Umfang an den Stromkosten zu beteiligen, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen. Die Einzelheiten hierzu sollen in entsprechenden Ausführungsbestimmungen geregelt werden.

Zu Abschnitt 7

Freizeit

Der Entwurf übernimmt die Absicht des Strafvollzugsgesetzes, die zentrale Bedeutung der Freizeit für die Behandlung der Gefangenen, insbesondere für die Erziehung der Gefangenen im Vollzug der Jugendstrafe, dadurch herauszustellen, dass die Vorschriften über die Freizeit in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst sind.

Zu § 53

Allgemeines, Aufenthalt im Freien Absatz 1 der Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen inhaltlich der Regelung in § 67 StVollzG. Absatz 2 hebt die besondere Bedeutung der Freizeitgestaltung im Vollzug der Jugendstrafe hervor, insbesondere der sportlichen Betätigung, und formuliert die Pflicht der jungen Gefangenen, an Angeboten der Freizeitgestaltung als Element des Erziehungskonzeptes teilzunehmen und mitzuwirken.

Absatz 3 übernimmt das bisher in § 64 StVollzG als Teil der Gesundheitsfürsorge geregelte Recht der Gefangenen auf einen regelmäßigen Aufenthalt im Freien in den Regelungsbereich der Freizeit der Gefangenen und hält unverändert an der Verpflichtung der Anstalt fest, den Gefangenen, die nicht im Freien arbeiten, Gelegenheit zu geben, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten, wenn die Witterung dies zu der festgesetzten Zeit zulässt. Allerdings ­ und insoweit enthält Absatz 3 eine neue Regelung ­ soll den arbeitenden Gefangenen die Möglichkeit für den Aufenthalt im Freien im Anschluss an die Arbeitszeit gegeben werden. Darüber hinaus besteht das Recht auf einen Aufenthalt im Freien nur, soweit der Gefangene zu der festgesetzten Zeit nicht auf eigenen Wunsch an Maßnahmen der Freizeitgestaltung nach Absatz 1 teilnimmt.

Der Gefangene muss sich also entscheiden, an welchen Angeboten er während seiner Freizeit teilnimmt.

Zu § 54

Zeitungen und Zeitschriften

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen der Regelung in § 68 StVollzG.

Zu § 55

Rundfunk

Die Vorschrift ersetzt § 69 StVollzG und gestattet unter den Voraussetzungen des § 56 allgemein den Besitz eigener Rundfunkgeräte, das sind sowohl Hörfunk- als auch Fernsehgeräte.

Sie trägt damit der Entwicklung der Verhältnisse seit Inkrafttreten des Strafvollzugsgesetzes Rechnung. Weder das seinerzeit noch verbreitete Hörfunkprogramm der Anstalt noch der gemeinschaftliche Fernsehempfang haben heute im Vollzug der Freiheitsstrafe noch eine erhebliche Bedeutung.

Der Entwurf sieht gemeinschaftlichen Fernsehempfang nicht mehr zwingend vor. Der Anspruch der Gefangenen auf ein Mindestmaß an Fernsehempfang wird in der Praxis zuverlässig dadurch erfüllt, dass dem Gefangenen, der ein eigenes Gerät nicht besitzt, entweder befristet kostenlos ein Leihgerät zur Verfügung gestellt wird, oder er Gelegenheit erhält, gegen Kostenbeteiligung ein Gerät zu mieten. Entsprechendes gilt für den Hörfunkempfang. Absatz 4 verneint deshalb einen Anspruch der Gefangenen im Vollzug der Freiheitsstrafe auf Teilnahme an einem durch die Anstalt vermittelten gemeinschaftlichen Rundfunkempfang.

Auf die Besonderheiten des Jugendstrafvollzuges nimmt insoweit Absatz 2 Rücksichten, wonach der Besitz eigener Fernsehgeräte zugelassen werden kann, wenn erzieherische Gründe nicht entgegenstehen. Daraus folgt ein besonderer Organisationsbedarf für gemeinschaftlichen Rundfunkempfang im Vollzug der Jugendstrafe.

Absatz 3 entspricht § 69 Absatz 1 Satz 3 StVollzG.

Zu § 56

Gegenstände der Freizeitbeschäftigung

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen im Wesentlichen der Regelung in § 70 StVollzG. Absatz 3 ergänzt die Vorschrift um die für den Jugendstrafvollzug spezifische Regelung, dass im Vollzug der Jugendstrafe elektronische Unterhaltungsmedien zugelassen werden können, wenn ihre Nutzung den Erziehungsauftrag nicht beeinträchtigt.

Zu Abschnitt 8

Religionsausübung

Zu § 57 bis 59

Die Vorschriften entsprechen bis auf redaktionelle Anpassungen den Regelungen in §§ 53 bis 55 StVollzG.

Zu Abschnitt 9

Gesundheitsfürsorge Abschnitt 9 unterstreicht die besondere Verantwortung der Vollzugsbehörden, für die körperlich und geistige Gesundheit der inhaftierten Menschen Sorge zutragen.

Der Entwurf übernimmt weitgehend Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über die Gesundheitsfürsorge, strafft und vereinfacht jedoch die bisherigen Regelungen und stellt das Äquivalenzprinzip für Art und Umfang medizinischer Leistungen ausdrücklich klar.

Zu § 60

Gesundheitsuntersuchungen, Vorsorgeleistungen Absatz 1 übernimmt im Kern die Grundsätze der Regelungen in § 57 Absätze 1 und 2 StVollzG, verzichtet aber mit Rück sicht auf § 63 Absatz 1 auf die detaillierte Aufzählung der in Betracht kommenden Maßnahmen, wie dies in § 57 StVollzG erfolgt ist.

Absatz 2 entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen § 57 Absatz 4 StVollzG. Absatz 3 entspricht im Grundsatz § 57 Absatz 5 Satz 1 StVollzG und betrifft nunmehr auch erwachsene Gefangene.

Zu § 61

Versorgung mit Hilfsmitteln

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen der Regelung in § 59 StVollzG.

Zu § 62

Krankenbehandlung

Die Vorschrift entspricht weitgehend § 58 StVollzG. Satz 2 Nummer 1 stellt klar, dass ärztliche Behandlung auch Psychotherapie als ärztliche oder psychologische Behandlung umfasst, Satz 2 Nummer 5 bezieht klarstellend die Krankenhausbehandlung ausdrücklich in die Krankenbehandlung mit ein.

Zu § 63

Art und Umfang der Leistungen, Kostenbeteiligung

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 61 StVollzG und präzisiert das so genannte Äquivalenzprinzip, nach dem die Krankenbehandlung ausreichend und zweckmäßig sein muss, aber aus Gründen der Wirtschaftlichkeit das Maß des Notwendigen nicht übersteigen darf. Maßstab dafür bilden die Regeln der ärztlichen Kunst und die für die kassenärztliche Versorgung geltenden Richtlinien.

Die in Absatz 2 neu aufgenommene Regelung ermächtigt die Anstalt, die Gefangenen in angemessenem Umfang an den Kosten der Krankenbehandlung zu beteiligen. Einzelheiten zur Frage des angemessenen Umfangs werden in einer allgemeinen Verfügung von der Aufsichtsbehörde festgesetzt werden. Ausdrücklich erwähnt werden Medikamente, die außerhalb der Anstalt nicht verschreibungsfähig sind, weil die Kosten von den Krankenkassen nicht getragen werden. Absatz 2 Satz 2 ermächtigt die Anstalt, solche Medikamente in der Regel gegen Kostenerstattung abzugeben.

Zu § 64

Behandlung aus besonderem Anlass

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen § 63 StVollzG und erfasst alle Maßnahmen, die geeignet sind, die Wiedereingliederung der Gefangenen zu fördern. Hierzu zählen u. a. die Entfernung von Tätowierungen, die Anfertigung von Prothesen etc.

Zu § 65

Überstellung, Verlegung zum Zweck der Behandlung

Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen im Wesentlichen der Regelung in § 65 StVollzG. Absatz 3 stellt klar, dass die Vollzugsbehörden für die Kosten einer externen Krankenhausbehandlung nur aufkommen, solange der Gefangene seinen Status als Strafgefangener behält. Wird die Strafe während eines solchen Krankenhausaufenthaltes unterbrochen und besteht deshalb der Anspruch des Gefangenen auf Gesundheitsfürsorge gegen die Vollzugsbehörde nicht länger, weil er nicht mehr Strafgefangener ist, so tragen die Vollzugsbehörden auch die Kosten für die Krankenhausbehandlung nicht länger.

Zu § 66

Behandlung während Lockerungen, freies Beschäftigungsverhältnis

Die Vorschrift übernimmt die Regelungen in §§ 60 und 62a StVollzG, fasst sie zusammen und passt sie redaktionell an.

Zu § 67

Schwangerschaft und Mutterschaft Absatz 1 übernimmt die Regelungen in §§ 76 Absatz 2, 77 StVollzG, fasst sie zusammen und passt sie redaktionell an.

Absatz 2 entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen § 76 Absatz 3 StVollzG. Absatz 3 entspricht bis auf redaktionelle Anpassungen § 78 StVollzG. Absatz 4 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen § 79 StVollzG.

Zu § 68

Benachrichtigung bei Erkrankung oder Todesfall Absatz 1 übernimmt mit redaktionellen Anpassungen die Regelung in § 66 Absatz 1 StVollzG, ergänzt um die für den Jugendstrafvollzug spezifische Besonderheit, dass insbesondere die Personensorgeberechtigten unverzüglich zu benachrichtigen sind.

Absatz 2 entspricht bis auf eine redaktionelle Anpassung der Regelung in § 66 Absatz 2 StVollzG. Absatz 3 berücksichtigt die nach dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (BGBl. 1969 II S. 1585, in Kraft für Deutschland: BGBl 1971 II S. 1285) bestehende Verpflichtung, beim Tod ausländischer Gefangener unverzüglich die konsularische Vertretung des Heimatstaates zu benachrichtigen.

Zu Abschnitt 10

Sicherheit und Ordnung

Zu § 69

Verhaltensregelungen

Die Vorschrift formuliert die den Gefangenen auferlegten Pflichten enumerativ und stringent. Sie entspricht mit dieser redaktionellen Anpassung der Regelung in § 82 StVollzG.

Zu § 70

Persönlicher Gewahrsam Absatz 1 greift mit redaktionellen Anpassungen die Regelung in § 83 Absatz 1 StVollzG auf und erweitert sie um die Bestimmung, dass Sachen grundsätzlich nicht nur nicht von anderen Gefangenen angenommen, sondern zukünftig auch nicht an andere Gefangene abgegeben werden dürfen, es sei denn, es handelt sich auch insoweit um Sachen von offensichtlich geringem Wert. Neu ist auch, dass die Anstalt nicht nur die Annahme, sondern auch die Abgabe dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen kann. Damit wird eine aus Sicht der Praxis notwendige Ergänzung in das Gesetz aufgenommen.

Absatz 2 entspricht mit redaktionellen Anpassungen den Regelungen in § 83 Absatz 2 Sätze 2 und 3 1. Alternative StVollzG. Absätze 3 und 4 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen den Regelungen in § 83 Absatze 3 und 4 StVollzG.