Aktiengesellschaft

3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 WpPG). Im Rahmen des geplanten Teilbörsengangs wären demnach zumindest die HHLA, die HGV, die HHLA-BG sowie die Konsortialbanken als Prospektverantwortliche einzustufen. Zudem ist davon auszugehen, dass auch die Freie und Hansestadt Hamburg als Prospektveranlasser einzustufen ist und somit ebenfalls für den Prospekt verantwortlich ist.

Nach deutschem Recht haften die Prospektverantwortlichen für unrichtige oder unvollständige Angaben im Prospekt, die für die Beurteilung der Wertpapiere wesentlich sind. § 44 Börsengesetz sieht die folgenden Sanktionen vor, falls ein Anleger Wertpapiere erwirbt, die aufgrund eines Prospekts zum Börsenhandel zugelassen werden, in dem wesentliche unrichtige Angaben enthalten sind oder wesentliche Angaben fehlen:

· Falls der Erwerber die Wertpapiere noch hält, kann er die Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises (zuzüglich etwaiger Kosten) verlangen.

· Falls der Erwerber die Wertpapiere nicht mehr hält, kann er die Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis der Wertpapiere (zuzüglich etwaiger Kosten) verlangen.

Haftung auch und insbesondere für Prognosen Haftungsmaßstab ist nach ständiger Rechtssprechung des BGH das Gesamtbild, dass der Prospekt dem Anleger von den Verhältnissen und der Vermögens-, Ertragsund Liquiditätslage des Unternehmens vermittelt. Insbesondere Prognosen (z.B. Gewinnerwartungen, Aussagen bezüglich der zukünftigen Umsatz-, Markt- oder sonstige Geschäftsentwicklung oder andere zukunftsgerichtete Aussagen über Umstände, die für das Unternehmen der Emittentin von wesentlicher Bedeutung sein können) bergen die Gefahr, dass die tatsächliche Entwicklung hinter der prognostizierten zurückbleibt; Prognosen sind daher stets geeignet, einen falschen Eindruck über die Zukunftsaussichten und damit über die mögliche künftige Wertentwicklung der angebotenen Wertpapiere zu vermitteln. Für Werturteile und Prognosen wird gehaftet, wenn sie nicht durch Tatsachen gedeckt oder kaufmännisch nicht vertretbar sind Gebot des Einklangs von Prospekt und sonstigen Veröffentlichungen; Verpflichtung zur Aufnahme öffentlicher Äußerungen in den Prospekt

Nach deutschem Recht müssen die Angaben im Prospekt und in der weiteren öffentlichen Kommunikation im Rahmen eines öffentlichen Wertpapierangebots miteinander im Einklang stehen. Zum einen dürfen sämtliche Werbeanzeigen oder sonstige Veröffentlichungen des Emittenten bzw. der weiteren Prospektverantwortlichen ­ ebenso wie der Prospekt ­ nicht unrichtig oder irreführend sein. Darüber hinaus dürfen Angaben, die bereits vor der Veröffentlichung des Prospekts auf andere Weise veröffentlicht wurden, nicht mit den Angaben im Prospekt im Widerspruch stehen. Aus diesen Grundsätzen folgt, dass derartige anderweitig veröffentlichte Informationen grundsätzlich in den Prospekt aufgenommen werden müssen. Wenn somit im Vorfeld eines Börsengangs Angaben über das Unternehmen oder die anzubietenden Wertpapiere veröffentlicht werden, die ­ aus den geschilderten Haftungsgesichtspunkten ­ eigentlich nicht Teil des Prospekts hätten sein sollen, müssen diese somit doch in den Prospekt aufgenommen werden, um Abweichungen zwischen Prospektinhalt und den sonstigen Veröffentlichungen zu vermeiden (vgl. § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 WpPG). Bei einem Verstoß gegen diese Vorschriften kann die BaFin die Billigung des Prospekts verweigern oder das öffentliche Angebot untersagen und damit die geplante Kapitalmarkttransaktion unterbinden.

Vgl. BGH v. 12. 7. 1982 ­ II ZR 175/81 ­ „Beton- und Monierbau"; OLG Frankfurt am Main v.

1. 2. 1994 ­ 5 U 213/92 ­ „Bond".

Vgl. BGH v. 12. 7. 1982 ­ II ZR 175/81 ­ „Beton- und Monierbau"; Krämer in Marsch-Barner/ Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, S. 458.

Konsequenzen bei Aufnahme einer Gewinnprognose in den Prospekt

Wenn ein Emittent im Prospekt eine Gewinnprognose oder eine Gewinnschätzung aufnimmt, müssen die wichtigsten Annahmen erläutert werden, auf die die Prognose oder Schätzung gestützt wird (Nr. 13.1 der EU-Prospektverordnung). Außerdem muss ein unabhängiger Buchprüfer oder Abschlussprüfer einen (ebenfalls in den Prospekt aufzunehmenden) Bericht aufstellen, in dem festgestellt wird, dass:

· die Gewinnprognose oder die -schätzung auf der angegebenen Grundlage ordnungsgemäß erstellt wurde; und

· die Rechnungslegungsgrundlage, die für die Gewinnprognose oder Schätzung verwendet wurde, mit den Rechnungslegungsstrategien des Emittenten konsistent ist.

Die Anfertigung eines solchen Berichts ist äußerst zeit- und kostenintensiv. Zudem sind Gewinnprognosen und -schätzungen aus den o.g. Gründen generell mit unkalkulierbaren Unsicherheiten und Haftungsrisiken verbunden. Aus diesen Gründen sehen Anbieter von Wertpapieren in der Regel davon ab, Gewinnschätzungen oder -prognosen in den Prospekt aufzunehmen. Außerdem besteht das Risiko, dass sich die Konsortialbanken weigern, die Verantwortung für einen Prospekt zu übernehmen, der Gewinnprognosen, Gewinnschätzungen oder sonstige mit unkalkulierbaren Haftungsrisiken einhergehenden zukunftsgerichtete Aussagen enthält. Wenn ein Emittent gezwungen ist, eine Gewinnprognose in den Prospekt aufzunehmen, würde dies die Durchführung der geplanten Kapitalmarkttransaktion somit akut gefährden.

Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung des Prospekts im Ausland

Im Rahmen von Börsengängen werden die von einer deutschen Aktiengesellschaft ausgegebenen Wertpapiere häufig auch außerhalb Deutschlands angeboten. Dies geschieht in der Regel aufgrund von Ausnahmevorschriften der Wertpapierregelungen in den ausländischen Rechtsordnungen, die vorsehen, dass der Emittent keinen von der dortigen Wertpapieraufsichtsbehörde gebilligten Prospekt veröffentlichen bzw. sich nicht bei der lokalen Wertpapieraufsichtsbehörde registrieren lassen muss, wenn und soweit die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

Gleichwohl wird in diesen Fällen eine inoffizielle, als solche nicht gebilligte englische Fassung des (deutschen) Prospekts als Grundlage für Privatplatzierungen im Ausland verwendet. Die Haftung für Falschinformationen, irreführende Angaben und Unvollständigkeiten in einem solchen Angebotsdokument richtet sich in der Regel nach dem lokalen Recht (etwa englisches Recht oder US Recht) und ist gerade im Hinblick auf Prognosen oftmals sehr viel gravierender. Obwohl die Vorschriften für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Prospekten in vielen Ländern der EU und den USA im Ansatz ähnlich sind, bestehen gerade im Hinblick auf die Sanktionen z.T. gravierende Unterschiede zwischen den deutschen und den ausländischen Rechtsvorschriften. Manche Rechtsordnungen sehen z. B. eine deutlich schärfere Haftung der Prospektverantwortlichen vor. Auch führt die Veröffentlichung eines fehlerhaften Prospekts in manchen Ländern zu rechtlichen Konsequenzen für die am Angebot beteiligten Personen (z.B. die Organmitglieder des Emittenten); diese können ­ je nach Sachlage ­ diverse Sanktionen treffen, von der persönlichen zivilrechtlichen Haftung bis hin zur Inhaftierung (was unter Umständen in den USA möglich ist).

Zu den Fragen der Abgeordneten Dräger

Wie oben bereits ausgeführt, werden im Rahmen des Börsengangs weder im Prospekt noch in der Vermarktung gegenüber Investoren Prognosezahlen der HHLA kommuniziert. Vielmehr erstellen die Analysten Prognosen anhand ihrer eigenen Sachkenntnis bzw. Einschätzung der Markt- und Unternehmensentwicklung sowie der historischen Finanzausweisen der HHLA. Anders als bei einem Verkauf an einen strategischen Investor, bei dem der Kaufpreis aus den zukünftigen Gewinnerwartungen des Unternehmens abgeleitet wird, wird der Platzierungserlös somit nicht von den eigenen Gewinnerwartungen der HHLA abhängen.

Zu Gewinn- und Umschlagserwartungen verweist der Senat auf den von der HHLA veröffentlichten vorläufigen Konzern-Gewinn nach Steuern von über 100 Millionen Euro für 2006 und die positiven Erwartungen für die Zukunft sowie auf die öffentlich zugänglichen Prognosen der Hamburg Port Authority zu den Umschlagserwartungen des gesamten Hamburger Hafens. Der Senat sieht von der Beantwortung der erfragten Einzelangaben zu Planungen des Unternehmens ab, da es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt.

Die Planungen der Fahrrinnenanpassung von Unter- und Außenelbe an die Erfordernisse der Containerschifffahrt sind abgeschlossen. Bei reibungslosem Verlauf der gesamten Genehmigungs- und Bauphase können die verbesserten Tiefgänge der Containerschifffahrt in 2009/2010 zur Verfügung gestellt werden.

3. Protokollerklärung der Finanzbehörde INFORMATIONSVERSORGUNG UND RICHTLINIEN FÜR DIE ÖFFENTLICHKEITSARBEIT IM RAHMEN DES BÖRSENGANGS DER HHLA Erhebliche Haftungsrisiken

Im Zusammenhang mit dem geplanten Börsengang der Hamburger Hafen und Logistik AG, Hamburg treffen die HHLA sowie die HGV und damit mittelbar die Freie und Hansestadt Hamburg aufgrund deutscher, US-amerikanischer und anderer Wertpapiervorschriften erhebliche Haftungsrisiken. Nach deutschem Recht könnten die Käufer von Aktien der HHLA etwa die Rücknahme der von ihnen erworbenen Aktien verlangen, wenn im Prospekt für die Beurteilung der angebotenen Aktien wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig aufgenommen sind. In anderen Ländern, in denen Stammaktien der HHLA angeboten werden sollen, insbesondere den USA, bestehen ähnliche Vorschriften.

Bitte um Übermittlung aller relevanten Informationen an die „Arbeitsgruppe Prospekterstellung"

Um die beschriebenen Haftungsrisiken zu minimieren, müssen sämtliche im Prospekt enthaltenen Informationen (das sind im Wesentlichen Angaben über das Unternehmen, den geplanten Börsengang, die Beteiligung der FHH bzw. der HGV an der Gesellschaft, den Hamburger Hafen und seine Infrastruktur) zutreffend, nicht irreführend, vollständig und auf überprüfbare Sachverhalte beschränkt sein. Insbesondere müssen die mit der Anlage in Aktien der HHLA verbundenen Risiken im Prospekt vollständig, detailliert und für den Anleger verständlich beschrieben werden.

Aus diesem Grunde ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Arbeitsgruppe, die für die Prospekterstellung verantwortlich ist, durch die FHH und ihre Behörden jederzeit rechtzeitig informiert wird, wenn Ereignisse eintreten, die im Prospekt darzustellen sind oder sein könnten.

Nachfolgend sind beispielhaft einige Ereignisse aufgeführt, die in höchstem Maße prospektrelevant wären und deren Nichtaufnahme die FHH erheblichen Haftungsrisiken aussetzen könnte:

· Geplante Verbesserungen und Anpassungen der Infrastruktur des Hafens fallen geringer aus, als ursprünglich angenommen.