Verbraucherschutz

Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit

Die Bürgerschaft möge das Hamburgische Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens in der Öffentlichkeit (Drs. 18/6215) in der Fassung des Berichts des Ausschusses für Gesundheit und Verbraucherschutz (Drs. 18/6484) mit den folgenden Änderungen beschließen:

1. In § 2 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Das Rauchen ist abweichend von Absatz 1 zulässig in

1. Räumen des Polizeigewahrsams, in denen die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den in Gewahrsam Genommenen das Rauchen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebs des Gewahrsams gestattet,

2. Vernehmungsräumen der Polizei, in denen die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den zu Vernehmenden das Rauchen zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs von Vernehmungen gestattet."

2. § 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann

1. im Fall von Absatz 1 Nummer 1 mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit einer Geldbuße von 20 Euro bis 200 Euro und

2. im Fall von Absatz 1 Nummern 2 und 3 mit einer Geldbuße von 50 bis 500 Euro geahndet werden."

Begründung:

Zu 1.: In Gewahrsamsräumen der Polizei werden auch bis zu 48 Stunden andauernde Ingewahrsamnahmen nach dem Hamburgischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vollstreckt. Länger andauernde Gewahrsamnahmen werden in die Untersuchungshaftanstalt verbracht.

Festgehaltene Personen hätten für die Dauer des Gewahrsams nur einmal täglich die Möglichkeit zu rauchen, während sie (wie in der Polizeigewahrsamsordnung vorgesehen) ins Freie geführt werden. Häufigere Gänge in Freiflächen lassen sich kaum verwirklichen, da der Polizeigewahrsam in der Regel nicht über gesicherte Freiflächen verfügt, so dass eine Begleitung der Betroffenen ins Freie für die Vollzugskräfte stets mit hohem Sicherungsaufwand verbunden ist. Das Rauchen wäre damit während des Gewahrsams weitgehend ausgeschlossen; dies erscheint für Zeiträume von bis zu zwei Tagen problematisch und würde den Gewahrsamsvollzug durch vermehrte Konflikte erschweren.

In den Hafträumen selbst ist das Rauchen aus Sicherheitsgründen nicht gestattet. Die Polizei sollte jedoch die Möglichkeit erhalten, im Gewahrsam besondere Raucherräume auszuweisen, wenn die räumlichen Gegebenheiten dies zulassen. Ein Anspruch der Betroffenen auf Einrichtung von Raucherräumen und auf regelmäßiges Aufsuchen eines Raucherraums ergibt sich daraus nicht. Der Gesetzestext macht deutlich, dass eine Nutzung dieser Räume zum Rauchen durch Bedienstete nicht zugelassen werden kann.

In polizeilichen Vernehmungsräumen soll auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, das Rauchen zu gestatten, um aus einem Rauchverbot gegebenenfalls resultierende Unterbrechungen und die damit verbundenen Mehraufwendungen zum Beispiel durch gesicherte Ausführungen in Freiflächen und damit verbundene Wartezeiten zu vermeiden. Vernehmungsräume, in denen geraucht werden darf, sind besonders auszuweisen; ob der zu vernehmenden Person im Einzelfall das Rauchen dort gestattet wird, bleibt in das Ermessen des Leiters oder der Leiterin der Dienststelle gestellt.

Zu 2.: Die Gesetzesformulierung macht deutlich, dass Verstöße gegen das Rauchverbot nach Paragraf 2 mit einer gebührenfreien Verwarnung geahndet werden können. Insbesondere wiederholte Verstöße gegen das Rauchverbot können mit einer Geldbuße geahndet werden.