Krankenhaus kann teuer werden ­ Regelsatzkürzung bei Krankenhausaufenthalt von ALG II ­ Empfänger

Von Betroffenen wird berichtet, dass die Arge team.arbeit.hamburg Hilfeempfänger/-innen während eines Krankenhausaufenthalts den Regelsatz kürzt, um eine Besserstellung durch die bereitgestellte Verpflegung zu vermeiden.

In der Rechtsprechung gibt es zu dieser Praxis kritische Urteile (siehe zum Beispiel SG Berlin S 103 AS 468/06; SG Detmold ­ S 9 AS 2371/05 ER; SG Mannheim S 90 AS 3882/06) Es wird von den Gerichten darauf verwiesen, dass wegen des pauschalen Regelsatzes keine Einzelfallprüfung mehr stattfinden solle, es sich bei der Krankenhausverpflegung nicht um Einkommen handele beziehungsweise oder auch aus tatsächlichen Gesichtspunkten keine Kürzungen gerechtfertigt sei, da der Krankenhausaufenthalt vielfältige Mehrkosten (Krankenhauskiosk, Telefon et cetera) verursache.

Ich frage den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf Grundlage von Auskünften der team.arbeit.hamburg ­ Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) und der Bundesagentur für Arbeit ­ Regionaldirektion Nord - wie folgt:

1. Ab welcher Aufenthaltsdauer im Krankenhaus sind die Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen der Arge angehalten, den Regelsatz der Hilfeempfängerinnen zu kürzen?

Ab dem ersten Tag eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus.

2. Um welchen Betrag soll der Regelsatz bei Erwachsenen und bei Kindern gekürzt werden?

Die Regelleistung soll bei allen Personen um 35 vom Hundert der Regelleistung nach § 20 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gekürzt werden. Dies entspricht einem Betrag in Höhe von 121,45 Euro für einen vollen Monat nach § 41 SGB II.

Davon abweichend werden bei Kindern bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres 61,50 Euro und bei Kindern vom vollendeten siebten Lebensjahr bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 82,00 Euro für einen vollen Monat abgezogen. Im Übrigen siehe Antwort zu 9..

3. Werden dementsprechend etwaige Mehrkosten der Hilfeempfänger und Hilfeempfängerinnen beziehungsweise der Bedarfsgemeinschaft durch einen Krankenhausaufenthalt bei der Bemessung der Hilfeleistung gegengerechnet? Wenn ja in welcher Höhe? Falls nein, warum nicht? Nein, etwaige Kosten sind durch die Regelleistung abgedeckt. Im Übrigen siehe § 23 SGB II.

4. Ab welcher Aufenthaltsdauer sind Hilfeempfänger/-innen verpflichtet, erhaltene Krankenhausverpflegung als Sachleistung gegenüber der Arge anzugeben?

Die Hilfeempfängerinnen und Hilfeempfänger sind verpflichtet, die Unterbringung in einer stationären Einrichtung unverzüglich anzuzeigen.

5. Wie viele ALG II-Empfänger/-innen waren bisher von Kürzungen des Regelsatzes aufgrund von Krankenhausaufenthalten betroffen?

Entsprechende Daten werden nicht statistisch erhoben. Eine nachträgliche Erhebung ist in der Kürze der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

6. Wird überzahlte ALG II von der Arge regelhaft zurück gefordert, wenn der Arge erst nachträglich der Krankenhausaufenthalt bekannt wird?

Die Nichtanzeige des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung rechtfertigt keine grundsätzlich Kürzung oder den Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des Zuschlages nach § 31 SGB II.

Eine nachträgliche Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn die Hilfebedürftigen nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) vorsätzlich oder grob fahrlässig ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sind, in dem sie den stationären Aufenthalt nicht angezeigt haben oder wenn sie ihrer Sorgfaltspflicht nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 SGB X nicht nachgekommen sind.

7. Werden in diesem Zusammenhang Sanktionen angedroht beziehungsweise verhängt?

Nein.

8. Existiert für die Mitarbeiter/-innen der Hamburger Arge eine rechtlich verbindliche Weisung, wie mit der Rückforderung von ALG II im Falle von Krankenhausaufenthalten umzugehen ist? Falls ja, bitte Fundstelle benennen beziehungsweise die Regelung inhaltlich darstellen.

Verbindlich sind die fachlichen Hinweise der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich § 9 SGB II und der Bereitstellung von Verpflegung sowie die Durchführungsanweisungen zu § 48 SGB X hinsichtlich der Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse. Siehe hierzu: www.arbeitsagentur.de.

9. Wie beurteilt der Senat die Praxis der ALG II-Kürzungen bei Krankenhausaufenthalten?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.