Bildung

Einbürgerung von Analphabetinnen und Analphabeten in Hamburg

Um in Deutschland eingebürgert zu werden, müssen die Antragstellerinnen beziehungsweise Antragsteller gemäß dem in Deutschland geltenden Staatsangehörigkeitsgesetz (in der Fassung vom 1. Januar 2000) unter anderem mindestens seit acht Jahren legal in Deutschland leben, den Lebensunterhalt für sich und eventuelle Familienangehörige aus eigenen Mitteln bestreiten können, auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichten, nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sein und über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen. In Einzelfällen scheitert jedoch die Bewerbung um Naturalisierung an der Überprüfung der Alphabetisierung im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens.

Die Leitsätze, nach denen einer Bewerbung stattgegeben wird oder nicht, lauten (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ­ 5. Senat ­ vom 20. Oktober 2005, Aktenzeichen 5 C 17.05):

1. Für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache" im Sinne des § 11 StAG erfordern neben mündlichen grundsätzlich auch gewisse schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache.

2. Der Einbürgerungsbewerber muss sich nicht eigenhändig schriftlich ausdrücken können.

3. Der Einbürgerungsbewerber, der selbst nicht deutsch schreiben kann, muss deutschsprachige Texte des täglichen Lebens lesen und diktieren sowie das von Dritten oder mit technischen Hilfsmitteln Geschriebene auf seine Richtigkeit überprüfen und so die schriftliche Äußerung als seine „tragen" können.

Der Bundesverband „Alphabetisierung und Grundbildung e. V.", der sich seit 1984 für die Förderung des Lesens und Schreibens in der Erwachsenenbildung einsetzt, spricht von geschätzten 4 Millionen Menschen in Deutschland, die nicht richtig lesen und schreiben können. Es sind Fälle bekannt, in denen sich abgewiesene Bewerberinnen und Bewerber auf eben diesen Sachverhalt des Analphabetismus berufen haben und ausführten, auch in der eigenen Muttersprache weder lesen noch schreiben zu können und mit dieser Argumentation gegen den jeweils negativen Bescheid klagten.

Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg ließ am 8. März 2007 über die Staatliche Pressestelle verlautbaren, dass es in der 831. Sitzung des Bundesrats in Berlin eine „Hamburger Initiative zu einheitlichen Einbürgerungsstandards" gegeben habe. Das Staatsangehörigkeitsgesetz ist ein Bundesgesetz, dessen Umsetzung in der Verantwortung der Länder liegt.

Dies vorausgeschickt frage ich den Senat:

1. Wie viele Anträge auf Einbürgerung wurden in den Jahren 2004, 2005 und 2006 in Hamburg gestellt?

2. Sind in den Jahren 2004, 2005 und 2006 Beschwerden und/oder Klagen eingegangen, weil Bewerberinnen beziehungsweise Bewerbern die Einbürgerung aufgrund mangelnder Sprachkenntnisse verweigert wurde?

Wenn ja, wie viele und wie wurde darauf reagiert beziehungsweise welchen Ausgang hatte das jeweilige Verfahren?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich. Widerspruchs- oder Klagverfahren, mit denen die Ablehnung einer Einbürgerung wegen mangelnder Sprachkenntnisse angegriffen wird, sind nicht anhängig.

3. Welche Angebote staatlicher und freier Träger gibt es zur Alphabetisierung in Hamburg (bitte differenzierte Antwort mit Benennung der Träger)?

a) Wie hoch sind die jeweiligen Gebühren, die für eine Alphabetisierungsmaßnahme von den Teilnehmerinnen beziehungsweise Teilnehmern selbst entrichtet werden müssen (Eigenbeitrag)?