die jeweils ermittelte Höchstgeschwindigkeit anordnen zu lassen soweit die Verkehrslage dies erlaubt

I. Bürgerschaftliches Ersuchen

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 31. Mai 2006 folgendes Ersuchen an den Senat beschlossen: „Der Senat wird ersucht,

1. zu untersuchen, welche zulässige Höchstgeschwindigkeit auf den jeweiligen Streckenabschnitten der A 7 möglich ist.

2. die jeweils ermittelte Höchstgeschwindigkeit anordnen zu lassen, soweit die Verkehrslage dies erlaubt." II. Stellungnahme des Senats Allgemeines zur Verkehrsregelung auf der Bundesautobahn A 7

Das Ersuchen bezieht sich auf die Streckenabschnitte im Zuge der Bundesautobahn A 7, auf denen der Verkehr mit Wechselverkehrszeichen durch eine Streckenbeeinflussungsanlage (SBA) dynamisch bzw. verkehrs- und witterungsabhängig mit insgesamt 24 Anzeigequerschnitten (AQ) geregelt wird.

Die SBA im Zuge der A 7 umfasst auf Hamburger Gebiet nördlich der Elbe

­ beide Richtungsfahrbahnen zwischen der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein und dem Elbtunnel, südlich der Elbe

­ nur die Richtungsfahrbahn Norden zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und dem Elbtunnel.

Die Regelung durch die SBA erstreckt sich insofern in Nord-Süd-Richtung auf einen ca. 10,5 km langen Streckenabschnitt ­ in Süd-Nord-Richtung auf insgesamt ca. 22 km Streckenlänge im Zuge der A 7, unterbrochen bzw. ergänzt durch die AQ der Elbtunnelsteuerung.

Für die Steuerung des Verkehrs durch die SBA werden nicht nur Verkehrsdichte und Verkehrsfluss als Parameter erfasst, sondern im Rahmen der Umfelddatenerfassung auch Nässe und die Sichtweite detektiert, die durch Nebel, starken Regen oder Schneefall deutlich verringert sein kann. Zudem wird die Temperatur der Fahrbahnoberfläche gemessen, um die Fahrzeugführer ggf. auch vor „Glätte" warnen zu können.

Dabei bilden die SBA nördlich und südlich des Elbtunnels und die Elbtunnelsteuerung mit ihren Anzeigequerschnitten und verkehrstechnischen Einrichtungen im Elbtunnel bzw. in den Weichenbereichen vor dem Elbtunnel eine über eine Schnittstelle miteinander kommunizierende verkehrstechnische Einheit. Ergänzt wird dieses System durch die Anzeigetafeln der Netzbeeinflussungsanlage (NBA) an der A 7 in Schleswig-Holstein und Niedersachsen, mit denen der überregionale Verkehr bspw. bei länger andauernden Störungen bzw. Sperrungen des Elbtunnels weiträumig über die A 1 umgeleitet werden kann. Die drei Systeme bilden gemeinsam die integrierte Verkehrssteuerung auf der A 7 im Großraum Hamburg. Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Stellungnahme des Senats zum Ersuchen der Bürgerschaft vom 31. Mai 2006 „Geschwindigkeitsbegrenzung auf der A7" (Drucksache 18/4341)

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Elbtunnel und in den Weichenbereichen beträgt aus Sicherheitsgründen max. km/h. In den Übergangsbereichen zwischen SBA und Elbtunnelsteuerung wird an den letzten AQ der SBA ein Geschwindigkeitstrichter geschaltet, der sich am jeweiligen Betriebszustand der prioritären Elbtunnelsteuerung und der im Elbtunnelbereich zulässigen Höchstgeschwindigkeit orientiert.

Vorgehensweise

Die vorhandenen Geschwindigkeitsregelungen im Bereich der SBA wurden in den jeweiligen Streckenabschnitten außerhalb des Einflussbereichs der Elbtunnelsteuerung unter verkehrstechnischen bzw. bautechnischen Gesichtspunkten, Sicherheitsaspekten und im Hinblick auf die Lärmemissionen überprüft.

Richtungsfahrbahn Norden zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und dem Elbtunnel

Die durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke auf der A 7 beträgt in Höhe der Landesgrenze zu Niedersachen 49.

Fzg. und steigt bis zum Elbtunnel auf 122.000 Fzg. an. Der Anteil des Schwerverkehrs liegt in diesem Streckenabschnitt bei bis zu 20 %. Die Richtungsfahrbahn Norden verfügt zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und dem Autobahndreieck Südwest (Zusammenfluss von A 7 und A 261) über zwei Fahrstreifen, zwischen dem Autobahndreieck Südwest und dem Elbtunnel über drei Fahrstreifen. In dem Streckenabschnitt befinden sich die Anschlussstellen Marmstorf, Heimfeld, Moorburg und Waltershof.

Der Verkehr wird in diesem Bereich der SBA mit 8 AQ geregelt. Der erste AQ befindet sich in Höhe Autobahnkilometer (Km) 171 zwischen der AS Marmstorf und dem Autobahndreieck Südwest. Der letzte AQ der SBA befindet sich vor dem Elbtunnel in Höhe Km 160. In den Weichenbereichen vor dem Elbtunnel folgen die AQ der Elbtunnelsteuerung.

Als zulässige Höchstgeschwindigkeit wird in diesem Streckenabschnitt max. 120 km/h von der SBA angezeigt.

Damit wird an die auf niedersächsischem Gebiet bestehende Regelung angeknüpft. Dort ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit aus Gründen der Verkehrssicherheit (erhöhte Unfallbelastung) mit statischen Verkehrszeichen auf 120 km/h beschränkt worden.

Der Trassierung der Fahrbahn (Verhältnis der Kurvenradien zur Querneigung) in diesem SBA-Streckenabschnitt liegt eine Entwurfsgeschwindigkeit von 120 km/h zu Grunde. Bei Planung und Bau der Autobahn wurde entsprechend den damaligen Richtlinien eine Querneigung von 2,0 % gewählt.

Nach den heute gültigen Richtlinien wäre bei einer Entwurfsgeschwindigkeit von 120 km/h eine Mindestquerneigung von 2,5 % erforderlich. Insofern liegt die heute zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Streckenabschnitt bereits an der Obergrenze der baulichen Rahmenbedingungen.

Aktuelle Unfalluntersuchungen haben für die Richtungsfahrbahn Norden eine deutlich höhere Unfallbelastung als für die Richtungsfahrbahn Süden ergeben. Ursächlich für die erhöhte Unfallbelastung ist die zwischen der Landesgrenze zu Niedersachsen und dem Elbtunnel stark ansteigende Verkehrsbelastung, die durch einen erheblichen Zulauf an den Anschlussstellen hervorgerufen wird. Der starke Zulauf erzeugt eine große Zahl von tendenziell unfallbegünstigenden Verflechtungsvorgängen und Fahrstreifenwechseln.

Hinzu kommen unerwartet auftretende Staus bzw. der plötzliche Stillstand des Verkehrs auf der Autobahn auf Grund von Ereignissen am Elbtunnel (Verkehrsunfall, Höhenkontrolle ausgelöst, Sperrung einzelner Röhren bei Bau- und Wartungsarbeiten). Nördlich der Stader Straße (B 73) verläuft die Autobahn bis zum Elbtunnel zumeist auf einem Brückenbauwerk durch landwirtschaftlich genutzte Flächen und Gewerbegebiet. Autobahnnahe Wohnbebauung ist südlich der Stader Straße (B 73) in den Stadtteilen Eißendorf, Appelbüttel und Marmstorf vorhanden. Eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit würde hier insbesondere zur Nachtzeit zu einer entsprechend höheren Lärmbelastung für die Anwohner führen.

Streckenabschnitt zwischen Elbtunnel und dem Autobahndreieck Nordwest (einschließlich)

Die durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke beträgt in diesem Streckenabschnitt nördlich des Elbtunnels 122.

Fzg. und steigt bis zum Autobahndreieck Nordwest (Zusammenfluss von A 7 und A 23) auf 146.000 Fzg. an. Der Anteil des Schwerverkehrs beträgt durchgängig 13 %. Die beiden Richtungsfahrbahnen verfügen über jeweils drei Fahrstreifen, im Bereich des Autobahndreiecks Nordwest über jeweils vier Fahrstreifen. In diesem Streckenabschnitt befinden sich die Anschlussstellen Othmarschen, Bahrenfeld, Volkspark und Stellingen. Zwischen den Anschlussstellen Othmarschen und Bahrenfeld sowie den Anschlussstellen Volkspark und Stellingen gehen die Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsfahrstreifen auf Grund der geringen Entfernungen ineinander über.

Der Verkehr auf den beiden Richtungsfahrbahnen wird in diesem Bereich der SBA mit jeweils 6 AQ zwischen Km 154 und Km 148 geregelt. In den Weichenbereichen vor dem Elbtunnel befinden sich die AQ der Elbtunnelsteuerung. Als zulässige Höchstgeschwindigkeit wird max. 100 km/h von der SBA angezeigt.

Die Trassierung der Fahrbahn ist auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, im Bereich des Autobahndreiecks Nordwest von 90 km/h ausgelegt. Im Kurvenbereich zwischen der Anschlussstelle Stellingen und dem Autobahndreieck Nordwest wurde zwischen den beiden Richtungsfahrbahnen aus Sicherheitsgründen vor kurzem eine massive Betongleitwand eingebaut. In Fahrtrichtung Norden erlauben die durch das Bauwerk im Kurvenradius eingeschränkten Haltesichtweiten nach den Richtlinien des Straßenbaus (RAS-L) im linken Fahrstreifen eine Höchstgeschwindigkeit von max. 100 km/h nur bei trockener Fahrbahn. Bei nasser Fahrbahn und hoher Verkehrsdichte ist eine Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit der SBA aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich.

Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt somit auch in diesem Streckenabschnitt an der Obergrenze der baulichen Gegebenheiten.

Auswertungen der Unfallstatistik für den gesamten Streckenabschnitt haben eine erhöhte, über dem Bundesdurchschnitt liegende Unfallbelastung ergeben. Diese Unfallbelastung ist weit überwiegend auf die extrem hohe Verkehrsdichte und die zahlreichen notwendigen Verflechtungsvorgänge und Fahrstreifenwechsel im Bereich der Anschlussstellen und des Autobahndreiecks Nordwest zurück zu führen.

Die hohe Verkehrsbelastung und insbesondere die exponierte Lage der Autobahntrasse im Nahbereich vorhandener Wohnbebauung bzw. die Führung über ein ausgedehntes Brückenbauwerk im Bereich zwischen den Anschlussstellen Volkspark und Stellingen führt zu einer erhöhten Lärmbelastung der Anwohner in den Stadtteilen Othmarschen,

Bahrenfeld und Stellingen, die bereits zu demonstrativen Aktionen und Forderungen nach einer Überdeckelung der Autobahn nördlich des Elbtunnels und anderen weitreichenden Lärmschutzmaßnahmen geführt haben. Eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit würde hier insbesondere zur Nachtzeit zu einer noch höheren Lärmbelastung für die Anwohner führen.

Streckenabschnitt zwischen dem Autobahndreieck Nordwest und der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein

Die durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke beträgt in diesem Streckenabschnitt nördlich des Autobahndreiecks Nordwest 108.000 Fzg. Die Landesgrenze zu Schleswig-Holstein passieren an Werktagen durchschnittlich 73.000 Fzg. Der Anteil des Schwerverkehrs beträgt max. 14 %. Die beiden Richtungsfahrbahnen verfügen über jeweils nur zwei Fahrstreifen je Richtung. In diesem Streckenabschnitt befinden sich die Anschlussstellen Schnelsen und Schnelsen-Nord. In Fahrtrichtung Norden geht der Beschleunigungs- bzw. Verzögerungsstreifen der beiden Anschlussstellen auf Grund der geringen Entfernung ineinander über. Die Trassierung der Fahrbahn ist auf eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt.

Der Verkehr auf den beiden Richtungsfahrbahnen wird in diesem Bereich der SBA mit jeweils 2 AQ zwischen Km 148 und Km 144 geregelt. Als zulässige Höchstgeschwindigkeit wird max. 100 km/h bzw. beim letzten AQ in Fahrtrichtung Norden, vor der Landesgrenze zu Schleswig-Holstein in Anlehnung an die dortige Regelung max. 120 km/h von der SBA angezeigt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit liegt insofern auch hier an der Obergrenze der baulichen Rahmenbedingungen.

Die Unfallstatistik weist auf Grund der sehr hohen Verkehrsbelastung und des dafür unzureichenden Fahrbahnquerschnitts sowie der zahlreichen Verflechtungsvorgänge im Bereich der Anschlussstellen in diesem Streckenabschnitt eine über dem Bundesdurchschnitt liegende Unfallbelastung aus.

Besonders hoch ist in diesem Streckenabschnitt auch die bereits vorhandene Lärmbelastung, weil sich die Wohnbebauung im Stadtteil Schnelsen bis unmittelbar an die Autobahntrasse erstreckt und ein wirksamer baulicher Lärmschutz entlang der Autobahn nicht gegeben ist. Eine Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit würde hier insbesondere zur Nachtzeit zu einer weiteren Erhöhung der Lärmbelastung für die Anwohner führen. Zudem ist strittig, ob erhöhte Geschwindigkeiten belastende Auswirkungen im Klimaschutz des sensiblen innerstädtischen Bereichs haben können.

Ergebnis

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die im Grundzustand der SBA angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkungen in allen Streckenabschnitten der jeweiligen baulichen Trassierung entsprechen, der erhöhten Unfallbelastung Rechnung tragen und die berechtigten Interessen der Anwohner berücksichtigen, eine weitere Erhöhung der Lärmbelastung insbesondere zur Nachtzeit zu vermeiden. Eine Verringerung der Lärmbelastung wird sich erst im Zuge des geplanten Ausbaus der A 7 nördlich des Elbtunnels durch umfangreiche bauliche Lärmschutzmaßnahmen ergeben. Zu diesem Zeitpunkt wird die Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbegrenzung erneut geprüft werden.

Auf den Wirtschaftsverkehr haben die vorhandenen bzw. bei bestimmten Verkehrslagen angezeigten Geschwindigkeitsbeschränkungen kaum Auswirkungen, da die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Lkw-Verkehr ohnehin nur 80 km/h beträgt. Auch im innerstädtischen Pkw-Verkehr, der nur vorübergehend die A 7 benutzt, wären bei einer Anhebung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Bereich der SBA auf Grund der kurzen Distanzen zwischen den Anschlussstellen auf Hamburger Gebiet signifikante Reisezeitgewinne nicht zu erzielen.

Von einer Erhöhung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der A 7 würde weit überwiegend nur der überregionale Pkw-Durchgangsverkehr aus Schleswig-Holstein bzw. Niedersachsen profitieren. Die entstehenden zusätzlichen Belastungen durch erhöhte Lärm- und Abgasemissionen müssten indes ausschließlich die Bewohner der autobahnnahen Wohnbebauung auf Hamburger Gebiet ertragen. Eine solche Maßnahme wird insofern auch unabhängig von den gegebenen bautechnischen Rahmenbedingungen und Aspekten der Verkehrssicherheit nicht als sinnvoll bzw. zumutbar für die Anwohner der Autobahn in Hamburg erachtet.

Für die bestehenden Geschwindigkeitsregelungen ist nicht nur die jeweilige Verkehrslage maßgebend. Die getroffenen straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen zum Betrieb der SBA beruhen vielmehr auf einer sehr sorgfältigen Prüfung und umfassenden Betrachtung und Bewertung aller erforderlichen Aspekte. Sie stellen insgesamt einen ausgewogenen Kompromiss im Hinblick auf die Bedeutung des Verkehrsweges, die Bedürfnisse der Nutzer, die Verkehrssicherheit, einen möglichst homogenen Verkehrsfluss und die Lärm- und Abgasemissionen dar. Die in diesem ganzheitlichen Verfahren von der Straßenverkehrsbehörde ermittelten möglichen Höchstgeschwindigkeiten sind für den Betrieb der SBA in den jeweiligen Streckenabschnitten der A 7 bereits angeordnet und werden geschaltet bzw. angezeigt.

III. Petitum:

Die Bürgerschaft wird gebeten, Kenntnis zu nehmen.