Brandhaus Lange Reihe 57-59
Am 1. März 2005 wurde das Haus Lange Reihe 57/59 durch noch immer unbekannte Täter in Brand gesteckt. Die Eigentümerin, die Firma Cantina Bau und Bodenprojektentwicklung GmbH, deren Geschäftsführer der frühere Rechtsanwalt Hauke Hillmer war, verkaufte am 20. Oktober 2005 das ausgebrannte Haus mit anderen Objekten in der Gurlittstraße und der Koppel für 2.350.000 Euro an die Firma Frank Heimbau. Die Ansprüche gegen die Feuerversicherung wurden nicht mit abgetreten. Im Januar 2004 hatte die Cantina GmbH die Grundstücke mit intakten und vermieteten Gebäuden für lediglich 1.800.000 Euro gekauft.
Die anwaltlich vertretenen Mieter hatten von Anfang an darauf hingewiesen, dass ihre Mietverhältnisse durch den Brand nicht untergegangen sind. Sie verlangten unter Hinweis darauf, dass das Haus wiederaufgebaut werden kann, dass sie wieder in die Wohnung und die Gewerbebetriebe einziehen können. Die Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg ist in einem am 22.06.2007 ergangenen Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass ein tatsächlicher Untergang der Mietsache nicht vorliegt. Das Gericht hat das Interesse der Mieter an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses für erheblich angesehen und festgestellt, dass kein grobes Missverhältnis zwischen dem Interesse der Mieter an einem Fortbestand des Mietverhältnisses sowie dem Reparaturaufwand und dem aus dem Objekt zu erzielenden Einnahmen der Firma Frank Heimbau besteht. Wörtlich heißt es in dem Urteil: „Zwar wären im Falle eines Wiederaufbaus nach der Schätzung des Sachverständigen die Wiederaufbaukosten erst in gut 13 Jahren durch die erzielbaren Mieteinnahmen zu amortisieren. Dieser Zeitraum entspricht jedoch nahezu dem Zeitraum, in welchem die Neubaukosten durch die Mieteinnahmen wieder eingenommen werden können" [...].
Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:
1. Zu welchen Ermittlungsergebnissen ist die Polizei hinsichtlich der Ursachen und Verursachern des Brandes in den Häusern Lange Reihe 57-59 gekommen?
Nach Zeugenaussagen und kriminaltechnischen Untersuchungen gehen die zuständigen Dienststellen von einer vorsätzlichen Brandstiftung aus. Die Ermittlungen richteten sich gegen mehrere konkrete Personen wegen Verdachts der Täterschaft oder Teilnahme an der Tat.
a. Wie lange und auf welche Weise hat die Polizei versucht, die Täter zu ermitteln?
Die Polizei hatte die Ermittlungen am 1. März 2005 aufgenommen. Sie umfassten alle in diesem Ermittlungsverfahren rechtlich möglichen und kriminalistisch beziehungsweise kriminaltaktisch erforderlichen Maßnahmen. Das Ermittlungsverfahren wurde im März 2005 erstmalig von der Polizei an die Staatsanwaltschaft übersandt. Mit Datum vom 22. Dezember 2005 wurde durch die Polizei ein vorläufiger Schlussbericht erstellt.
2. Welche Feststellungen hinsichtlich des baulichen Zustands und der Instandsetzungsfähigkeit des Brandhauses haben die zuständigen Dienststellen wann getroffen?
Das Gebäude wurde umgehend nach dem Brandereignis am 1. März 2005 von Mitarbeitern des Bezirksamtes besichtigt. Es wurden erhebliche, durch Feuer- und Löschwassereinwirkungen verursachte Gebäudeschäden festgestellt:
· vollständige Zerstörung des Dachstuhls,
· erheblicher Brandschaden im Treppenraum im 3. Obergeschoss,
· weitestgehende Zerstörung der Holzbalkendecken und Innenwände ab dem 1. Obergeschoss.
Da die Standsicherheit einzelner Gebäudeteile teilweise nicht gewährleistet war, wurden entsprechende Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenabwehr gegenüber dem Grundstückseigentümer bauaufsichtlich angeordnet.
Für Feststellungen dazu, ob das Gebäude instandsetzungsfähig ist, bestand angesichts der Neubauabsichten kein Anlass.
3. Welche Schritte wurden seitens des Bezirksamts zur Sicherung des beschädigten Hauses veranlasst?
Siehe Antwort zu 2.
a. Wann haben Mitarbeiter des Bezirksamts das Gebäude untersucht und was haben sie dabei festgestellt?
Siehe Antwort zu 2.
b. Wurde ein Instandsetzungsgebot ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht?
Ein Instandsetzungsgebot wurde nicht ausgesprochen, da im Oktober 2005 ein Eigentümerwechsel stattfand und die neue Grundstückseigentümerin das Bezirksamt über Neubauabsichten und den beabsichtigten Erhalt der straßenseitigen Fassade informierte.
c. Warum wurde zur Sicherung des Gebäudes kein Notdach installiert?
Eine bauaufsichtliche Anordnung zur Herstellung eines Notdaches zur Sicherung des Gebäudes war aufgrund der genehmigungsfähigen Neubauabsichten nicht notwendig (siehe im Übrigen Antwort zu 3. b).
4. Wie viele Mietparteien mussten nach dem Brand das Gebäude verlassen?
a. Durch wen und auf welche Weise wurden die betroffenen Mietparteien nach dem Brand mit Wohnraum versorgt?
Nach Kenntnis des Bezirksamtes Hamburg-Mitte waren zum Zeitpunkt des Brandes 14 Mietparteien gemeldet. Weitergehende Informationen liegen nicht vor.
Bedienstete des Bezirksamtes Hamburg-Mitte haben an acht Mietparteien Dringlichkeitsscheine erteilt und Wohnungen angeboten. Eine weitere Mietpartei hat auf die Erteilung verzichtet, fünf haben sich nicht gemeldet.
Eine Mietpartei ist in St. Georg mit einer Wohnung versorgt worden, fünf haben sich selbst versorgt und von zwei liegen keine Erkenntnisse vor.
5. Wurden die bezirklichen Gremien über die Ergebnisse der Sachverständigengutachten informiert? Wenn nein warum nicht?
Nein. Dem Bezirksamt liegt ein unvollständiges Gutachten der Gebäudeversicherung vom 25. Oktober 2005 vor, das aufgrund der fehlenden Aussagekraft nicht weitergegeben wurde.
Hinsichtlich des vorliegenden, vom Landgericht Hamburg eingeholten Beweissicherungsgutachtens siehe Antwort zu 7. und 8.
6. Wurde dem Abbruchantrag des Eigentümers mittlerweile stattgegeben, wenn ja warum?
Die Genehmigung zur Beseitigung des Wohngebäudes Lange Reihe 57-59 unter Erhalt der straßenseitigen Fassade wurde mit Bescheid vom 12. Juni 2007 erteilt.
Es bestand ein Rechtsanspruch auf Genehmigung.
7. Teilen die zuständigen Stellen die Auffassung, dass sich aus dem Urteil eine Verpflichtung zum Wideraufbau des Gebäudes ergibt? Wenn nein warum nicht?
Das zitierte Urteil ist dem zuständigen Bezirksamt Hamburg-Mitte nicht bekannt. Baugenehmigungen für die Beseitigung baulicher Anlagen werden unbeschadet privater Rechte erteilt (Paragraf 72 Absatz 4 Hamburgische Bauordnung).
8. Wie bewerten die zuständigen Stellen die rechtlichen Folgen des Urteils, insbesondere in Hinsicht auf den Abbruchantrag?
Siehe Antwort zu 7.