Fördermittel

Im Ergebnis ist festzustellen, dass weite Zuwendungsbereiche bereits Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder vergleichbare Instrumente für eine am Ergebnis orientierte Zuwendungsvergabe nutzen. Gleichwohl bestehen in Teilbereichen auch noch Potenziale zur Optimierung der Steuerung.

­ Zuwendungsart

Die Zuwendungsart ergibt sich aus dem Zuwendungszweck:

· Im Rahmen der institutionellen Förderung werden in der Regel alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers in die Förderung einbezogen; es wird also die gesamte Tätigkeit der Einrichtung gefördert.

· Die Projektförderung umfasst entweder ein inhaltlich und/oder zeitlich abgegrenztes Vorhaben oder einen abgegrenzten Teil der Ausgaben des Zuwendungsempfängers. Es wird nicht die gesamte Tätigkeit eines Trägers, sondern nur eine Teilaufgabe oder Teilausgabe ­ die durchaus längerfristig ausgerichtet sein kann ­ gefördert.

Die Zuwendungsart wirkt sich unterschiedlich auf das Antragsverfahren (z. B. die Art der Antragsunterlagen), die Regelungen im Bescheid (auch hinsichtlich zu berücksichtigender Nebenbestimmungen wie etwa das Besserstellungsverbot) und den Verwendungsnachweis aus.

­ Finanzierungsart

Die Bewilligungsbehörden sind im Prinzip frei in der Wahl der Finanzierungsart. Es ist jedoch den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit unter Berücksichtigung der Interessenlage der FHH und des Zuwendungsempfängers Rechnung zu tragen.

Die Finanzierungsart (Teilfinanzierung: Fehlbedarfs-, Anteil- und Festbetragsfinanzierung; Vollfinanzierung) bezeichnet das Ausmaß der Finanzierung durch den Zuwendungsgeber, bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben insgesamt. Die Wahl der Finanzierungsart hat Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Auszahlung der Zuwendung sowie auf die Folgen, die sich für die Zuwendungshöhe ergeben, wenn Mehreinnahmen oder Minderausgaben entstehen.

­ Anreize zu wirtschaftlichem Verhalten, Budgetierung

Das moderne Zuwendungsrecht sieht verstärkt die Möglichkeiten vor, Anreize zu einem wirtschaftlicheren Mitteleinsatz durch eine entsprechende Ausgestaltung des Bescheids zu geben. Es kann z. B. zugelassen werden, Mehreinnahmen bzw. Minderausgaben für zusätzliche Ausgaben zu verwenden oder Rücklagen für spätere Ausgaben im Rahmen des Zuwendungszwecks zu bilden. Eine höhere Flexibilität in der Ausführung der Maßnahme muss allerdings einhergehen mit klaren, messbaren Zielvorgaben, damit die Einflussnahme des der Formulierung des Bewilligungsbescheids7) zu berücksichtigen:

­ Zuwendungszweck

Die verstärkte Ergebnisorientierung und die Umsetzung des Budgetgedankens im Zuwendungsbereich erfordern regelmäßig die konkrete Beschreibung des Zuwendungszwecks im Zuwendungsbescheid.

Der Zuwendungszweck ist nach Umfang, Qualität und Zielsetzung so konkret festzulegen, dass er als Basis für eine Erfolgskontrolle herangezogen werden kann. Entsprechend eindeutig sind die Anforderungen an den Verwendungsnachweis, der als Grundlage für eine Überprüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungsmittel dient, zu formulieren.

In geeigneten Fällen werden im Zuwendungsbescheid bzw. in Ziel- und Leistungsvereinbarungen Kennzahlen dargestellt, die Umfang und Qualität des geförderten Zwecks definieren, um später beurteilen zu können, ob der Zweck erfüllt wird und/oder die von der geförderten Einrichtung angesprochene Zielgruppe das Angebot nutzt (Erfolgskontrolle). Kennzahlen sind z. B. Fahrgastzahlen der Verkehrsunternehmen, Besucher der Schwimmbäder, Besucher von Messen, Nutzer der Bücherhallen, Theater- und Museumsbesucher, Nutzer und Besucher nur regional bedeutsamer Einrichtungen der Stadtteilkultur, Beratungs- und Vermittlungsfälle; Standards werden z. B. mit Daten wie Öffnungszeiten, Betreuungsschlüssel und dergleichen beschrieben.

Auf das Instrument der Ziel- und Leistungsvereinbarungen oder vergleichbarer Instrumente für Leistungsvorgaben wird zunehmend zurückgegriffen.

7) Die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid gelten für Zuwendungsverträge sinngemäß.

8) Keine Vergleichszahl, da mit dem Zuwendungsbericht 2002 nicht erhoben.

9) In Teilbereichen kann eine Ziel- und Leistungsvereinbarung als Instrument zur Konkretisierung des Zuwendungszwecks entbehrlich sein, weil eine leistungsorientierte Steuerung der Zuwendung bereits aus dem Zuwendungszweck, den Wirtschafts- bzw. Finanzierungsplänen, einem Gesellschaftsvertrag, dem Errichtungsgesetz oder dergleichen gewährleistet ist.

Tabelle 1: Konkretisierung des Zuwendungszwecks durch Ziel- und Leistungsvereinbarungen bei Zuwendungen ab 10.000 Euro (Vergleichszahl Zuwendungsbericht 2002) Ziel- und Leistungsvereinbarungen getroffen?

Zuwendungsgebers ­ und damit das Erreichen der geförderten Zwecke ­ auch gesichert ist.

­ Nebenbestimmungen

Der Bescheid wird außerdem mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen) zur „Feinsteuerung" versehen. Ein Mindeststandard an Nebenbestimmungen, die grundsätzlich in jeden Bescheid aufzunehmen sind, ist in den Allgemeinen Nebenbestimmungen festgelegt. Hierin enthalten sind z. B. das Besserstellungsverbot, Regeln für die Auftragsvergabe, die Auszahlungsmodalitäten, Anforderungen an die Buchführung und an den Verwendungsnachweis.

In den Allgemeinen Nebenbestimmungen werden auch die nach dem HmbVwVfG zugelassenen Gründe für die Unwirksamkeit, Rücknahme und den Widerruf des Bescheids genannt.

­ Verwendungsnachweis

Das Zuwendungsverfahren findet seinen Abschluss in der Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Die Pflicht zur Prüfung des Verwendungsnachweises für den Zuwendungsgeber ergibt sich unmittelbar aus § 44 LHO. Der Umfang der Prüfung kann weitgehend von der Bewilligungsbehörde festgelegt werden. Die Verwaltungsvorschriften setzen Mindeststandards und verlangen behörden- oder programmspezifische Regelwerke für die Durchführung und den Umfang von weitergehenden Prüfungen.

Außerdem hat der Rechnungshof nach § 91 LHO unmittelbar ein Prüfungsrecht bei allen Stellen, die Zuwendungen von Hamburg erhalten. Die Prüfung beschränkt sich dabei auf die wirtschaftliche und ordnungsgemäße Verwendung der öffentlichen Mittel.

Deputationen bei den Fachbehörden haben auf Grund ihrer Mitwirkung an der Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplans ihrer Behörde (§ 9 Absatz 1 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden) die Möglichkeit, sich über den Stand der Zuwendungen berichten zu lassen. Vergleichbare Rechte (§ 19 Bezirksverwaltungsgesetz) stehen den Abgeordneten der Bezirksversammlungen zu.

Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung nachzuweisen.

Neben einem zahlenmäßigen (rechnerischen) Nachweis über die Einnahmen und Ausgaben ist ein Sachbericht vorzulegen, in dem die erzielten inhaltlichen Ergebnisse beschrieben werden. Die Anforderungen an den Verwendungsnachweis, vor allem an den Sachbericht, werden im Zuwendungsbescheid und ggf. ergänzend in den Förderrichtlinien festgelegt. Anhand der Informationen des Sachberichts wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, ob der Zuwendungszweck und das mit der Förderung angestrebte Ziel erreicht wurden.

Eine Überprüfung der Zuwendungsempfänger vor Ort findet teilweise maßnahmebegleitend, teilweise im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung statt. Der Umfang dieser zeitaufwändigen Prüfungen orientiert sich an den verfügbaren Personalkapazitäten und an Wirtschaftlichkeitsaspekten. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass Angaben eines Zuwendungsempfängers unzutreffend sind, gehen die zuständigen Behörden diesen Hinweisen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach, um ggf. Rückforderungsansprüche geltend zu machen.

3. Zusammenfassender Überblick zum empfängerbezogenen Zuwendungsbericht

Struktur des Tabellenteils

Da Zuwendungen bei laufenden Förderungen zum Jahresbeginn bzw. bei zeitlich begrenzten Projektförderungen erst unterjährig bewilligt werden, beschränkt sich der Zuwendungsbericht auf die im Haushaltsjahr 2006 bewilligten Zuwendungen.

In der Anlage sind die Zuwendungsempfänger in alphabetischer Reihenfolge mit der Mittelherkunft (Titel), dem Zuwendungszweck, der Höhe der bewilligten Zuwendung und der Zuwendungsart (institutionelle oder Projektförderung) dargestellt.

Die Anlage wird wegen ihres Umfangs nur an die Abgeordneten der Bürgerschaft verteilt. Ein Exemplar der Anlage liegt in der Bürgerschaftskanzlei zur Einsicht aus.

Darüber hinaus und für weitergehende Auswertungen wird sie in elektronischer Form sowohl in der Parlamentsdatenbank als auch auf der Internetseite der Finanzbehörde bereitgestellt.

Empfänger von Zuwendungen

Zu den hamburgischen Zuwendungen, die von einer Vielzahl von Ämtern und Dienststellen bewilligt werden, können Finanzierungen aus Europäischen Fördermittelfonds, vom Bund oder anderen öffentlichen Stellen hinzutreten.

Erhalten Zuwendungsempfänger von mehreren Stellen Fördermittel stimmen sich die Zuwendungsgeber ab, weil sonst die Gefahr der Überfinanzierung besteht (sog. „Doppelförderung"). Dabei kann es im Einzelfall sachgerecht sein, ein Projekt oder eine Einrichtung unter verschiedenen fachlichen Zielsetzungen zu fördern (sog. „Mehrfachförderung"). So können etwa die Sondermittel der Bezirksversammlungen ­ entsprechend den Haushaltserläuterungen zu den jeweiligen Titeln ­ ausdrücklich für Zwecke eingesetzt werden, für die an anderer Stelle des Haushalts bereits Mittel bewilligt wurden.

Nach den Zuwendungsvorschriften sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, sowohl bei der Antragstellung als auch während des Bewilligungszeitraums die Bewilligungsbehörde zu unterrichten, wenn sie weitere Zuwendungen beantragt oder erhalten haben. Wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass gegen eine Verpflichtung verstoßen wurde, sind die Mittel regelmäßig zurückzufordern. Nach den gemachten Erfahrungen kann davon ausgegangen werden, dass die Empfänger ihren Verpflichtungen grundsätzlich nachkommen und die beteiligten Bewilligungsbehörden die geforderten Abstimmungen vornehmen.

Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, sich mit weiteren Zuwendungsgebern z. B. über die zu finanzierenden Maßnahmen, die zuwendungsfähigen Ausgaben, die Finanzierungsart und die Prüfung des Verwendungsnachweises abzustimmen. Die Abstimmung wird durch das elektronische Datenbankverfahren INEZ (Integrierte Erfassung und Bearbeitung von Zuwendungen), in welchem jede Zuwendung dokumentiert werden muss, technisch unterstützt.

Aus der Anlage ist erkennbar, dass eine Reihe von Zuwendungsempfängern mehrfach ­ und zum Teil von verschiedenen Behörden ­ gefördert werden. Die Empfänger, die hinsichtlich der Anzahl der Förderungen oder hinsichtlich des Gesamtförderbetrags besonders hervortreten, sind in der nachfolgenden Tabelle 2 dargestellt.

In den meisten Fällen ist ohne weiteres erkennbar, dass den Mehrfachförderungen unterschiedliche Zwecke zugrunde liegen, so dass sich eine zu beanstandende „Doppelförderung" verneinen lässt.

In marginaler Fallzahl waren differenziertere Prüfungen erforderlich, weil sich die in INEZ ausgewiesenen Zuwendungszwecke gleichen bzw. überschneiden. Die verantwortlichen Behörden sind diesen (neun) Fällen weiter nachgegangen. Sie haben festgestellt, dass eine gegenseitige Abstimmung der Behörden und Ämter vor der jeweiligen Bewilligung stattgefunden hat. „Doppelförderungen" sind demnach auszuschließen.