Stiftung Elbefonds

Die Freie und Hansestadt Hamburg errichtet unter dem Namen „Stiftung Elbefonds" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. Die Stiftung entsteht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

§ 2:

Stiftungszweck

Der Zweck der Stiftung liegt in der Erhaltung der für den Sportbootverkehr und den Tourismus der gesamten Region bedeutsamen Sportboothäfen an der tidebeeinflussten Elbe und ihren Nebenflüssen zwischen Cuxhaven und der Staustufe Geesthacht. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch finanzielle Unterstützung der förderfähigen Maßnahmen erfüllt, die die in Satz 1 genannten Sportboothäfen zur Minderung der Verschlickung ihrer Hafenanlagen ergreifen.

§ 3:

Stiftungsvermögen:

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus einem Barkapital von 10.000.000 Euro.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftung der Stifterin sowie Dritter erhöht werden.

(3) Zuwendungen sowie sonstige Einnahmen erhöhen das Stiftungsvermögen, soweit sie nicht zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszwecks bestimmt sind.

§ 4:

Stiftungsmittel

Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus

1. Erträgen des gemäß § 3 gebildeten Stiftungsvermögens,

2. Zuwendungen und sonstigen Einnahmen, soweit sie zur unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind.

§ 5:

Förderung:

(1) Die nach § 9 zu erlassende Satzung regelt, welche Bedingungen die in § 2 genannten Häfen erfüllen müssen, um förderfähig zu sein.

(2) Der von der Stiftung zu übernehmende Finanzierungsanteil beträgt maximal 30 vom Hundert der in einem förderfähigen Antrag nachgewiesenen Kosten. Die übrigen Kosten der Maßnahme trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller; ihre Finanzierung ist im Antrag nachzuweisen.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Leistungen der Stiftung besteht nicht.

(4) Für die Entscheidung über die Bewilligung von Fördermitteln wird ein Vergabeausschuss eingerichtet. Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung.

§ 6:

Organe Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

§ 7:

Vorstand:

(1) Die Stiftung hat einen aus einer Person bestehenden Vorstand. Der Vorstand wird durch den Präses der nach § 10 Aufsicht führenden Behörde für die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung entsprechend den vom Kuratorium vorgegebenen Grundsätzen der Stiftungspolitik.

Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Vorstand bedient sich einer Geschäftsstelle. Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung.

(4) Der Vorstand führt den Vorsitz im Vergabeausschuss.

Näheres regelt die nach § 9 zu erlassende Satzung.

§ 8:

Kuratorium:

(1) Das Kuratorium besteht aus

1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums,

2. einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter,

3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der förderfähigen Sportboothäfen.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden jeweils für bis zu vier Jahre vom Präses der nach § 10 Aufsicht führenden Behörde bestellt. Die in Absatz 1 Nummer 3 genannten Vertreterinnen oder Vertreter werden auf mehrheitlichen Vorschlag der nach § 5 Absatz 1 förderfähigen Sportboothäfen bestellt; die erstmalige Bestellung erfolgt im Anschluss an die in der gemäß § 9 zu erlassenden Satzung näher geregelte erstmalige Feststellung des Verzeichnisses der förderfähigen Sportboothäfen. Eine gleichzeitige Bestellung von mehreren, zeitlich einander nachfolgenden Vertreterinnen und Vertretern zum Zwecke der Rotation ist zulässig.

(3) Das Kuratorium legt die Grundsätze der Stiftungspolitik fest. Es beschließt insbesondere über

1. den Wirtschaftsplan, die Jahresrechnung und die Vermögensübersicht,

2. den Jahresbericht,

3. die Entlastung des Vorstandes,

4. die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss,

5. die Verwaltung des Stiftungsvermögens,

6. den Erlass von Richtlinien zur Vergabe von Fördermitteln, Anlage 1

Gesetz über die Errichtung der Stiftung Elbefonds (Elbefondsgesetz ­ ElbefondsG)

7. Änderungen der Satzung,

8. die Benennung der Mitglieder des Vergabeausschusses,

9. andere Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung.

(4) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Gegen die Stimme der oder des Vorsitzenden kann ein Beschluss nicht gefasst werden.

(5) Das Kuratorium kann eine Geschäftsanweisung für den Vorstand beschließen.

§ 9:

Satzung:

(1) Die Satzung regelt die innere Organisation der Stiftung.

Sie enthält insbesondere Bestimmungen über

1. das Vermögen und die Aufgaben der Stiftung,

2. die Berufung und Abberufung der Organe der Stiftung,

3. die Aufgaben und Befugnisse der Organe und

4. die grundsätzlichen Fördervoraussetzungen.

(2) Der Senat wird ermächtigt, die erste Satzung durch Rechtsverordnung zu erlassen. Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium. Derartige Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde und sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen.

§ 10:

Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht unmittelbar der Aufsicht der zuständigen Behörde.

§ 11:

Beendigung, Heimfall:

(1) Die Stiftung kann nur durch Gesetz aufgehoben werden.

(2) Im Fall der Aufhebung der Stiftung fällt ihr gesamtes Vermögen an die Freie und Hansestadt Hamburg. Soweit Dritte das Stiftungsvermögen durch Zustiftungen gemäß § 3

Absätze 2 und 3 erhöht haben, entsteht im Falle der Aufhebung der Stiftung ein Anspruch gegen die Freie und Hansestadt Hamburg auf Rückerstattung zum Nennwert.

§ 12:

Schlussbestimmungen Fördermittel dürfen erst ausgeschüttet werden, wenn

1. die am 12. September 2006 bei der Planfeststellungsbehörde beantragte Fahrrinnenanpassung der Elbe durch Planfeststellungsbeschluss genehmigt worden ist,

2. die Umsetzung der beantragten Maßnahmen tatsächlich begonnen hat und

3. entweder kein Rechtsmittel geltend gemacht worden oder die Ausnutzbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerichtlich bestätigt worden ist.

§ 1:

Stiftungsvermögen:

(1) Die Stiftung ist mit einem von der Freien und Hansestadt Hamburg bereitgestellten Vermögen von 10.000.000 Euro ausgestattet.

(2) Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden. Werden Zuwendungen nicht ausdrücklich zur unmittelbaren Erfüllung des in § 2 des Elbefondsgesetzes genannten Stiftungszwecks bestimmt, fließen sie dem Stiftungsvermögen zu.

(3) Das Vermögen der Stiftung ist in seinem Bestand zu erhalten. Es darf nur veräußert oder belastet werden, wenn von dem Erlös gleichwertiges Vermögen erworben wird.

§ 2:

Anlage des Stiftungsvermögens

Das Stiftungsvermögen ist überwiegend zinstragend, aber auch im Übrigen in solchen Werten anzulegen, die nach der mit der Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau oder eines ordentlichen Kaufmannes vorzunehmenden Auswahl als sicher gelten.

§ 3:

Verwendung der Erträge:

(1) Die zur Erreichung des Stiftungszwecks zur Verfügung stehenden Mittel bestimmen sich nach den im Vorjahr aus dem Stiftungsvermögen erwirtschafteten Erträgen nach Abzug der laufenden Kosten sowie der Rückstellungen für den Inflationsausgleich und unterjährige Notmaßnahmen sowie sonstigen Zuwendungen, soweit sie nicht das Vermögen erhöhen.

(2) Dem jeweiligen Bedarf entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, um ihre Zwecke nachhaltig zu erfüllen.

(3) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die im Elbefondsgesetz vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Nach Maßgabe von § 2 des Elbefondsgesetzes sind vorrangig Maßnahmen finanziell zu fördern, die die förderberechtigten Sportboothäfen zur Minderung der Verschlickung ihrer Hafenanlagen ergreifen. Darüber hinaus verbleibende Mittel der Stiftung können, soweit sie nicht im Sinne von Absatz 1 zu verwenden sind, für weitere Maßnahmen zur Erhaltung der förderberechtigten Häfen eingesetzt werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4:

Organe der Stiftung:

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane werden jeweils ehrenamtlich tätig.

(3) Notwendige Auslagen der Organe und der Mitglieder des Vergabeausschusses können ersetzt werden. Sofern Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden sollen, sind hierüber mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Richtlinien zu erlassen.

§ 5:

Vorstand und Geschäftsstelle:

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er hat die Mittel der Stiftung sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Der Vorstand stellt rechtzeitig vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält. Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres erstellt der Vorstand nach gewissenhafter Prüfung der Erfüllung des Stiftungszwecks einen Jahresabschluss. Die Rechnung ist von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und mit einem Testat zu versehen.

(3) Der Vorstand prüft die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel und berichtet darüber jährlich dem Kuratorium.

(4) Der Vorstand leitet die Geschäftsstelle. Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden einer Person oder Einrichtung durch Vertrag, den der Vorstand nach Zustimmung des Kuratoriums schließt, übertragen. Es kann eine pauschalierte Aufwandserstattung vereinbart werden. Satzung der Stiftung Elbefonds

§ 6:

Kuratorium:

(1) Das Kuratorium nimmt seine Aufgaben nach § 8 Absatz 4 des Elbefondsgesetzes wahr und besteht aus

1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Kuratoriums,

2. einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter,

3. zwei Vertreterinnen oder Vertretern der förderfähigen Sportboothäfen.

(2) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.

(3) Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7:

Vergabeausschuss:

(1) Der Vergabeausschuss entscheidet auf der Grundlage der vom Kuratorium zu erlassenden Vergaberichtlinien. Der Vergabeausschuss besteht aus vier Personen:

1. dem Vorstand der Stiftung Elbefonds als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. drei Fachleuten.

(2) Die Mitglieder des Vergabeausschusses werden ­ bis auf den Vorstand ­ für bis zu vier Jahre durch das Kuratorium ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich. Für ihre Tätigkeit im Vergabeausschuss erhalten die Mitglieder keine Honorare.

(3) Die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu bestimmenden Mitglieder werden von den jeweils in der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Schleswig-Holstein und dem Land Niedersachsen belegenen, nach § 5 Absatz 1 des Elbefondsgesetzes förderfähigen Häfen durch Mehrheitsbeschluss vorgeschlagen. Die Vorschläge sind dem Kuratorium bis drei Monate vor Ablauf der dreijährigen Berufungszeit vorzulegen.

Anderenfalls kann das Kuratorium die betreffenden Mitglieder des Vergabeausschusses in eigener Verantwortung einsetzen.

(4) Der Vergabeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vergabeausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder einschließlich der oder des Vorsitzenden anwesend ist. Der Vergabeausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(5) Der Vorstand soll im Vergabeausschuss die Übereinstimmung von Förderentscheidungen mit der durch das Elbefondsgesetz, diese Satzung und das Kuratorium vorgegebenen Förderpolitik der Stiftung sicherstellen. Ihm steht daher ein Vetorecht zu, wenn eine Förderentscheidung seiner Auffassung nach der Förderpolitik im Sinne von Satz 1 widerspricht.

(6) Übt der Vorstand sein Vetorecht aus, hat er die Förderentscheidung dem Kuratorium vorzulegen.

§ 8:

Fördervoraussetzungen:

(1) Um Förderanträge stellen zu können, müssen die Häfen in Sinne von § 2 des Elbefondsgesetzes zwecks Nachweises ihrer touristischen oder sportbootpolitischen Bedeutung folgende Bedingungen erfüllen:

1. Vorhandensein von mindestens vier Liegeplätzen im Hafen,

2. grundsätzlich keine kommerzielle Nutzung des Hafens,

3. Vorhandensein von Sanitäranlagen, die auch für Gastlieger zugänglich sind, und

4. Nutzung des Hafens durch mindestens zehn Gastlieger pro Jahr.

(2) Das Verzeichnis der nach Absatz 1 förderfähigen Häfen wird erstmals von den nach § 8 Absatz 1 Nummern 1 und 2 des Elbefondsgesetzes bestellten Vertreterinnen und Vertretern beschlossen. Änderungen des Verzeichnisses beschließt das Kuratorium. Der Vergabeausschuss kann eine Änderung des Verzeichnisses vorschlagen.

(3) Die Vergaberichtlinien regeln das Vergabeverfahren sowie weitere Voraussetzungen der Antragstellung. Das Kuratorium erlässt die Vergaberichtlinien auf Vorschlag des Vergabeausschusses.

(4) Die Anträge sind mittels eines vom Vergabeausschuss vorgegebenen Antragsformulars zu stellen.

§ 9:

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.