Status des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in Hamburg
Aufgaben und Aufgabenträger des ÖGD.
Unter der Maßgabe, dass in Hamburg von den Gesundheits- und Umweltämtern in den sieben Bezirken und der Behörde BAGS (Ämtern bzw. Abteilungen, nachgeordneten Dienststellen und Instituten sowie Zuwendungsempfängern) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrgenommen werden, fragen wir den Senat.
Die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen, ist eine der wesentlichen und bedeutenden staatlichen Aufgaben. Sie wird vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) wahrgenommen, soweit dies nicht durch andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungserbringer erfolgt.
Der ÖGD strebt in zunehmendem Maß ein Zusammenwirken mit diesen Leistungserbringern, eine koordinierende Funktion und die Erbringung von Leistungen durch Dritte an.
Die Leistungen des ÖGD werden in Hamburg vom Amt für Gesundheit der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, seinen Dienststellen und Einrichtungen sowie den Gesundheits- und Umweltämtern (GU) der Bezirke erbracht.
Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.
1. a) Betrachtet der Senat die Gesundheitsförderung, die Prävention, den Gesundheitsschutz, die Gesundheitshilfe, die Hygieneüberwachung und die kommunale Gesundheitsberichterstattung als Aufgaben des ÖGD? I) Wenn nein, wie verhält es sich?
b) Gibt es darüber hinaus weitere Aufgaben des ÖGD aus Sicht des Senats?
I) Wenn ja, welche?
c) Welche besonderen Zielgruppen des ÖGD gibt es nach Ansicht des Senats?
Gesundheitsschutz, Gesundheitshilfe, Hygieneüberwachung und Gesundheitsberichterstattung gehören zu den Kernaufgaben des ÖGD. Weitere wichtige Aufgaben sind die Planung von Versorgungsstrukturen, Hygieneberatung, gesundheitlicher Verbraucherschutz, Qualitätsmanagement und Patientenschutz. Der ÖGD erbringt seine Leistungen für alle Bürgerinnen und Bürger. Dabei ist die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit sozial Benachteiligter, besonders Belasteter oder Schutzbedürftiger ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Situations- und entwicklungsbedingten Veränderungen oder Anforderungen wird beispielsweise durch projekthafte oder befristete Leistungsangebote, dauerhaft neuen Anforderungen durch veränderte Schwerpunktbildungen entsprochen.
A. 2. a) Welches sind die für die derzeitigen Aufgaben und Tätigkeiten des ÖGD maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene (einschließlich einschlägiger Rechtsverordnungen des Senats)?
Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf Bundes- und Landesebene für die Aufgaben und Tätigkeiten des ÖGD sind insbesondere: Bundesrecht:
Arzneimittelgesetz
Betäubungsmittelgesetz
Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit zugehörigen Verordnungen
Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG)
Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Chemikaliengesetz
Diverse Berufsgesetze für nichtakademische Heilberufe (Physiotherapeuten, Krankenschwestern/-pfleger, Diätassistenten, Rettungsassistenten und andere)
Gesetz über das Apothekenwesen
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilmittelwesens
Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
Gesetze, die amtsärztliche Begutachtungen vorsehen
Heilpraktikergesetz mit zugehöriger 1.6.a).
2. b) Welche Zuständigkeitsanordnungen des Senats gibt es dazu?
Die maßgeblichen Zuständigkeitsanordnungen im ÖGD sind:
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Heilberufe
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel- und des Apothekenwesens sowie der Heilmittelwerbung
Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens
Anordnung über Zuständigkeiten für die Lebensmittelüberwachung
Anordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung des Umgangs mit Giften
Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen
Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr
Anordnung zur Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes
Anordnung zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes
Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten
Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes
Anordnung zur Durchführung von Rechtsvorschriften über Schwangeren- und Familienhilfe.
2. c) Welche Fachlichen Weisungen gab es und welche Globalrichtlinien des Senats bzw. der zuständigen Behörden gibt es dazu?
Vor Inkrafttreten der Neuregelungen zur Bezirksaufsicht und fachlichen Steuerung im Bezirksverwaltungsgesetz waren folgende Fachliche Weisungen maßgeblich:
Fachliche Weisung Nummer 1/89 Tuberkulindiagnostik im Schulärztlichen Dienst
Fachliche Weisung G Nummer 2/90 Untersuchung von Personen nach §§17, 18 des BundesSeuchengesetzes
Fachliche Weisung G Nummer 1/91 Dienstanweisung über die Seuchenbekämpfung
Fachliche Weisung Nummer 2/83 zur Bekämpfung der Tuberkulose
Fachliche Weisung G Nummer 2/94 zur Regelung des Verfahrens mit Todesbescheinigungen
Fachliche Weisung Nummer 3/90 über die einheitliche Durchführung der schulärztlichen Hauptuntersuchungen in den Gesundheits- und Umweltämtern
Fachliche Weisung G Nummer 3/94 zur Durchführung der behördlichen krankenhaushygienischen Überwachung, zugleich Dienstanweisung für das Hygienische Institut Abteilung für Hygiene
Fachliche Weisung Nummer 1/87 über die amtstierärztliche Lebensmittelüberwachung
Fachliche Weisung Nummer 1/83 über die einheitliche Durchführung der Körperbehindertenfürsorge durch die Gesundheitsämter
Fachliche Weisung SR Nummer 24/86 zur DV § 40 BSHG Teil A
Es besteht Einvernehmen mit den Bezirken, dass bis zu dem erforderlichen Erlaß von Globalrichtlinien zunächst weiterhin auf der Grundlage und im Sinne der bisherigen Fachlichen Weisungen gehandelt wird. Es bedarf beispielsweise zunächst des Inkrafttretens des in Vorbereitung befindlichen BundesInfektionsschutzgesetzes, um dann zu einer Globalrichtlinie für die Bereiche Infektionsverhütung und -bekämpfung sowie Krankenhaushygiene zu kommen.
Darüber hinaus sind bei der zuständigen Behörde eine Globalrichtlinie für die Tätigkeit der Beratungsstellen für Körperbehinderte in den Gesundheits- und Umweltämtern und eine Globalrichtlinie für den Bereich des Tierschutzes in Vorbereitung.
A. 3. a) Welche hoheitlichen und welche nicht-hoheitlichen Aufgaben ergeben sich aus diesen Rechtsgrundlagen im einzelnen?
b) Wer ist wo mit diesen Aufgaben betraut?
I) Welche Aufgaben werden zentral von Behörden,
Das Amt für Gesundheit der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales nimmt auf dem Gebiet des ÖGD neben ministeriellen sowie planerischen und konzeptionellen Aufgaben, Erlaubnis-, Überwachungs- und Durchführungsaufgaben einer obersten Landesgesundheitsbehörde die fachliche Steuerung von Dienststellen und Einrichtungen sowie des ÖGD in den Bezirken einschließlich der Fachaufsicht wahr. Die maßgeblichen Aufgabenfelder sind:
Gesundheitsberichterstattung
Gesundheitsförderung präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen für die Allgemeinheit und für besondere Zielgruppen wie z. B. HIV-Positive
Umweltbezogener Gesundheitsschutz Beratung insbesondere gesundheitliche Bewertung von Umweltbelastungen auch gegenüber anderen Behörden
Erteilung und Entziehung von Erlaubnissen für die Ausübung von Gesundheitsberufen
Durchführung von staatlichen Prüfungen in den Gesundheitsberufen
Rechtsaufsicht über die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Apothekerkammer
Zulassung, Überprüfung und finanzielle Förderung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen
Zulassungen und Überprüfungen von Einrichtungen zur Durchführung von künstlichen Befruchtungen (§121a SGB V)
Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Impfwesen
Krankenhaus- und Wasserhygiene
Gesundheitlicher Verbraucherschutz im Chemikalienbereich
GLP-(Gute-Labor-Praxis-)Überwachung
Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie Biologicals (Wirkstoffe oder Arzneimittel menschlichen oder tierischen Ursprungs oder solche, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden)
Überwachung der Apotheken
Überwachung der Heilmittelwerbung
Mitwirkung am gesundheitlichen Verbraucherschutz
Weiterentwicklung und Anpassung der Aufgaben des ÖGD an fortlaufende Entwicklungen.
3. b) II) welche dezentral in den Bezirken,
Den Bezirken sind folgende Aufgaben des ÖGD übertragen:
Sozialpsychiatrischer und Jugendpsychiatrischer Dienst, insbesondere Aufgaben nach dem BSHG, HmbPsychKG und SGB VIII
Prüfungen, Entgegennahme von Anzeigen, Untersuchungen, Anordnungen und Zulassungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem BSeuchG
Prüfung und Archivierung der Todesbescheinigungen aufgrund bestattungsrechtlicher Vorschriften sowie Führung der Todesursachenstatistik
Durchführung der zentralen Röntgendiagnostik im Gesundheits- und Umweltamt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte
Durchführung der zentralen Gesundheitsuntersuchungen von Asylbewerbern im Gesundheits- und Umweltamt des Bezirksamtes Altona
Gesundheitsvorsorge bei Säuglingen, Kleinkindern und Schülern
Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche in Kindergärten und Schulen
Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Kindergärten und Schulen
Durchführung von Schutzimpfungen
Überwachung und Beratung von Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser) und Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen)