Status des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) in Hamburg

Aufgaben und Aufgabenträger des ÖGD.

Unter der Maßgabe, dass in Hamburg von den Gesundheits- und Umweltämtern in den sieben Bezirken und der Behörde BAGS (Ämtern bzw. Abteilungen, nachgeordneten Dienststellen und Instituten sowie Zuwendungsempfängern) Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes wahrgenommen werden, fragen wir den Senat.

Die Gesundheit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen, ist eine der wesentlichen und bedeutenden staatlichen Aufgaben. Sie wird vom Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) wahrgenommen, soweit dies nicht durch andere öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistungserbringer erfolgt.

Der ÖGD strebt in zunehmendem Maß ein Zusammenwirken mit diesen Leistungserbringern, eine koordinierende Funktion und die Erbringung von Leistungen durch Dritte an.

Die Leistungen des ÖGD werden in Hamburg vom Amt für Gesundheit der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales, seinen Dienststellen und Einrichtungen sowie den Gesundheits- und Umweltämtern (GU) der Bezirke erbracht.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. a) Betrachtet der Senat die Gesundheitsförderung, die Prävention, den Gesundheitsschutz, die Gesundheitshilfe, die Hygieneüberwachung und die kommunale Gesundheitsberichterstattung als Aufgaben des ÖGD? I) Wenn nein, wie verhält es sich?

b) Gibt es darüber hinaus weitere Aufgaben des ÖGD aus Sicht des Senats?

I) Wenn ja, welche?

c) Welche besonderen Zielgruppen des ÖGD gibt es nach Ansicht des Senats?

Gesundheitsschutz, Gesundheitshilfe, Hygieneüberwachung und Gesundheitsberichterstattung gehören zu den Kernaufgaben des ÖGD. Weitere wichtige Aufgaben sind die Planung von Versorgungsstrukturen, Hygieneberatung, gesundheitlicher Verbraucherschutz, Qualitätsmanagement und Patientenschutz. Der ÖGD erbringt seine Leistungen für alle Bürgerinnen und Bürger. Dabei ist die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit sozial Benachteiligter, besonders Belasteter oder Schutzbedürftiger ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit. Situations- und entwicklungsbedingten Veränderungen oder Anforderungen wird beispielsweise durch projekthafte oder befristete Leistungsangebote, dauerhaft neuen Anforderungen durch veränderte Schwerpunktbildungen entsprochen.

A. 2. a) Welches sind die für die derzeitigen Aufgaben und Tätigkeiten des ÖGD maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen auf Bundes- und Landesebene (einschließlich einschlägiger Rechtsverordnungen des Senats)?

Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf Bundes- und Landesebene für die Aufgaben und Tätigkeiten des ÖGD sind insbesondere: Bundesrecht:

­ Arzneimittelgesetz

­ Betäubungsmittelgesetz

­ Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) mit zugehörigen Verordnungen

­ Bundes-Seuchengesetz (BSeuchG)

­ Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

­ Chemikaliengesetz

­ Diverse Berufsgesetze für nichtakademische Heilberufe (Physiotherapeuten, Krankenschwestern/-pfleger, Diätassistenten, Rettungsassistenten und andere)

­ Gesetz über das Apothekenwesen

­ Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde

­ Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilmittelwesens

­ Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

­ Gesetze, die amtsärztliche Begutachtungen vorsehen

­ Heilpraktikergesetz mit zugehöriger 1.6.a).

2. b) Welche Zuständigkeitsanordnungen des Senats gibt es dazu?

Die maßgeblichen Zuständigkeitsanordnungen im ÖGD sind:

­ Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Heilberufe

­ Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel- und des Apothekenwesens sowie der Heilmittelwerbung

­ Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Krankenhauswesens

­ Anordnung über Zuständigkeiten für die Lebensmittelüberwachung

­ Anordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung des Umgangs mit Giften

­ Anordnung über Zuständigkeiten im Bestattungswesen

­ Anordnung zur Durchführung der Verordnung zur Ausführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften im Luftverkehr

­ Anordnung zur Durchführung des Bundes-Seuchengesetzes

­ Anordnung zur Durchführung des Bundessozialhilfegesetzes

­ Anordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten

­ Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

­ Anordnung zur Durchführung des Hamburgischen Krebsregistergesetzes

­ Anordnung zur Durchführung von Rechtsvorschriften über Schwangeren- und Familienhilfe.

2. c) Welche Fachlichen Weisungen gab es und welche Globalrichtlinien des Senats bzw. der zuständigen Behörden gibt es dazu?

Vor Inkrafttreten der Neuregelungen zur Bezirksaufsicht und fachlichen Steuerung im Bezirksverwaltungsgesetz waren folgende Fachliche Weisungen maßgeblich:

­ Fachliche Weisung Nummer 1/89 ­ Tuberkulindiagnostik im Schulärztlichen Dienst

­ Fachliche Weisung G Nummer 2/90 ­ Untersuchung von Personen nach §§17, 18 des BundesSeuchengesetzes

­ Fachliche Weisung G Nummer 1/91 ­ Dienstanweisung über die Seuchenbekämpfung

­ Fachliche Weisung Nummer 2/83 ­ zur Bekämpfung der Tuberkulose

­ Fachliche Weisung G Nummer 2/94 ­ zur Regelung des Verfahrens mit Todesbescheinigungen

­ Fachliche Weisung Nummer 3/90 ­ über die einheitliche Durchführung der schulärztlichen Hauptuntersuchungen in den Gesundheits- und Umweltämtern

­ Fachliche Weisung G Nummer 3/94 ­ zur Durchführung der behördlichen krankenhaushygienischen Überwachung, zugleich Dienstanweisung für das Hygienische Institut ­ Abteilung für Hygiene

­ Fachliche Weisung Nummer 1/87 über die amtstierärztliche Lebensmittelüberwachung

­ Fachliche Weisung Nummer 1/83 über die einheitliche Durchführung der Körperbehindertenfürsorge durch die Gesundheitsämter

­ Fachliche Weisung SR Nummer 24/86 zur DV § 40 BSHG Teil A

Es besteht Einvernehmen mit den Bezirken, dass bis zu dem erforderlichen Erlaß von Globalrichtlinien zunächst weiterhin auf der Grundlage und im Sinne der bisherigen Fachlichen Weisungen gehandelt wird. Es bedarf beispielsweise zunächst des Inkrafttretens des in Vorbereitung befindlichen BundesInfektionsschutzgesetzes, um dann zu einer Globalrichtlinie für die Bereiche Infektionsverhütung und -bekämpfung sowie Krankenhaushygiene zu kommen.

Darüber hinaus sind bei der zuständigen Behörde eine Globalrichtlinie für die Tätigkeit der Beratungsstellen für Körperbehinderte in den Gesundheits- und Umweltämtern und eine Globalrichtlinie für den Bereich des Tierschutzes in Vorbereitung.

A. 3. a) Welche hoheitlichen und welche nicht-hoheitlichen Aufgaben ergeben sich aus diesen Rechtsgrundlagen im einzelnen?

b) Wer ist wo mit diesen Aufgaben betraut?

I) Welche Aufgaben werden zentral von Behörden,

Das Amt für Gesundheit der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales nimmt auf dem Gebiet des ÖGD neben ministeriellen sowie planerischen und konzeptionellen Aufgaben, Erlaubnis-, Überwachungs- und Durchführungsaufgaben einer obersten Landesgesundheitsbehörde die fachliche Steuerung von Dienststellen und Einrichtungen sowie des ÖGD in den Bezirken einschließlich der Fachaufsicht wahr. Die maßgeblichen Aufgabenfelder sind:

­ Gesundheitsberichterstattung

­ Gesundheitsförderung ­ präventive und gesundheitsfördernde Maßnahmen für die Allgemeinheit und für besondere Zielgruppen wie z. B. HIV-Positive

­ Umweltbezogener Gesundheitsschutz ­ Beratung ­ insbesondere gesundheitliche Bewertung von Umweltbelastungen ­ auch gegenüber anderen Behörden

­ Erteilung und Entziehung von Erlaubnissen für die Ausübung von Gesundheitsberufen

­ Durchführung von staatlichen Prüfungen in den Gesundheitsberufen

­ Rechtsaufsicht über die Ärztekammer, die Zahnärztekammer und die Apothekerkammer

­ Zulassung, Überprüfung und finanzielle Förderung von Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen

­ Zulassungen und Überprüfungen von Einrichtungen zur Durchführung von künstlichen Befruchtungen (§121a SGB V)

­ Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten, Impfwesen

­ Krankenhaus- und Wasserhygiene

­ Gesundheitlicher Verbraucherschutz im Chemikalienbereich

­ GLP-(Gute-Labor-Praxis-)Überwachung

­ Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln sowie Biologicals (Wirkstoffe oder Arzneimittel menschlichen oder tierischen Ursprungs oder solche, die auf gentechnischem Wege hergestellt werden)

­ Überwachung der Apotheken

­ Überwachung der Heilmittelwerbung

­ Mitwirkung am gesundheitlichen Verbraucherschutz

­ Weiterentwicklung und Anpassung der Aufgaben des ÖGD an fortlaufende Entwicklungen.

3. b) II) welche dezentral in den Bezirken,

Den Bezirken sind folgende Aufgaben des ÖGD übertragen:

­ Sozialpsychiatrischer und Jugendpsychiatrischer Dienst, insbesondere Aufgaben nach dem BSHG, HmbPsychKG und SGB VIII

­ Prüfungen, Entgegennahme von Anzeigen, Untersuchungen, Anordnungen und Zulassungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften, insbesondere dem BSeuchG

­ Prüfung und Archivierung der Todesbescheinigungen aufgrund bestattungsrechtlicher Vorschriften sowie Führung der Todesursachenstatistik

­ Durchführung der zentralen Röntgendiagnostik im Gesundheits- und Umweltamt des Bezirksamtes Hamburg-Mitte

­ Durchführung der zentralen Gesundheitsuntersuchungen von Asylbewerbern im Gesundheits- und Umweltamt des Bezirksamtes Altona

­ Gesundheitsvorsorge bei Säuglingen, Kleinkindern und Schülern

­ Gesundheitshilfen für Kinder und Jugendliche in Kindergärten und Schulen

­ Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen in Kindergärten und Schulen

­ Durchführung von Schutzimpfungen

­ Überwachung und Beratung von Einrichtungen des Gesundheitswesens (z.B. Krankenhäuser) und Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Schulen)