Ausgleichsflächen im Land Bremen

Die Fraktion der CDU hat unter Drucksache 15/634 eine Große Anfrage zu obigem Thema an den Senat gerichtet.

Der Senat beantwortet die Große Anfrage wie folgt:

Im Rahmen der Erarbeitung des Stadtentwicklungskonzeptes (STEK) und der Meldung von EU-Schutzgebieten hat der Senat am 16. Juni 1998 beschlossen, eine naturschutzfachliche Bewertung der stadtbremischen Flächen im Außenbereich vorzunehmen und eine Konzeption für vorhersehbare Eingriffe und die dafür notwendigen Ausgleiche (EAK) zu entwickeln. Die Gutachten dazu sind bis Ende 2000 im Rahmen einer ressortübergreifenden Arbeitsgruppe erstellt worden. Der Senat hat am 6. Februar 2001 folgendes dazu beschlossen:

1. Der Senat nimmt die Ergebnisse der Erfassung und Bewertung des derzeitigen ökologischen Bestandes der Freien Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde) (EAK) zur Kenntnis. Die EAK bietet sowohl für die untersuchten Vorhaben und Planungen als auch für zukünftige Projekte die methodische Grundlage, bei Eingriffen die Vermeidungsmöglichkeiten sowie die Art (qualitativer Orientierungsrahmen) und den Umfang (quantitativer Orientierungsrahmen) der Kompensationserfordernisse und -möglichkeiten vorab einzuschätzen. Weiterhin können - nach Abklärung der jeweiligen Flächenverfügbarkeit - mit der Methodik der EAK in Zukunft in Betracht kommende Kompensationsmaßnahmen im niedersächsischen Umland ermittelt und abgeschätzt werden.

2. Der Senat bittet den Senator für Bau und Umwelt, entsprechend einer noch abzustimmenden Prioritätenliste landschaftsplanerische Konzepte für die in der EAK identifizierten Kompensationsräume als Grundlage für die Entwicklung von naturraumbezogenen Kompensationsflächenpools aufzustellen. Deren Umsetzung ist anschließend über Landschaftspläne und entsprechende Flächennutzungsplanänderungen vorzubereiten. Dabei sind Fragen der Flächenverfügbarkeit sowie der Abstimmung anderer Nutzungsinteressen zu klären.

3. Der Senat bittet die vorlegenden Ressorts, in der gemeinsamen Arbeitsgruppe mit Niedersachsen zur Umsetzung des gemeinsamen Kabinettsbeschlusses Bremen-Niedersachsen vom 16. Mai 2000 zur Erstellung eines großräumigen Kompensationskonzeptes Bremen-Niedersachsen zu prüfen, ob die bei der Erstellung der EAK gewählte Vorgehensweise Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Land Niedersachsen und den angrenzenden Landkreisen und Kommunen an einer grenzüberschreitenden Eingriffs-Ausgleichs-Konzeption (u. a. Bildung von Flächenpools) sein kann.

Aufgrund dieser Gutachten geht der Senat davon aus, dass es auch für die untersuchten zukünftigen Planungen insgesamt im Gebiet der Stadtgemeinde Bremen noch in ausreichendem Umfang fachlich geeignete Flächen für Kompensationsmaßnahmen gibt. Das Gutachten stellt allerdings auch fest, dass das Potenzial für die Durchführung von weiteren Kompensationsmaßnahmen in einzelnen Naturräumen, insbesondere in der Bremer Wesermarsch, nicht mehr ausreichend ist. Zudem kann es aufgrund vorrangiger anderer Nutzungsinteressen auch zu Problemen bei der fristgerechten Verfügbarkeit dafür benötigter Flächen kommen. Hier wird es aus fachlicher Sicht notwendig sein, die Zusammenarbeit mit den Umlandgemeinden zu suchen. Die Gutachten werden in den Fachdeputationen vorgestellt und erörtert werden.

1. Welche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wurden im Land Bremen in den letzten 20 Jahren für welche Baumaßnahmen bzw. Eingriffe veranlasst?

2. Welche Größe weisen die jeweiligen Eingriffe und die dazu tatsächlich notwendigen Bedarfe an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf?

Gemäß Naturschutzgesetz war und ist es grundsätzliches Ziel für die durchgeführten oder durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die verlorengehenden Werte und Funktionen naturraumbezogen und auf der Basis der Landschaftsplanung möglichst gleichartig und -wertig wieder herzustellen. Diese Ziele sind entscheidend für die Bestimmung der Art und des Umfanges der Kompensationsmaßnahmen und der dazu erforderlichen Flächen und deren räumlichen Lage.

Die Eingriffsregelung ist immer an Plan- und Genehmigungsverfahren nach anderen Gesetzen gebunden. Es sind dazu in jedem Einzelfall die erheblichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft zu prüfen, der dafür erforderliche Ausgleich zu ermitteln und die dazu geeigneten Maßnahmenflächen vorzuschlagen, zu planen und zu entwickeln.

Seit Rechtskraft des Bremischen Naturschutzgesetzes 1980 ist in ca. 1.000 Verfahren die Eingriffsregelung angewendet worden. Im besiedelten Bereich liegt der Schwerpunkt auf grundstücksbezogenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wie Gehölzpflanzungen, Kleingewässerrenaturierung, Fassaden- oder Dachbegrünung. Bei Eingriffen in den Grünlandgürtel um Bremen und Bremerhaven waren Nutzungsextensivierungen für die Landwirtschaft, Ermöglichungen von Vegetationseigenentwicklung, (Wieder-)vernässung von Flächen oder Renaturierung von Fließgewässern der bestimmende Anteil an Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen. Bei Eingriffen entlang der Weser sind insbesondere tidebeeinflussbare Biotope entwickelt worden. Wegen der Vielzahl der Fälle ist eine vollständige Auflistung und Darstellung der durchzuführenden und durchgeführten Maßnahmen in Bremen und Bremerhaven nur mit einem unverhältnismäßig großem Aufwand oder zum Teil gar nicht mehr möglich.

Für die Betrachtung der flächenmäßigen Verteilung der nicht grundstücksbezogenen größeren Maßnahmen ist 1999 für Bremen ein Kataster (Anlage 1 -Karte 1+2) erarbeitet worden. In diesem Digitalen Eingriffs-/Ausgleichskataster (DEAK) wurden die von Beginn der Wirksamkeit der gesetzlichen Eingriffsregelung in Bremen 1980 bis zum Stichtag 31. Dezember 1998 in Bebauungsplänen und Fachplanverfahren auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen ohne stadtbremische Gebiete in Bremerhaven festgelegten Eingriffsflächen mit einem Umfang von ca. 2.800 ha ermittelt. Die dazu in Bebauungsplänen oder Fachplanverfahren festgesetzten Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen umfassen ca. 2.200 ha. Aufgrund von Überschneidungen zwischen Bebauungsplänen und Planverfahren sind diese Flächenangaben nur grob möglich und beinhalten Ungenauigkeiten bis zu 20 %. Das Kataster wird bezüglich der Bauleitplanung durch das Amt für Stadtplanung und Bauordnung, bezüglich der Fachplanungsverfahren durch die Hanseatische Naturentwicklungsgesellschaft (haneg) 2001 fortgeschrieben. Das Kataster erfasst die außerhalb der Baugrundstücke durchzuführenden Kompensationsmaßnahmen. Die zu diesem Kataster erstellten großformatigen Kartenausdrucke mit Projektlisten werden an die Fraktionen in einfacher Ausfertigung verteilt.

Hinzu kommen für den Bereich des Hansestadt Bremischen Hafenamtes die in Anlage 3 aufgelisteten Flächen. Für die Stadt Bremerhaven liegen zu den in Anlage 4 genannten großflächigen Eingriffen mit Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Aussagen vor. Alle vorliegenden Angaben beziehen sich auf die in Verfahren außerhalb von Baugrundstücken festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Der Umfang der Flächen und der darauf durchzuführenden Maßnahmen ist und wird unter Abwägung aller Belange jeweils in Bauleitplanverfahren beschlossen oder im Planfeststellungsverfahren festgelegt. Er entspricht immer nur dem fachlich tatsächlich Notwendigen, wie dies auch mehrfach in Bremen im Rahmen verwaltungsgerichtlicher Überprüfungen festgestellt worden ist. Für das weitere Vorgehen werden für die Stadtgemeinde Bremen die Handlungsanleitungen zugrundegelegt. In Bremerhaven werden bisher adäquate Methoden angewendet.

Die Anlage 1 (Karten 1 und 2) können in der Bremischen Bürgerschaft - Bibliothek - eingesehen werden.

3. Wie groß sind die Flächen, die für diese Maßnahmen aufgekauft wurden?

Grundsätzlich sind in Bremerhaven wie in Bremen nur Flächen im erforderlichen Umfang zuzüglich evtl. Überhangflächen erworben worden. Im Rahmen des Erwerbs zusammenhängender landwirtschaftlicher Betriebsflächen mussten insbesondere für Eingriffe Überhangflächen mit aufgekauft werden. Vereinzelt ist auf Grunderwerb verzichtet worden und es sind vertragliche Vereinbarungen über die Durchführung von Maßnahmen getroffen worden. Die Größenordnung ist jedoch wegen der Vielzahl von Maßnahmen und zum Teil sehr kleinen Verschnittflächen nicht bezifferbar. Die Sachlage wurde im Rahmen der Beschlussfassung zum Grunderwerb jeweils dargestellt.

4. Wie werden diejenigen Flächen heute genutzt, die zwar aufgekauft wurden, aber nicht für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen herangezogen werden mussten?

Diese in Frage 3 genannten Überhangflächen sind in der Stadtgemeinde Bremen entweder als Tauschflächen für andere Verfahren verwendet worden oder den landwirtschaftlichen Betrieben bis zur Inanspruchnahme durch die Stadt für Eingriffe wie für Ausgleich zur weiteren Nutzung überlassen worden.

5. Wurden schon Kleingartengebiete als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angerechnet? Wenn ja, welche?

Gemäß Naturschutzgesetz sind Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Darum sind bestehende Kleingartengebiete nicht anrechenbar und auch bisher nicht angerechnet worden. Die Herrichtung neuer Kleingartenanlagen ist auch gemäß Handlungsanleitungen in der Regel dann als Eingriff anzusehen, wenn auf Vegetationsflächen Lauben errichtet und Wege angelegt werden. Ob und in welchem Umfang Ausgleich zu leisten ist, hängt im Einzelfall von der Wertigkeit der in Anspruch genommenen Fläche ab.

Es sind aber Kompensationsmaßnahmen in Kleingartengebieten durchgeführt worden. Als größere Maßnahmen sind zu nennen:

- Wohnbebauung Weidedamm III: Anpflanzung von Obstgehölzen alter Kulturarten in den verbleibenden Kleingartengebieten in Findorff

- Deicherhöhung und Verlegung im Reedeich: Neuordnung des Gewässersystems in der angrenzenden Kleingartenanlage und Herrichtung von Grünzonen

- Bebauungsplan 1723 Osterholz: Abriss von 30 Kaisen-Häusern und Entsiegelung der Flächen und Umwandlung in kleingärtnerische Nutzung und Strukturen in Kleingartengebieten des Bremer Westens.

6. Sieht der Senat weitere Möglichkeiten, Kleingärten als Ausgleichsgebiet auszuweisen?

Der Senat sieht wie bisher in jedem Einzelfall Möglichkeiten entsprechende Maßnahmen in Kleingartengebieten auszuweisen. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kommen dort insbesondere in Betracht, wo vergleichbare Strukturen und Bestände verloren gehen.

7. Welche Größe insgesamt haben die bestehenden und geplanten Kleinbiotope nach § 22 a des Bremischen Naturschutzgesetzes?

Im Land Bremen bestehen derzeitig auf ca. 1.650 ha Fläche sowie linear z. B. als Uferlinie oder Gehölzreihen 5.930 m besonders geschützte Biotope. In Anlage 2 ist die Statistik für die beiden letzten Jahre über nach § 22 a besonders geschützte Biotope im Lande Bremen dargestellt. Diese werden nicht gezielt geplant, sondern sind nur aufgrund des Bestandes geschützt. Aus der Differenz zwischen 1999 und 2000 ist erkennbar, dass inzwischen für Bauvorhaben Befreiungen erteilt wurden und Biotope ganz oder teilweise beseitigt wurden.

8. Können die unter Punkt 7. angesprochenen Flächen als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angerechnet werden?

Auch diese Flächen können nicht ohne weiteres als Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen angerechnet werden.