Bildung

In der Ausschusssitzung am 4. Mai 2007 wurden in Ausführung des Beschlusses Nummer 34 drei Urkunden verlesen:

- Schutzschrift der Zeugin Inga Cordes vom 9. Mai 2006

- Vermerk des Abteilungsleiters der Abteilung A der Bürgerschaftskanzlei vom 16. März 2006 über ein Gespräch mit Frau Cordes

- Vermerk des damaligen Staatsrats Gedaschko vom 16. März 2006 über die Anhörung von Frau Georgi

In Ergänzung der vom Ausschuss durchgeführten Zeugenvernehmungen ist dem Beschluss Nummer 34 als Anlage eine Tabelle beigefügt, die 57 beigezogene Akten bezeichnet. Diese Akten wurden im Selbstleseverfahren gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 HmbUAG eingeführt.

3. Nicht vorgelegte Unterlagen

Mit seinen Beweisbeschlüssen vom 10. und vom 24. Mai 2006 hatte der Ausschuss den Senat aufgefordert, wegen der Übermittlung von PUA-Protokollen auch auf elektronischem Wege die elektronischen Dateien der im Einzelnen näher bezeichneten Mitarbeiter sicher zu stellen, die als tatsächliche oder mögliche Empfänger von Protokollen infrage kamen.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2006 teilte der Präsident des Senats dem Ausschussvorsitzenden mit, dass der Senat auf Grund der Beschlüsse des Ausschusses Dateien in der Senatskanzlei, der BSG, der Justizbehörde und der BfI mit Einwilligung der betroffenen Mitarbeiter durch Dataport habe sichern lassen, soweit das technisch noch möglich gewesen sei. Er wies darauf hin, dass nach Aufforderung des Vorsitzenden des PUA „Feuerbergstraße" vom 3. März 2006, Papierfassungen vertraulicher Unterlagen des Ausschusses zurückzureichen und elektronische Dokumente zu löschen, in den Behörden entsprechend verfahren worden sei. Naturgemäß seien dabei nicht nur Dateien, die Protokolle des PUA selbst enthielten, sondern auch der dazugehörige E-Mail-Verkehr gelöscht worden. Gleichzeitig machte er geltend, dass es für den Senat an der erforderlichen Rechtsgrundlage für die Durchsuchung der persönlichen Dateiablagen der in Betracht kommenden Bediensteten fehle. Denn die einwilligungsunabhängige Suche in den persönlichen Dateiablagen stelle einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Mitarbeiter dar. Den Verwaltungsmitarbeitern sei durch Personalvereinbarung die gelegentliche Nutzung der IuK-Funktionalität ihres Arbeitsplatzes ausdrücklich gestattet, wenn hierdurch dienstliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Hinsichtlich der Forderung nach Herausgabe, für die der PUA „Informationsweitergabe" grundsätzlich über eigene gesetzliche Befugnisse verfüge, bestünden aus Sicht des Senats durchgreifende Bedenken, soweit sie sich auf die gegenständlich unbegrenzte Sicherung und Herausgabe der von bestimmten Personen gespeicherten Daten beziehe. Dem stünden sowohl der Schutz der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen als auch die Wahrung des Internbereichs des Senats entgegen. Insbesondere in Bezug auf die Sicherungsbänder bestünde keine Möglichkeit eines differenzierenden Zugriffs.

Nach einer Prüfung durch den Arbeitsstab widersprach der Ausschussvorsitzende den rechtlichen Ausführungen des Senats und trug im Ergebnis vor: Grundsätzlich sei es nicht zu beanstanden, wenn der Untersuchungsausschuss die angeforderten Unterlagen für die Durchführung des Untersuchungsauftrags für erforderlich halte. Im Hinblick auf die besondere Fallgestaltung ­ Anforderung eines Unterlagenkonvoluts, um in ihm das Vorhandensein einzelner Unterlagen zu überprüfen ­ sei allerdings zu erwägen, ob es nicht erforderlich sei, die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Beweiserheblichkeit der angeforderten Unterlagen konkret und individualisiert zu benennen.

Keine Bedenken gegen eine Vorlagepflicht des Senats bestünden unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes. Das gelte auch für die technische Sicherung der vorhandenen Datenbestände zum Zweck der Vorlage. Das Hamburgische Datenschutzgesetz sei nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Verfassungsgerichts für die Frage des parlamentarischen Untersuchungsrechts unergiebig. Soweit die angeforderten Unterlagen sensible personenbezogene Daten enthielten, sei dem Grundrecht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung durch Vorkehrung zum Geheimnisschutz durch den Untersuchungsausschuss Rechnung zu tragen.

Problematisch sei dagegen die Wahrung des geschützten Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Es sei davon auszugehen, dass die im Beschluss angeforderten Daten auch solche Informationen enthalten, die laufende Regierungsvorgänge außerhalb des Untersuchungsauftrages betreffen. Jedenfalls bedürfe es eines Verfahrens, um der Kontrollkompetenz der Bürgerschaft zu größtmöglicher Wirksamkeit zu verhelfen, ohne in den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortlichkeit einzugreifen. In dieser Hinsicht müsse der Senat die vorzulegenden Unterlagen zunächst konkretisieren. Der Ausschussvorsitzende gab zu erkennen, dass ihm an einer einvernehmlichen Lösung mit dem Senat gelegen sei.

Mit seinem Schreiben vom 24. August 2006 an den Ausschussvorsitzenden trat der Präsident des Senats dem Vorschlag einer einvernehmlichen Lösung näher, indem er vorschlug, dass der Ausschuss im Laufe des Untersuchungsverfahrens den Umfang der Unterlagen, deren Kenntnis für ihn tatsächlich von Interesse sei, im Zuge der weiteren Arbeit konkretisiere.

Diese Konkretisierung hat der Ausschuss in seiner Sitzung am 13. Februar 2007 bezüglich der Dateien des Senatsdirektors Riez (BSG) durch Beschluss vollzogen.

Der Datenanforderung durch den Ausschussvorsitzenden wurde vom Präsidenten des Senats mit Schreiben vom 16. März 2007 entsprochen.

Aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen hat der Senat den folgenden Vorlageersuchen des Untersuchungsausschusses nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen:

- Mit Beschluss vom 30. August 2006 forderte der Untersuchungsausschuss beim Senat die staatsanwaltlichen Unterlagen betreffend „Vorermittlungsverfahren oder Ermittlungen im Zusammenhang mit dem Untersuchungsauftrag" an. Der Präsident des Senats übersandte daraufhin die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Hamburg sowie einen Verwaltungsvorgang der Justizbehörde, wies aber in dem dazugehörigen Schreiben vom 10. Oktober 2006 darauf hin, dass ein Vorermittlungsvorgang der Staatsanwaltschaft Hamburg, der den Verdacht der Verletzung eines Dienstgeheimnisses durch die Weitergabe des Gedaschko-Berichts an die Presse zum Inhalt hatte, nicht vorgelegt werde, da dieser Vorgang nicht vom Untersuchungsauftrag des Ausschusses erfasst sei. Mit Schreiben vom 9. November 2006 wurde dieser Vorgang unter Hinweis auf die Erörterung in der Untersuchungsausschusssitzung am 3. November 2006 ohne Präjudiz hinsichtlich des Umfanges des Untersuchungsauftrages nachgereicht. Der Präsident des Senats teilte dabei mit, dass der ursprünglich in den vorgelegten Handakten der Staatsanwaltschaft von der Justizbehörde gefertigte Vermerk zur Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage entnommen worden sei, da er einen Bezug zur internen Willensbildung des Senats aufweise.

- Mit Beschluss vom 28. September 2006 forderte der Ausschuss Unterlagen an, die mit parlamentarischen Fragen zum Umgang mit dem Protokoll 18/17 des PUA „Feuerbergstraße" in der Justizbehörde im Zusammenhang stehen; ebenso Unterlagen, die die Unterrichtung von Parlament und Öffentlichkeit zu diesem Thema berühren. Der Senat hat die Unterlagen mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 nur insoweit vorgelegt, soweit sie nicht der inneren Willensbildung des Senats dienten. Der Präsident des Senats führte hierzu aus, dass die vorbereitende Sachbearbeitung in den Fachbehörden nicht deren eigener Aufgabenerfüllung, sondern vielmehr der Vorbereitung der Beratung und Entscheidung durch den Senat selbst dienten. Auch die Fragen danach, ob ein Antwortentwurf von einer oder von mehreren Fachbehörden vorbereitet worden sei, auf welche Weise sich diese Behörden oder der Senat die für die Beantwortung der Anfrage erforderlichen Informationen beschafft und welche Auffassungen sie im Laufe des Willensbildungsprozesses vertreten hätten, betreffe die innere Willensbildung des Senats.