Es konnte nicht geklärt werden in welchem Umfang auch Herr Meister den Inhalt des Vermerks zur Kenntnis nahm

Knütter, hat hierzu vor dem Ausschuss ausgesagt, dass die Arbeitsbeziehung zu Herrn Mose dadurch entstanden sei, dass der PUA „Feuerbergstraße" eine Ortsbegehung der Geschlossenen Unterbringung Feuerbergstraße mit einer Ausschusssitzung habe verbinden wollen und insoweit gewisse organisatorische Details zu klären gewesen seien. Ferner habe es Kontakte bezüglich der Erlangung von Aussagegenehmigungen gegeben. Der Kontakt zu Herrn Mose sei im Übrigen nach kurzer Zeit auf Herrn Alsen übergegangen. Dieser war daraufhin Ansprechpartner des Leiters des Arbeitsstabes (siehe Teil 2, A II 3a aa).

Im Anschluss an die Erstellung des Vermerks wandte sich Herr Meister in der Frage der Entsendung von Behördenvertretern in den PUA „Feuerbergstraße" auch an Frau Gschwendtner. Diese vertrat in dem Gespräch mit Herrn Meister ebenfalls die Auffassung, es solle kein Vertreter der Behörde in die Sitzungen des PUA „Feuerbergstraße" entsandt werden, und begründete dies damit, dass die in der Behörde eingehenden Protokolle zur Information ausreichen würden. Frau Gschwendtner hat nach eigenen Angaben die in dem Vermerk angeführte Begründung des Einganges der Protokolle für selbstverständlich genommen, da auch sie diesen Gedanken gehabt habe. Den Eingang der Protokolle in der Behörde habe sie ­ wie sie vermute ­ deshalb für unproblematisch erachtet, weil diese wie sonstige Ausschussprotokolle in die Behörde gelangt seien und sie insoweit nicht zwischen den Protokollen ständiger Ausschüsse und PUA-Protokollen differenziert habe.

Es konnte nicht geklärt werden, in welchem Umfang auch Herr Meister den Inhalt des Vermerks zur Kenntnis nahm. Vor dem Ausschuss hat er hierzu angegeben, sich

­ trotz Abzeichnens des Vermerks ­ nicht an den Vermerk oder dessen Inhalt erinnern zu können.

Die Frage der Entsendung von Behördenvertretern in die Sitzungen des PUA „Feuerbergstraße" war auch Gegenstand einer Besprechung mit der Senatorin. Wer im Einzelnen an dieser Besprechung teilnahm, konnte nicht ermittelt werden. Vermutlich waren neben der Senatorin jedenfalls der damalige Staatsrat Meister, Herr Mose, Herr Riez und möglicherweise auch Frau Gschwendtner vertreten. Der Ausschuss hat nicht aufklären können, ob dieses Gespräch vor oder nach der Abfassung des Vermerks durch Herrn Mose stattfand. Der Vermerk beziehungsweise dessen Inhalt bildeten vermutlich jedenfalls nicht die Grundlage dieser Besprechung. Herr Riez hat hierzu angegeben, dass die Erörterung des Vermerks nicht Gegenstand der Besprechung gewesen sei und er den Vermerk auch nicht kenne. Ebenso hat sich Frau Senatorin Schnieber-Jastram bei ihrer Vernehmung geäußert. Einigkeit bestand nach übereinstimmenden Angaben der Zeugen bei allen Teilnehmern der Besprechung darüber, dass man von einer Entsendung von Senatsvertretern habe absehen wollen. Frau Schnieber-Jastram sah den Grund für die Entbehrlichkeit eines Senatsvertreters darin, dass die Behörde für Soziales und Familie ein reines Gewissen habe. Herr Riez argumentierte, dass es sich bei den infrage kommenden Personen um (potentielle) Zeugen handele, die deswegen an den Sitzungen nicht teilnehmen dürften.

cc. Dokumente zur Information von Zeugen

Zur Information der für die Sozialbehörde als Zeugen benannten Mitarbeiter entwarf Herr Alsen Ende Juni 2005 im Auftrag von Herrn Mose ein Merkblatt mit dem Titel „Informationen für Beschäftigte, die als Zeugen oder Betroffene vor den Parlamentarischen Untersuchungsausschuss (PUA) Geschlossene Unterbringung Feuerbergstraße geladen werden", welches nach Abstimmung mit Herrn Tscheulin und Herrn Mose durch diese freigegeben wurde. Das Merkblatt informierte über das Ziel sowie den wesentlichen Gang eines parlamentarischen Untersuchungsverfahrens. Hierzu enthielt es die folgenden Informationen:

Was ist ein Untersuchungsausschuss?

(...) Bindung an den Untersuchungsauftrag (...) Die Regelungen über Zeuginnen und Zeugen und deren Rechte und Pflichten finden sich in den §§ 20 bis 25 PUAG.

Der Zeuge ist in der Ladung über den Beweisgegenstand zu unterrichten und auf die gesetzlichen Folgen seines Ausbleibens hinzuweisen, ferner ist er dort auf sein Recht, einen Beistand hinzuziehen, hinzuweisen sowie auf die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Beistandes für ihn. Dies eröffnet die Möglichkeit, sich von einer Person ihres Vertrauens unterstützen zu lassen. Ein Beistand hat anders als ein Bevollmächtigter keine Vertretungsmacht, sondern wird neben dem Zeugen tätig. Der Beistand kann ein Fachmann, ggf. auch ein Rechtsanwalt sein. Besonderes Fachwissen ist jedoch nicht Voraussetzung für die Zuziehung eines Beistandes. Als Beistand können nicht gewählt werden ordentliche oder stellvertretende Mitglieder des Untersuchungsausschusses, Mitarbeiter einer Fraktion nach § 15 PUAG oder Mitglieder des Arbeitsstabes.

Die Juristen der Rechtsabteilung stehen als Beistand insbesondere deshalb nicht zur Verfügung, um jeden Anschein der Beeinflussung der Aussagen der Zeugen durch den Dienstherrn zu vermeiden.

Die Kosten eines Beistandes, insbesondere die eines anwaltlichen Beistandes trägt der Zeuge grundsätzlich selbst. Ob Rechtsschutzkosten ausnahmsweise in Erfüllung der Fürsorgepflicht vom Dienstherrn zu ersetzen sind, kann auf Antrag nur im Einzelfall entschieden werden.

In besonderen Ausnahmefällen kann der Untersuchungsausschuss dem Zeugen auf Antrag einen Rechtsanwalt als Beistand beiordnen, wenn er die Vergütung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nur zum Teil aufbringen kann. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Prozesskostenhilfe gelten insoweit sinngemäß.

Der Zeuge darf die Antwort auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (§ 21 Abs. 1 PUAG).

Diese Regelung entspricht dem Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen nach § 55 StPO. Das Auskunftsverweigerungsrecht besteht nicht, wenn wegen des Inhalts der Aussage die Gefahr besteht, nicht strafrechtlich, sondern disziplinarisch belangt zu werden.

Ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen (§ 53 StPO oder § 53 a StPO) kommt allenfalls für Ärzte von FS 4 in Frage. Sozialpädagogen oder Erzieher haben kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO.

Ein Sozialarbeiter oder -pädagoge, der durch seine Zeugenaussage ein nach § 203 StGB geschütztes Privatgeheimnis offenbart, setzt sich keiner Strafverfolgung aus, denn er offenbart befugt, weil er mangels Zeugnisverweigerungsrechts zu der Aussage verpflichtet ist und daher rechtmäßig handelt.

Werden Fragen gestellt, die nach Auffassung des Zeugen nicht vom Untersuchungsauftrag gedeckt sind, so ist der PUA-Vorsitzende darauf hinzuweisen und um Prüfung zu bitten. Wenn der PUA diese Auffassung nicht teilt, müssen die Fragen auch bei Fortbestand von Zweifeln beantwortet werden.

Die Zeugen werden über ihre Rechte belehrt. Sie werden vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass der Untersuchungsausschuss unter bestimmten Voraussetzungen zu ihrer Vereidigung berechtigt ist.

Sie werden zunächst durch den Vorsitzenden vernommen, anschließend durch die übrigen Mitglieder. Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Fragesteller. Die Vernehmung erfolgt einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen in nichtöffentlicher Beweiserhebung auch in Abwesenheit der bereits vernommenen Zeugen. Eine Gegenüberstellung ist zulässig, wenn es zur Wahrheitsfindung geboten erscheint.

Der Untersuchungsausschuss entscheidet über die Vereidigung von Zeugen.

Zeugen, die trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheinen oder die das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne gesetzlichen Grund verweigern, tragen die hierdurch entstehenden Kosten. Zugleich kann gegen sie ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Ggf. kann vom Amtsgericht auf Antrag des Untersuchungsausschusses gegen Zeugen auch Ordnungs- oder Erzwingungshaft angeordnet werden.

Betroffene (...) Aussagegenehmigung (...)

Einen expliziten Hinweis darauf, dass eine Kenntnisnahme früherer Zeugenvernehmungen aufgrund allgemeiner strafprozessualer Grundsätze problematisch sei, enthielt das Merkblatt ebenso wenig wie den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsichtnahme (nur) in die ­ die eigene Aussage betreffenden ­ Wortprotokolle. Über Gründe, warum das Papier hierzu keine Aussagen enthielt, haben die Zeugen Alsen und Mose nur Mutmaßungen angestellt, wonach sie diese Information seinerzeit für die Zeugen als nicht so bedeutend erachtet hätten.

Wann, von wem und auf welchem Wege die vom PUA „Feuerbergstraße" als Zeugen benannten Mitarbeiter der Behörde für Soziales und Familie das Informationspapier erhielten, hat im Ausschuss nicht geklärt werden können. Rückfragen zu dem Merkblatt stellte kein Zeuge.

Neben dem Merkblatt fertigte Herr Alsen im Vorfeld der Vernehmung von Herrn Meister durch den PUA „Feuerbergstraße" einen über Herrn Tscheulin an Herrn Mose verfügten, vom 12. September 2005 datierenden Vermerk, der der Frage nachging, wie sich der damalige Staatsrat auf seine Vernehmung als Zeuge vor dem PUA vorbereiten dürfe: SV als Zeuge vor dem PUA Zeugenpflicht ist es, sein Gedächtnis zur Ermittlung des richtigen Sachverhalts anzustrengen, um das eigene Erinnerungsbild zu verbessern. Zur Auffrischung des Gedächtnisses können im Vorwege äußere Hilfsmittel, wie z. B. Akten, benutzt werden. Eine Erkundigungspflicht zur Vorbereitung auf die Vernehmung trifft den Zeugen (im Strafprozess) zwar grundsätzlich nicht, aber zu seiner Vergewisserung im Voraus können Amtsträger, wie etwa Staatsanwälte oder Polizeibeamte, beruflich verpflichtet sein.