Bei der Einstellung der Lehrkräfte sollen künftig entsprechende Zusatzqualifikationen Berücksichtigung finden

In einem von der Arbeitsstelle herausgegebenen kommentierten Vorlesungsverzeichnis werden Lehrveranstaltungen ausgewiesen, die für die Lehramtsstudierenden innerhalb ihrer Studienverpflichtungen eine interkulturelle Schwerpunktsetzung ermöglichen. Eine Verpflichtung, diese Angebote wahrzunehmen, besteht für die Studierenden nicht.

Daneben haben die Studierenden die Möglichkeit, das Fach Deutsch mit dem Schwerpunkt „Deutsch als Zweitsprache" zu studieren. Darüber hinaus können Studierende in ihrem grundständigen Studium auch an Lehrveranstaltungen der „Zusatzausbildung von Lehrern für Schüler verschiedener Muttersprachen" teilnehmen. Im übrigen vgl. auch Antwort zu I.7.c).

Während des Vorbereitungsdienstes sind die veränderten Anforderungen, die eine zunehmend multilinguale Schülerschaft an Unterricht und Schulleben stellt, Bestandteil der Seminararbeit am Staatlichen Studienseminar. Die unterrichtspraktische Ausbildung im Umgang mit Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Muttersprache hat unterschiedliches Gewicht in Abhängigkeit von der Schülerpopulation der jeweiligen Ausbildungsschule. Interkulturelle Erziehung ist darüber hinaus im Umfang von 40 Stunden Bestandteil des Wahlbereichs der Referendarinnen und Referendare. Die entsprechenden Angebote erfolgen im Rahmen der Kooperation des Staatlichen Studienseminars mit dem Fachbereich Erziehungswissenschaft der Universität Hamburg durch entsprechende Lehrveranstaltungen sowie durch Angebote des Instituts für Lehrerfortbildung (IfL).

I. 5. a) Wie wird gesichert, dass für Deutsch als Zweitsprache (DaZ) qualifizierte Lehrer/innen eingesetzt bzw. in den Schuldienst eingestellt werden?

Bei der Einstellung der Lehrkräfte sollen künftig entsprechende Zusatzqualifikationen Berücksichtigung finden. Über den Einsatz der Lehrkräfte entscheidet die Schule in eigener pädagogischer Verantwortung. Daneben hängt die sprachliche Förderung der Migrantenkinder vor allem von den Förderkonzepten für die unterschiedlichen sprachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler und deren inhaltlicher und organisatorischer Umsetzung im Regelunterricht ab. Für die schulinterne konzeptionelle Arbeit stehen den Schulen ausgebildete Moderatorinnen und Moderatoren der Beratungsstelle „Deutsch als Zweitsprache und interkulturelle Erziehung" des IfL zur Verfügung.

6. Welche Fortbildungsangebote (DaZ) gibt es für Lehrer/innen deutscher Muttersprache?

Für Lehrkräfte deutscher Muttersprache gibt es seit dem Sommersemester 1980 an der Universität Hamburg eine dreisemestrige Zusatzausbildung für Schülerinnen und Schüler verschiedener Muttersprachen, die mit einer Prüfung im Fach „Interkulturelle Pädagogik und Mehrsprachigkeit" abgeschlossen wird, ferner zentrale und schulinterne Fortbildungsangebote der Beratungsstelle „Deutsch als Zweitsprache/Interkulturelle Erziehung" des IfL sowie Seminare zu „Deutsch als Zweitsprache" im Rahmen der „PLUS-Fortbildung" (Projekt Lesen und Schreiben für alle).

6. a) Für Lehrer/innen des muttersprachlichen Unterrichts im hamburgischen Schuldienst?

b) Gibt es die Möglichkeit für Lehrer/innen, die muttersprachlichen Unterricht erteilen, ein Zusatzstudium zu absolvieren, oder andere Qualifizierungsmaßnahmen?

Wenn ja, welche?

Siehe Antwort zu I. 6.

Lehrerinnen und Lehrer des muttersprachlichen Unterrichts können an der in der Antwort zu I.6. genannten Zusatzausbildung in den Fachbereichen Erziehungswissenschaft und Sprachwissenschaften der Universität Hamburg teilnehmen, sofern sie über die Allgemeine Hochschulreife verfügen und die Erste Staatsprüfung nach der Verordnung über die Erste Staatsprüfung für Lehrämter an Hamburger Schulen von 1982 oder ein von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkanntes Examen bestanden haben. Weiterhin können sie die Fortbildungsangebote des IfL wahrnehmen, die speziell für diesen Adressatenkreis entwickelt wurden. So entwickelt z. B. seit 1993 eine Arbeitsgruppe eines Schulkreises mit besonders hohem Anteil von Migrantenkindern im IfL didaktische Konzepte für die zweisprachige Alphabetisierung sowie Materialien für den muttersprachlichen Unterricht. Im Schuljahr 1997/98 fanden in einem weiteren Schulkreis vier ganztägige Seminare für die Lehrkräfte des muttersprachlichen Unterrichts mit dem Ziel statt, gemeinsame Konzepte für den muttersprachlichen Unterricht umzusetzen. Seit dem 1. August 1998 können Lehrkräfte des muttersprachlichen Unterrichts auch an der Beratungslehrerausbildung teilnehmen. Im übrigen siehe Antwort zu I.3.

6. c) Wie wird gesichert, dass das Sprachenlernen koordiniert stattfindet, und sind hierfür Fachberater/innen (vgl. Englisch, Französisch usw.) vorgesehen?

Die Koordination des Erlernens von Sprachen liegt in der Verantwortung der einzelnen Schule. In Grundschulen erfolgt die Koordination der zweisprachigen Alphabetisierung durch Paralleleinsatz von deutschen und muttersprachlichen Lehrkräften sowie durch didaktische Abstimmung der Methoden und Materialien. In den Sekundarstufen I und II gehört die Koordination zu den Aufgaben der jeweiligen Fachkonferenzen bzw. denen der Unter-, Mittel- und Oberstufenkoordinatorinnen und -koordinatoren. Im übrigen siehe auch die Antwort zu I.3.f).

7. Wie viele Lehrer/innen werden zur Zeit für das Lehramt „Türkisch" in der 1. und 2.

Phase ausgebildet?

Derzeit werden 15 Studierende für „Türkisch als Schulfach" ausgebildet, davon sind elf für das Lehramt Grund- und Mittelstufe und vier für das Lehramt Oberstufe ­ Allgemeinbildende Schulen ­ immatrikuliert. Im Staatlichen Studienseminar wird ein Referendar mit der Lehrbefähigung für Türkisch ausgebildet.

I. 7. a) Welcher Personalbedarf entsteht unter Beachtung der Umstrukturierung des muttersprachlichen Unterrichts in die Aufsicht der Hamburger Schulbehörde dafür?

Die zuständige Behörde bereitet zur Zeit ein Konzept zur Umstrukturierung des muttersprachlichen Unterrichts vor. Angaben zum Personalbedarf können zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gemacht werden.

7. b) Welche weiteren Sprachen werden ausgebildet?

Zu den Migrantensprachen, für die eine durchgängige Lehrerausbildung in der ersten und zweiten Phase angeboten wird, gehört neben Türkisch auch Spanisch.

7. c) Wie wird bisher „Türkisch für Lehramtsstudent/innen" an der Universität realisiert, und besteht ggf. Bedarf für entsprechend qualifiziertes wissenschaftliches Personal?

Die fachspezifische Ausbildung für das Fach „Türkisch für Lehramtsstudierende" wird an der Universität Hamburg zum überwiegenden Teil vom Fachbereich Orientalistik angeboten und zu einem kleinen Teil vom Fachbereich Erziehungswissenschaft. Grundlage für das Studium Türkisch als Schulfach ist einerseits der Studienplan für das Lehramt an der Grund- und Mittelstufe sowie an der Oberstufe von beruflichen Schulen und andererseits der Studienplan für das Lehramt an der Oberstufe ­ Allgemeinbildende Schulen.

Das Fach Turkologie ­ integriert in das Lehr- und Forschungspotential des Seminars für Geschichte und Kultur des Vorderen Orients ­ hält die inhaltliche Kompetenz für diese Ausbildung vor. Es ermöglicht, dass die Absolventinnen und Absolventen eine wissenschaftlich fundierte und weit über den grundlegenden Spracherwerb hinausgehende historische und systematische Ausbildung in den relevanten Bereichen der Sprache, Kultur und Geschichte der Türkei erhalten.

Die personelle Ausstattung des Faches Turkologie besteht zur Zeit in einer Professur, einer zeitlich begrenzt zugewiesenen Assistentur, einem Lektor und punktuellen Lehraufträgen. Insgesamt werden zur Zeit 23 Studienanfängerplätze für Turkologie angeboten, von denen vier für „Türkisch als Lehramt" ausgewiesen werden. Die Nachfrage ist sowohl im Magisterstudiengang wie auch im Unterrichtsfach für das Lehramt größer als das Studienangebot. Von zusätzlichen Stellen für qualifiziertes wissenschaftliches Personal für das Fach Turkologie würde das Lehramtsfach ebenfalls profitieren.

Darüber hinaus wird „Türkisch für Lehramtsstudierende" im grundständigen Studium von einer Lehrbeauftragten des Fachbereichs Erziehungswissenschaft in Form von vierstündigen Didaktikseminaren in dreisemestrigem Rhythmus angeboten. Für einige der Studierenden bestand in einem integrierten Schulpraktikum des Wintersemesters 1997/98 die Möglichkeit, auch im Türkischunterricht einer Gesamtschule zu hospitieren und zu unterrichten.

7. d) Werden entsprechende Prüfungsordnungen und Studienordnungen zu weiteren Sprachstudiengängen vorbereitet?

Das Unterrichtsfach Türkisch kann von Studierenden gemäß § 22 Absatz 3, § 33 Absatz 2 oder § 43 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über die Erste Staatsprüfung anstatt der dort benannten Unterrichtsfächer gewählt werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet die zuständige Behörde.

Andere nicht in der Verordnung benannte Unterrichtsfächer können ebenfalls von der zuständigen Behörde zugelassen werden, wenn sie in den Schulen von Bedeutung sind. Entsprechende Prüfungsund Studienordnungen zu weiteren Sprachstudiengängen sind derzeit nicht in Vorbereitung.

8. Werden in den genannten Schulen Förderprojekte und Integrationsprojekte angeboten, die eine interkulturelle und nicht diskriminierende Gemeinschaft unter den Schüler/innen und den Lehrer/innen ermöglichen, wenn ja, welche und wie viele Kinder nehmen daran teil?

Gemäß § 5 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) ist „Interkulturelle Erziehung" eine Bildungs- und Erziehungsaufgabe der Schule und ein verpflichtend zu unterrichtendes fächerübergreifendes Aufgabengebiet in allen Schulformen und -stufen. Die inhaltliche Gestaltung liegt bei den Schulen.

Das IfL unterstützt die Schulen bei ihrem Bemühen, beispielsweise im Rahmen des Qualifizierungsangebots unter dem Titel „Eine Welt der Vielfalt". Eine systematische Erhebung durch die zuständige Behörde erfolgt nicht.

8. a) Stellt die Schulbehörde den Schulen Sondermittel für Antidiskriminierungsprojekte zur Verfügung? Wenn ja, wieviel Geld und aus welchem Haushaltstitel?

Wenn nein, warum nicht?

Ja, sie unterstützt seit 1995 das Projekt Altonaer Schulen „Freundschaft macht Schule" und hat zusammen mit dem Büro des Ausländerbeauftragten im Jahr 1997 eine „Interkulturelle Spielwoche" veranstaltet und finanziert. Die Finanzierung von Projekten, mit denen einzelne Schulen die Gestaltung des Unterrichts oder des Schullebens gezielt weiterentwickeln möchten, kann aus den Mitteln des im September 1998 eingerichteten „Innovationsfonds" erfolgen, der sich aus dem Titel 3100.524. speist. Einen eigenen Titel für Antidiskriminierungsprojekte gibt es nicht.

I. Berufs- und Weiterbildung

1. Wie viele Schüler/innen nichtdeutscher Muttersprache werden in den berufsbildenden Schulen unterrichtet? (Bitte nach Herkunft, Geschlecht, Behinderung und nach Bildungsgängen aufgliedern.) Anlage 4 gibt eine Übersicht über Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Staatsangehörigkeit an beruflichen Schulen. Von den insgesamt 9021 Personen ist mehr als ein Drittel türkischer Herkunft.

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erst- bzw. Muttersprache sowie Angaben über Behinderungen von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Staatsangehörigkeit werden nicht erhoben.

1. a) Welche Muttersprachen der Schüler/innen werden in berufsbildenden Schulen abschlußrelevant angeboten?

Englisch, Spanisch und Französisch. Im übrigen siehe Antwort zu I.1.b).

1. b) Wie ist die Sprachanerkennung in den berufsbildenden Schulen geregelt?

In einzelnen Schulformen, insbesondere in der Berufsschule, kann die Note in der Pflichtfremdsprache (üblicherweise Englisch) durch die in einer anderen Fremdsprache mittels Feststellungsprüfung erworbene Note ersetzt werden. Mit der derzeit im Entwurfsstadium befindlichen Überarbeitung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für berufliche Schulen ­ Allgemeiner Teil ­ soll diese Möglichkeit künftig für alle beruflichen Schulformen (außer Fachgymnasien) eröffnet werden.

2. Wie hat sich in den letzten zehn Jahren der Anteil der Auszubildenden nichtdeutscher Muttersprache im Vergleich zu den deutschen in der dualen Berufsbildung verändert? (Bitte nach Herkunft, Geschlecht und Berufen aufgliedern.)

Über Auszubildende nichtdeutscher Muttersprache werden keine Statistiken geführt. Angaben zur Entwicklung des Anteils Auszubildender nichtdeutscher Staatsangehörigkeit für die Jahre 1989 bis 1998 nach Schulformen finden sich in Anlage 5. Anlage 6 differenziert diese Angaben für die Schuljahre 1997/98 und 1998/99 nach Ausbildungsberufen (entsprechende Angaben für die Jahre davor sind aus EDV-technischen Gründen nicht möglich). Eine Aufgliederung der Angaben der Anlagen 5 und 6 nach den Herkunftsländern gemäß Anlage 1 würde entsprechende Tabellen für jedes der Herkunftsländer mit einem gesamten Umfang von rund 840 Seiten erzeugen. Das ist in der für die Beantwortung der Großen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht zu leisten.

3. Welche Unterstützungsformen für nichtdeutsche Jugendliche gibt es in der dualen Berufsbildung?

Gemäß § 241 f. Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) können auch nichtdeutsche Auszubildende, die aufgrund von Lernbeeinträchtigungen oder sozialen Benachteiligungen nicht in der Lage sind, eine Ausbildung erfolgreich zu beenden bzw. nach erfolgreicher Ausbildung ein Arbeitsverhältnis zu begründen oder zu festigen, ausbildungsbegleitende Hilfen (ABH) bzw. Übergangshilfen erhalten.

ABH können Maßnahmen zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, zur Förderung der Fachpraxis und -theorie sowie zur sozialpädagogischen Begleitung sein. Mit denselben ausbildungs- und beschäftigungssichernden Zielen bieten die Berufsschulen Stütz- und Förderunterricht an.

3. a) Wie viele Jugendliche nehmen daran teil? (Bitte nach Geschlecht aufgliedern.)

An ABH-Maßnahmen des Arbeitsamtes Hamburg haben im vergangenen Jahr 257 nichtdeutsche Auszubildende teilgenommen, davon 123 junge Frauen (Stichtag: 30. Juni 1998; Quelle: ArbeitsmarktInformationen ­ St 76 ­ des Landesarbeitsamtes Nord). Die Zahl der an diesen Maßnahmen teilnehmenden nichtdeutschen Berufsschülerinnen und Berufsschüler wird nicht gesondert erhoben.

4. Welche ausländer- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen (z.B. bei einer Duldung) schließen Jugendliche von vollqualifizierenden und teilqualifizierenden Berufsbildungsgängen aus?

Spezielle ausländerrechtliche Bestimmungen, die Jugendliche von vollqualifizierenden und teilqualifizierenden Berufsbildungsgängen ausschließen, bestehen nicht. Umgekehrt vermittelt die Teilnahme an derartigen Berufsbildungsgängen für sich genommen kein Aufenthaltsrecht. Arbeitsgenehmigungsrechtlich kann die Aufnahme einer Berufsausbildung ­ entsprechend der jeweiligen, auf Anordnung der Bundesanstalt für Arbeit geltenden Weisungslage ­ je nach Aufenthaltsstatus an einem zeitlich befristeten oder auch ­ wie zur Zeit möglich ­ absoluten Beschäftigungsverbot bzw. der sich aus § 285 Absatz 1 Nummer 2 SGB III ergebenden Nachrangstellung gegenüber bevorrechtigten Ausbildungsplatzsuchenden scheitern.

5. Welche Qualifizierungsstrategien hat der Senat für „jugendliche begleitete und unbegleitete Flüchtlinge" mit unsicherer Verbleibeperspektive?

Maßnahmen mit Elementen einer beruflichen Qualifizierung werden ­ je nach Aufenthaltsstatus ­ im schulischen Vorbereitungsjahr für Migrantinnen und Migranten (VJM) bzw. im Berufsvorbereitungsjahr für Migrantinnen und Migranten (BVJM) angeboten.

Weitere Angebote bestehen bei Jugendhilfeträgern, die in der Betreuung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge tägig sind. Hierzu zählen Deutschkurse, Computerkurse, Kurse für Holz- und Metallbearbeitung, Kurse für CB-Funk und im Bereich der Pflegehilfe. Diese Kurse fördern auch in den Herkunftsländern verwertbare Kompetenzen.