Sanierung und Nachnutzung der Flächen

Zu der Drs. 18/6371 ergeben sich weitere Nachfragen zur Durchführung der Sanierung und der Nachnutzung der Flächen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Die Bürgerpartizipation hat sich in Wilhelmsburg mit dem Beirat für Stadtentwicklung, der Zukunftskonferenz und dem IGS-IBA-Beteiligungsgremium bewährt. Es bietet sich an, bei anderen anschneidenden Maßnahmen ebenfalls die Bürgerinnen und Bürger im Stadtteil zu beteiligen.

Ist gegebenenfalls. geplant, die unmittelbar und mittelbar Betroffenen in die Planung der Sanierung und Nachnutzung der Kleingartenflächen mit einzubeziehen?

Wenn ja,

a. wann wird eine solche Arbeitsgruppe eingesetzt, Ja. Der Runde Tisch wird unter Federführung der BSU in den nächsten Wochen konstituiert.

b. wer wird ihr angehören und wer ist in der AG federführend,

c. welche Aufgaben wird die AG haben,

d. welche Beteiligungs- und Mitspracherechte werden der AG eingeräumt?

Hierzu gibt es noch keine Festlegungen.

e. Wenn nein, warum nicht?

Entfällt.

2. In der oben genannten Drucksache führt der Senat aus, dass ein Verbleib auf der Fläche während dieser Arbeiten unmöglich sei und für den Zeitraum der Sanierungsarbeiten alle Pächter abgesiedelt werden müssten.

a. Wie viele Parzellen hat der KGV 723 und wie viele werden abgesiedelt?

Der KGV 723 verfügt über 301 Parzellen, davon 43 Parzellen mit dem Status von Grabeland. Von der Absiedlung sind 131 Parzellen einschließlich der 43 Grabelandparzellen betroffen.

b. Wie groß ist die Fläche der Kleingartenanlage jetzt?

Circa 19,2 ha.

c. Wie groß sind die einzelnen Parzellen zurzeit?

Circa 400 bis 600 m².

3. Pächter wissen zu berichten, dass in Berlin eine angeblich vergleichbare Bodenverunreinigung in sogenannter Löffelbauweise beseitigt werden konnte.

a. Warum kann das Berliner Verfahren zur Sanierung der KGV-Anlage 723 nicht angewendet werden?

Die Sanierungsmaßnahmen bei Kleingärten in Berlin sind aufgrund des Schadstoffspektrums, der Höhe der Schadstoffgehalte und der Anzahl der betroffenen Parzellen nicht mit der Sanierung im KGV 723 vergleichbar.

b. Wo könnte in diesem Fall der Bodenaushub gelagert und behandelt werden?

Entfällt.

c. Ist abgewogen worden, welches Verfahren jeweils für die Pächter beziehungsweise für die Stadt vorteilhafter wäre?

d. Welche Argumente haben den Ausschlag gegeben?

Ja. Die Möglichkeit einer nachhaltigen kleingärtnerischen Nutzung nach der Sanierung ohne Beschränkungen für die Pächter ist neben der Finanzierbarkeit ausschlaggebend.

4. Wie wird die Absiedlung durchgeführt?

a. Wann werden die betroffenen Kleingärtner gekündigt und durch wen?

b. Wann wird mit der Absiedlung begonnen und wann soll sie abgeschlossen sein?

Eine Kündigung der Kleingärtner ist wegen Fehlens einer planungsrechtlichen Kündigungsgrundlage nicht möglich. Die zuständige Behörde führt derzeit Verhandlungen über die freiwillige Herausgabe der für die Sanierung benötigten Flächen und den Abschluss eines Pachtaufhebungsvertrages.

Eine vollständige Absiedlung kann erst erfolgen, wenn mit allen betroffenen Kleingärtnern und Grabelandpächtern Einvernehmen über die Räumung der Flächen erzielt worden ist. Im günstigsten Falle könnte die Absiedlung im Laufe des Jahres 2008 durchgeführt werden.

c. Werden die Lauben abgerissen oder zum erneuten Wiederaufbau erhalten?

d. Wo könnten die Lauben gegebenenfalls zwischengelagert werden?

Die Besitzer der Kleingartenlauben werden entschädigt. Anschließend werden die Lauben abgerissen (sogenannte Flächenräumung). Nur bei wenige Jahre alten Lauben, die zum Abbau und späteren Wiederaufbau auf der Ersatzparzelle geeignet erscheinen, bestünde die Möglichkeit, anstelle der Entschädigung die Laubenverlagerungskosten zu übernehmen. Bisher hat kein Kleingartenpächter diesen Wunsch geäußert.

e. Wo können die Kleingärtner ihre Gartengeräte, Gartenmöbel und Laubeneinrichtungen lagern, bis sie wieder einen Garten beziehen könnten?

Es ist beabsichtigt, bei Bedarf Container aufzustellen.

f. Welche Kosten kommen auf die Siedler zu für Abriss und Lagerung?

Keine.

5. Wie wird die Stadt mit Behelfsheimen verfahren?

a. Wie viele Behelfsheime gibt es in der Siedlung, in denen auch gewohnt wird (Auswohnen)? Acht.

b. Werden Behelfsheime geräumt und abgerissen?

c. Wenn ja, wird den Bewohnern anderer Wohnraum nachgewiesen?

d. Wenn ja, in welchem Zeitraum und unter welchen Bedingungen?

Zwei Behelfsheime sollen ­ eine Einigung mit den Behelfsheimeigentümern vorausgesetzt ­ gegen Zahlung der üblichen Billigkeitsentschädigung geräumt werden. Der Abriss wird im Rahmen der sogenannten Flächenräumung auf Kosten der Stadt durchgeführt. Die Stadt ist bei der Wohnraumsuche behilflich, zum Beispiel durch Ausstellung des sogenannten § 5-Scheines beziehungsweise des Dringlichkeitsscheines. Die Räumung der Behelfsheime soll im Laufe des Jahres 2008 erfolgen.

e. Wer kommt für den Umzug auf und die erforderliche Neueinrichtung?

Die Gewährung der Billigkeitsentschädigung für Behelfsheime schließt die Zahlung zusätzlicher Beihilfen für Umzug und Neueinrichtung durch die Stadt aus.

6. Was geschieht nach der Sanierung mit den Flächen der Kleingartenanlage?

a. Wird die für Kleingärten vorgesehene Fläche durch einen B-Plan gesichert?

Das zuständige Bezirksamt hat sich hiermit bisher nicht befasst.

b. Wie groß wird die Fläche sein und wie viele Parzellen werden eingerichtet?

c. Wie groß werden die neuen Parzellen sein?

d. Erhalten alle abgesiedelten Kleingärtner des KGV 723 einen neuen Garten?

Genaue Angeben zur Flächengröße und Parzellenzahl sind erst nach Vorliegen eines Sanierungskonzepts möglich. Für jede abgesiedelte Parzelle soll eine neue Parzelle hergerichtet werden. Neu hergerichtete Parzellen sind im Durchschnitt 300 m² groß. Angaben zum zeitlichen Ablauf sind gegenwärtig nicht möglich. Herrichtung, Neuvergabe und Bezug der Flächen setzen die Sanierung und zuvor eine Einigung mit den Betroffenen voraus, siehe Antwort zu 4. a) und 4. b).

e. Wird die sanierte Fläche Teil der IGS/IBA sein?

Dies ist nach bisherigem Planungsstand nicht beabsichtigt.

f. Wenn ja, welches Konzept soll verfolgt werden?

Entfällt.

g. Wann können die sanierten Flächen neu vergeben werden?

h. Wann werden sie hergerichtet?

i. Wann können sie bezogen werden?

Siehe Antwort zu 6. b bis d.