Hartz

Wie wird sichergestellt, dass alle ehemaligen Siedler des Kleingartenvereins 723, die sich das wünschen, eine Parzelle erhalten?

Durch vertragliche Regelung.

7. Was geschieht nach der Sanierung mit dem deponierten Bodenaushub?

a. Bleibt der Bodenaushub in Form des Hügels liegen?

b. Wenn nein, wann soll abgetragen werden, wo soll der Aushub hin, was geschieht mit der Fläche?

c. Wenn ja, wie soll der Hügel genutzt werden?

Siehe Drs. 18/6809 und 18/6810.

d. Wie wird die Fläche planrechtlich gesichert?

Die zuständigen Behörden haben sich hiermit nicht befasst.

8. Entschädigungsleistungen

a. In der oben genannten Drucksache wird ausgeführt, dass es zwischen der zuständigen Behörde und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V. als Hauptpächter einen Pachtaufhebungsvertrag geben wird beziehungsweise die Kleingärtner einen Pachtaufhebungsvertrag unterzeichnen sollen. Wie verhält es sich genau und erfolgt die Pachtaufhebung auf der Grundlage des Bundeskleingartengesetzes oder auf der Grundlage des BGB?

Die Konditionen des Pachtaufhebungsvertrags sind zwischen der Stadt und dem Landesbund der Gartenfreunde in Hamburg e.V., dem Hauptpächter der stadteigenen Kleingartenflächen, auszuhandeln. Der Landesbund vertritt die Interessen des Kleingartenvereins und der betroffenen Pächter. Nach Abschluss der Verhandlungen wird ­ sofern das Verhandlungsergebnis Zustimmung findet ­ der Vorstand des Kleingartenvereins mit jedem einzelnen Parzellenpächter eine entsprechende Pachtaufhebungsvereinbarung abschließen.

Für Kleingartenpachtverträge gelten die Vorschriften des BGB über die Pacht, soweit sich aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) nichts anderes ergibt. Für die Bemessung der Entschädigung wird die Stadt die Vorschriften des BKleingG über die Kündigungsentschädigung anwenden.

b. In der Drucksache wird ausgeführt, dass die Entschädigung sich nach der Richtlinie „Bewertungsgrundlagen zur Entschädigung von gekündigten Kleingartenflächen" richte. Was wird dabei bewertet und was nicht?

Bewertet werden alle durch den Parzellenpächter eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen (zum Beispiel Dauerkulturen wie Obstgehölze, Beeren- und Ziergehölze, Stauden und Rasen) und Anlagen (Laube, Gartenpforten, Platten et cetera) soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich und zulässig sind.

c. Durch wen erfolgt die Bewertung?

Durch die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt.

d. Nach welchen Grundsätzen wird bewertet?

Die Entschädigung richtet sich nach den Grundsätzen des BKleingG. Maßgeblich ist der kleingärtnerische Wert und nicht der betriebswirtschaftliche Wert der Anlagen und Anpflanzungen.

e. Trifft es zu, dass die durch Schätzung errechneten Entschädigung um eine Sonderzahlung von 2.000 bis 3.000 Euro aufgestockt werden soll?

Neben der individuell für jede einzelne Parzelle ermittelten Kündigungsentschädigung sollen alle betroffenen Pächter eine Pauschalentschädigung für die vorzeitige freiwillige Herausgabe ihrer Parzellen erhalten und zwar für Nutzungsausfall, vorzeitigen Verlust des Pachtrechts und sonstige Vermögensnachteile. Die Höhe der Pauschalentschädigung steht noch nicht fest.

9. Anrechenbarkeit von Entschädigungsleistungen

a. Bezieher von Hartz IV oder Sozialhilfe dürfen kein weiteres Einkommen oder Vermögen haben.

· Wer entscheidet, ob eine Entschädigung für den geräumten Garten auf die Leistungen angerechnet wird?

Über die Anrechnung auf der Rechtsgrundlage von § 11 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entscheidet die team.arbeit.hamburg ­ Hamburger Arbeitgemeinschaft SGB II. Über die Anrechnung auf Leistungen nach SGB XII entscheidet das örtlich zuständige Grundsicherungs- und Sozialamt.

b. Wie kann gegebenenfalls sichergestellt werden, dass die Entschädigungsleistungen nicht auf die Zahlung von Hartz IV oder Sozialhilfe angerechnet werden, sondern für die Neueinrichtung eines Gartens zurückgelegt werden können?

Die entsprechenden Rechtsvorschriften im SGB II sehen dies nicht vor.

Die Anrechnung der Entschädigungsleistungen auf die Sozialhilfe kann im Einzelfall eine besondere Härte darstellen, sodass von der Verpflichtung zum Einsetzen des Entschädigungsbetrags abgesehen werden kann, soweit dieser für die Einrichtung eines neuen Kleingartens verwendet wird.

c. Ist es Beziehern von Hartz IV gestattet, einen Kleingarten neu anzulegen?

Ja.

d. Durch wen wird die Entschädigungssumme ausgezahlt?

Durch die Finanzbehörde.

10. Kosten der Absiedlung, Sanierung, Entschädigung, Herrichtung und Besetzung der neuen Parzellen mit einer Laube für die Freie und Hansestadt Hamurg

a. Wie hoch werden die Kosten der Sanierung der Kleingartenanlage 723 voraussichtlich werden?

b. Wann und unter welchem Titel sind beziehungsweise werden die erforderlichen Mittel bereitgestellt?

Nach derzeitiger Schätzung werden die Sanierungskosten circa 3,5­4 Millionen Euro betragen. Die Sanierung kann ab 2008 aus dem Titel 6700.787.07 „Baudurchführung von Sanierungsmaßnahmen" finanziert werden.

c. Welchen Betrag veranschlagt der Senat für die Räumung und spätere Herrichtung eines Kleingartens einschließlich der Aufstellung einer Laube?

Die Kosten für Kündigungsentschädigung (ohne die zusätzliche Pauschalentschädigung für die freiwillige Herausgabe der Parzelle ­ siehe Antwort zu 8. e. ­) und Räumungskosten betragen pro Parzelle durchschnittlich etwa 7.800 Euro. Die Herrichtungskosten betragen pro Ersatzparzelle durchschnittlich etwa 8.400 Euro.

Die Kosten für die Aufstellung neuer Lauben auf den Ersatzparzellen werden von der Stadt nicht übernommen. Sie sind durch die Entschädigungszahlungen abgegolten.

d. Welche Nebenkosten entstehen gegebenenfalls für die Einlagerung der Habe der Kleingärtner?

Der Umfang der Einlagerungen ist noch nicht bekannt, Angaben zu den Kosten können daher noch nicht gemacht werden.