Die planmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen erfolgt generell linear

35Anhang Jahresabschluss

Beim beweglichen Anlagevermögen sind einige Bereiche von der Aktivierungsgrenze von 5.000 Euro ausgenommen. Zu diesen Ausnahmebereichen gehören insbesondere die Ausstattung mit Infor mations- und Kommunikationstechnologie, die Schulausstattung sowie die Ausstattung im Bereich der Inneren Sicherheit (Polizei und Feuerwehr). Für Standard-Büroausstattung, Sammlungen und Bibliotheken werden Festwerte gebildet.

Die Bewertung der verbundenen Organisationen und Beteiligungen erfolgte bei der Erstbewertung grundsätzlich anhand der Eigenkapital-Spiegelbild-Methode. Wenn wesentliche stille Reserven vor lagen (>250 Mio. Euro), wurden gutachterliche Bewertungen zugrunde gelegt. Die so ermittelten Wertansätze werden in den Folgebilanzen als Anschaffungskosten für das Finanzanlagevermögen behandelt und unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Es findet keine laufende Anpassung an Veränderungen des Eigenkapitals der Finanzanlagen statt. Wertpapiere des Anlagevermögens und Ausleihungen werden mit ihren Anschaffungskosten bzw. zu Marktpreisen bilanziert.

Die planmäßige Abschreibung von Vermögensgegenständen erfolgt generell linear. Für die Festlegung der Nutzungsdauern gilt die an das Steuerrecht angelehnte Abschreibungstabelle der Freien und Hanse stadt Hamburg.

Aus Gründen der Wesentlichkeit gilt bei den Vorräten eine Aktivierungsgrenze für Lagerbestände von mindestens 50.000 Euro je Vorratsgut oder ein Gesamtwert des Lagers insgesamt von mindestens 500.000 Euro. Im Jahresverlauf wird ein vollständiger Verbrauch der bevorrateten Güter unterstellt.

Die Bewertung erfolgt vereinfachend zu Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. zu Durchschnitts preisen. Es werden keine unfertigen Erzeugnisse/Leistungen ausgewiesen.

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden mit ihrem Nennbetrag unter Berücksich tigung von angemessenen Wertberichtigungen aktiviert. Bei den Forderungen und Verbindlichkeiten sind auch die Geschäftskonten der verbundenen Unternehmen enthalten. Die Unternehmen haben jeweils mehrere Konten. Die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten werden nicht saldiert ausgewiesen, sondern jedes Konto wird einzeln berücksichtigt.

Bei ausstehenden Gemeinschaftssteuern wird nur der Anteil Hamburgs als Forderung bilanziert.

Rechnungsabgrenzungsposten werden grundsätzlich nur bilanziert, wenn die Werte mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind. Auf die Abgrenzung von Mietaufwendungen und Steuer(voraus)zahlungen wird daher zunächst verzichtet. Das Wahlrecht nach § 250 Abs. 3 HGB zur Aktivierung von Disagien wird dahingehend ausgeübt, dass Disagien immer abgegrenzt werden. Für alle anderen Sachverhalte gilt unter Berücksichtigung der Wesentlichkeit eine Wertgrenze von 10 Mio. Euro.

Passiva Investive Zuschüsse und Zuwendungen von Dritten werden in der Bilanz im Bruttoverfahren als Sonder posten ausgewiesen und über den gleichen Zeitraum wie die bezuschusste Anlage abgeschrieben.

Sofern ein entsprechender Zeitraum nicht ermittelbar ist, werden vereinfachend 25 Jahre Nutzungsdauer unterstellt.

Die Sonderposten für Beiträge und Gebührenausgleich beinhalten unter anderem Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge. Eine exakte Kopplung an die damit finanzierten Anlagen, z. B. Straßen, ist nicht möglich. Daher werden vereinfachend Jahressummen gebildet, die über eine durchschnittliche Nutzungsdauer von 25 Jahren aufgelöst werden.

Hinsichtlich der Pensionsrückstellungen wird das Wahlrecht des Art. 28 Abs. 1 S. 1 des Einführungs gesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHBG) einheitlich dahingehend ausgeübt, dass sämtliche Altzu sagen passiviert werden.

Die öffentliche Verwaltung ist verpflichtet, Beamten, Richtern, Bürgermeistern, Senatoren und den mit Sonderarbeitsvertrag nach beamtenrechtlichen Grundsätzen Beschäftigten auch nach Eintritt in den Ruhestand Beihilfen im Krankheitsfall zu gewähren. Die entsprechende Rückstellung wird anhand von Vorjahreswerten als prozentualer Anteil an den Pensionsrückstellungen ermittelt.

Für Rückzahlungsverpflichtungen aus Steuereinnahmen, der Steuerzerlegung und vergleichbaren Finanzbeziehungen wie dem Länderfinanzausgleich werden Rückstellungen gebildet. Unter Beachtung der Wesentlichkeit gilt bei den Steuereinnahmen eine Wertgrenze von 50 Mio. Euro je Einzelfall.

Für Instandhaltung, Gewährleistungsansprüche, Drohverluste, die Aufbewahrung von Geschäftsunter lagen und ausstehende Rechnungen werden keine Rückstellungen gebildet. Auf die Bildung von Rückstellungen für nicht genommenen Urlaub und geleistete Überstunden wird wegen des erheblichen dezentralen Erhebungsaufwandes bis zur Einführung eines zentralen Zeitwirtschaftssystems verzichtet.

Für Altlastensanierung sowie Schadstoff- und Gefahrgutentsorgung werden nur bei anstehenden Sanierungen Rückstellungen gebildet. Bei den sonstigen Rückstellungen (insbesondere für Prozess kosten, Schadensersatz und Ausgleichsmaßnahmen) gilt aus Gründen der Wesentlichkeit eine Wertgrenze von 100.000 Euro je Einzelfall.

37Anhang Jahresabschluss

Für Rückbauverpflichtungen werden nur Rückstellungen gebildet, wenn eine hinreichende Eintrittswahrscheinlichkeit besteht. Dies ist bei vielen Mietverträgen absehbar nicht gegeben. Sofern Rück stellungen für Rückbauten ausgewiesen werden, werden diese nicht ratierlich über die Nutzungsdauer, sondern direkt in voller Höhe der zu erwartenden Aufwendungen gebildet. Auch hier bilden 100.000 Euro je Einzelfall die Wertgrenze.

Für die Inanspruchnahme der Altersteilzeit im Blockmodell und Sabbatjahre werden Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet. Es erfolgt keine Abzinsung.

Die sonstigen Rückstellungen werden nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ermittelt.

Im Zusammenhang mit den langfristig aufgenommenen Krediten und Anleihen werden Zinsswap geschäfte getätigt. Diese Derivatgeschäfte beziehen sich in Höhe und Laufzeit auf die zugrunde liegenden Kreditgeschäfte. Wegen der somit gegebenen Konnexität werden diese Derivate nicht aktiviert.

Es werden nur die daraus resultierenden Erträge und Aufwendungen in der Ergebnisrechnung berücksichtigt.

Verbindlichkeiten werden mit dem Rückzahlungsbetrag passiviert, sofern es sich nicht um verzinsliche Leasingverbindlichkeiten handelt.

Systemimmanent bedingte Abweichungen zwischen dem Ergebnis laut Bilanz und Ergebnisrechnung belaufen sich auf 135 Mio. Euro, die sich maßgeblich aus dem Projektansatz ergeben, ein kamerales System überzuleiten. Die Abweichungen wurden durch Korrekturbuchungen bei den folgenden Bilanzposten bereinigt: Aktiva: Forderungen gegen verbundene Unternehmen und Beteiligungen und Sonstige Vermögensgegenstände; Passiva: Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und Beteiligungen und Sonstige Verbindlichkeiten. Die Korrekturen wurden statistisch ermittelt und inhaltlich plausibilisiert.

Ergebnisrechnung Abweichend vom handelsrechtlichen Begriff der Umsatzerlöse wird bei den Erträgen der Freien und Hansestadt Hamburg unterschieden zwischen Erträgen aus Verwaltungstätigkeit (insbesondere Steuer erträge) und Erträgen aus Transferleistungen.

Zu den Erträgen aus Steuern und steuerähnlichen Abgaben zählen die Einnahmen aus Gemeinschafts steuern, Landes- und Gemeindesteuern. Zu den Gemeinschaftssteuern gehören Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer. Das Aufkommen wird in den Ländern vereinnahmt, steht aber Bund und Ländern nach Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz gemeinsam zu. In der Ergebnisrechnung wird nur der Hamburg zustehende Anteil ausgewiesen.