Wie gewährleistet der Hamburgische Strafvollzug dass auch Gefangene des geschlossenen Vollzugs ein Girokonto eröffnen

Girokonten für Vollzugsinsassen Jeder Bundesbürger hat einen Anspruch auf ein eigenes Girokonto auf Guthaben-Basis. Für Gefangene im geschlossenen Vollzug ist es jedoch mitunter sehr schwierig, ein eigenes Girokonto zu eröffnen. Dies scheitert meistens daran, dass der mit dem PostIdentverfahren beauftragte Postbote nicht bis zu dem Gefangenen vordringen kann.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie gewährleistet der Hamburgische Strafvollzug, dass auch Gefangene des geschlossenen Vollzugs ein Girokonto eröffnen können?

Wird dabei das PostIdentverfahren angewandt?

Falls ja, wie wird das beschriebene Problem im Rahmen des PostIdentverfahrens in diesen Fällen gelöst?

Falls nein, welche alternativen Möglichkeiten zur Eröffnung eines Girokontos stellt der Hamburgische Strafvollzug den Insassen des geschlossenen Vollzugs zur Verfügung?

Werden alternativ zum PostIdentverfahren für Gefangene des geschlossen Vollzugs weitere Möglichkeiten der Eröffnung eines Girokontos angeboten?

Falls ja, welche alternativen Reglungen bestehen?

Falls ja, besteht die Möglichkeit für Gefangene des geschlossenen Vollzugs, unter Vorlage einer beglaubigten Identitätsbescheinigung ein Girokonto zu eröffnen?

Falls nein, weshalb bestehen keine alternativen Regelungen?

Strafgefangene des geschlossenen Vollzuges können entweder in der Anstalt einem Postbediensteten zur Durchführung des PostIdentverfahrens zugeführt werden oder im Rahmen von Vollzugslockerungen ein Geldinstitut aufsuchen.

2. Liegen der Hamburgischen Justizbehörde oder den ihr untergeordneten Stellen des Strafvollzugs Angaben dazu vor, wie oft in den letzten zwei Jahren Gefangene des geschlossenen Vollzugs infolge der Nichtdurchführbarkeit des PostIdentverfahrens daran scheiterten, ein Girokonto eröffnen zu können?

Aus den Anstalten des geschlossenen Strafvollzugs ist nur ein einziger Fall aus den vergangenen Jahren bekannt, in dem ein Gefangener unter Inanspruchnahme des PostIdentverfahrens ein Konto eröffnen wollte. Dabei haben sich insgesamt drei beteiligte Postbedienstete geweigert, das Hafthaus zu betreten und das PostIdentverfahren dort durchzuführen. Der Gefangene erwirkte daraufhin in Gesprächen mit der Oberpostdirektion eine Sonderregelung und richtete schließlich ein Bankkonto ein.

3. Sind für diese Gefangenen anstaltsinterne, alternative Möglichkeiten geschaffen worden, so dass sie trotzdem ein Girokonto eröffnen konnten?

Entfällt.