in der jeweils geltenden Fassung kartographisch dargestellten Fläche und der in Nummer 16 der Anlage

§ 1

Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen"

Das Gesetz über das „Sondervermögen Stadt und Hafen" vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am 26. Juni 2007 (HmbGVBl. S. 190), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert: Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Dem Sondervermögen werden die jeweils im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb der in Anlage 1 f zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes vom 25. Januar 1982 (HmbGVBl. S. 19), zuletzt geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 638), in der jeweils geltenden Fassung kartographisch dargestellten Fläche und der in Nummer 1.6 der Anlage 2 zu § 2 Absatz 2 des Hafenentwicklungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung beschriebenen Grenzen dieser Fläche zugewiesen. Ausgenommen sind die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen und Wasserflächen sowie die in den Anlagen 1 und 2 grau gekennzeichneten Grundstücke."

Hinter Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt: „(3) Flächen im in Absatz 2 genannten Gebiet, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, scheiden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung im Amtlichen Anzeiger aus dem Sondervermögen aus. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, die entwidmet werden, werden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Entwidmung im Amtlichen Anzeiger dem Sondervermögen zugewiesen.

(4) Das Eigentum an Kaianlagen, Uferwänden und -befestigungen sowie an Schifffahrtsanlagen geht mit dem Tag der Bekanntmachung durch die nach § 4 zuständige Behörde im Amtlichen Anzeiger über die Herstellung oder den gebrauchsfertigen Zustand der jeweiligen Anlage auf die Hamburg Port Authority über.

(5) Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen werden mit dem Tag ihrer Bekanntmachung nach § 1 des Gesetzes BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache18/6903 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen"

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen" beschließen.

Der Inhalt der einzelnen Bestimmungen wird in der dem Gesetzesentwurf beigefügten Begründung erläutert.

Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen" Vom........... über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957

(Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2133-a), zuletzt geändert am 11. Juli 1989 (HmbGVBl. S. 132), im Amtlichen Anzeiger von der nach § 4 zuständigen Behörde dem Verwaltungsvermögen der jeweils zuständigen Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen. Sonstige Flächen, die als Flächen des Gemeinbedarfs durch Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg genutzt werden sollen, werden mit dem Tag der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger durch die nach § 4 zuständige Behörde dem Verwaltungsvermögen des jeweils zuständigen Bedarfsträgers der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen."

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.

In Absatz 6 Satz 1 wird die Textstelle „der in Absatz 2 bezeichneten" durch die Textstelle „der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten" ersetzt.

2. Anlage 3 wird aufgehoben.

§ 2:

Übergangsvorschriften:

(1) Grundstücke im in § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen" vom 27. August 1997 (HmbGVBl. S. 415), zuletzt geändert am... [einzusetzen sind die Daten der Änderung des Gesetzes durch § 1 des vorliegenden Gesetzes] (HmbGVBl. S....), bezeichneten Gebiet, die zwischen dem 2. September 1997 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg erworben wurden, werden mit der Eintragung im Grundbuch dem Sondervermögen zugewiesen.

(2) Die Flächen im in Absatz 1 bezeichneten Gebiet, die zwischen dem 2. September 1997 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurden, scheiden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Widmung im Amtlichen Anzeiger aus dem Sondervermögen aus. Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen, die in dem in Satz 1 genannten Zeitraum entwidmet wurden, werden mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung der Entwidmung im Amtlichen Anzeiger dem Sondervermögen zugewiesen.

I. Anlass

Das „Sondervermögen Stadt und Hafen" wurde mit Gesetz über das „Sondervermögen Stadt und Hafen" vom 27. August 1997 von der Freien und Hansestadt Hamburg als nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung gebildet, um das Projekt der städtebaulichen Umgestaltung des Gebietes „Innenstädtischer Hafenrand" sowie Maßnahmen der Zukunftsinvestition „Hafenerweiterung Altenwerder" zu finanzieren.

Durch die zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen hat sich, soweit das Gesetz die Zuweisung der dem Sondervermögen zugewiesenen Grundstücke und Anlagen regelt, Änderungsbedarf ergeben, dem das vorliegende Änderungsgesetz Rechnung trägt.

II. Wesentlicher Inhalt des Änderungsgesetzes

1. Dynamische Zuweisung von Grundstücken, die nach InKraft-Treten des Gesetzes erworben wurden, zum Sondervermögen (§ 1, Nummer 1.1 Änderungsgesetz: § 1 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über das Sondervermögen)

Das Gesetz über das „Sondervermögen Stadt und Hafen" (im folgenden „Sondervermögensgesetz") weist in § 1 Absatz 2 dem Sondervermögen die im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg stehenden Grundstücke einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile innerhalb bestimmter, sich aus dem Hafenentwicklungsgesetz ergebender Grenzen zu. In der bisher geltenden Formulierung erfasst das Gesetz nur diejenigen Grundstücke, die im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens im Eigentum der Freien und Hansestadt standen.

Die Entwicklung der HafenCity erfordert den Erwerb weiterer Grundstücke zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg, die nach Sinn und Zweck des Gesetzes in das Sondervermögen gehören. Das betrifft bislang die ehemaligen DB-Flächen im Bereich westlich der Bahntrasse, im Bereich des Oberhafens und im Bereich Zweibrückenstrasse sowie Zollflächen, die durch die Finanzbehörde, Liegenschaftsverwaltung (seit dem 1. April 2007: Immobilienmanagement), angekauft wurden und eines Grundstücks am Lohseplatz. Über den Ankauf weiterer Flächen wird zu gegebener Zeit zu entscheiden sein. Entsprechend der Zielsetzung des Gesetzes sollen die nach In-Kraft-Treten dieses Änderungsgesetzes erworbenen Flächen im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs automatisch dem Sondervermögen zugewiesen werden. Dies wird durch eine dynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Eigentumsverhältnisse erreicht.

2. Dynamische Herausnahme von dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen aus dem Sondervermögen und dynamische Zuweisung von entwidmeten Flächen zum Sondervermögen (§ 1 Nummern 1.1 und 1.2 Änderungsgesetz: § 1 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Sondervermögensgesetz)

Die dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Flächen sind von der Zuweisung der Flächen der Freien und Hansestadt Hamburg zum Sondervermögen ausgenommen (§ 1 AbBegründung satz 2 Satz 2). Im Rahmen der Neustrukturierung der Erschließung der HafenCity werden in großem Umfang bestehende dem öffentlichen Verkehr gewidmete Flächen entwidmet und umgenutzt sowie neue Verkehrsflächen errichtet und gewidmet. Der Zielsetzung des Gesetzes folgend ist es daher sinnvoll, nicht allein auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes abzustellen, sondern auch Flächen, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden, von der Zuweisung zum Sondervermögen auszunehmen (Absatz 3 Satz 1 Sondervermögensgesetz) und umgekehrt auch solche Flächen dem Sondervermögen zuzuweisen, die nach InKraft-Treten des Gesetzes entwidmet werden (Absatz 3 Satz 2 Sondervermögensgesetz). Zu den Übergangsvorschriften siehe unten 6.

3. Verzicht auf die Herausnahme bestimmter Flächen aus dem Sondervermögen, Wegfall der bisherigen Anlage 3 (§ 1

Nummer 2 Änderungsgesetz: § 1 Absatz 2 Sätze 2 und 3 der bisherigen Fassung des Sondervermögensgesetzes)

Nicht zum Sondervermögen gehören bestimmte, sich aus der geltenden Anlage 3 zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Sondervermögensgesetz ergebende vermietete Flächen. Diese Flächen waren zwar von Anfang an Bestandteil der Masterplanungen, aber zu dem Zeitpunkt, als das Gesetz über das Sondervermögen Stadt und Hafen beschlossen wurde, an Dritte vermietet und durch diese zum Teil auch bebaut.

Die dort bestehenden hafenbezogenen Nutzungen sollten bei Erlass des Gesetzes geschützt werden und wurden von der Realisierung der HafenCity zunächst ausgenommen.

Inzwischen haben sich die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der vermieteten Flächen dergestalt verändert, dass die entsprechenden Grundstücke nunmehr dem Sondervermögen zugewiesen werden können. Das Grundstück am Sandtorkai 6-7, auf dem eine Kaffee-Lagerei ansässig war, wurde bereits mit Rechtsverordnung des Senats vom 21. Mai 2002 in das Sondervermögen aufgenommen, da mit dem Unternehmen die Verlagerung des Betriebes vereinbart wurde.

Gegenwärtig stellt sich die Situation hinsichtlich der in der Anlage noch aufgeführten Grundstücke wie folgt dar:

Mit den Firmen Sänger (Magdeburger Str. 5-7) und FRIGO Gefrierhaus (Magdeburger Str. 6) wurde zwischenzeitlich eine Beendigung bzw. Verlagerung der Nutzungen vereinbart; beide Unternehmen haben den Standort mittlerweile verlassen. Die Flächen sind in die Entwicklung der HafenCity einbezogen. Die Fläche „Heinemann" (ehemals Magdeburger Str. 3) wurde im Juli 2004 an die selbstnutzende Firma verkauft. Der Kaispeicher B (ehemals Magdeburger Str. 1) wurde im Juli 2004 per Erbbaurechtsvertrag der „Tamm-Stiftung" übertragen. Die Speicherbauten der Fa. Diercke & Cons. (ehemals Magdeburger Str. 11-17) wurden bereits teilweise in Büros umgebaut. Die verbliebenen Lagerflächen sind von untergeordnetem Umfang. Das Gebäude „Koch" (ehemals Magdeburger Str. 19) wurde 2006 vom Sondervermögen Stadt und Hafen übernommen.

Auf Basis dieser Entwicklungen ist die ursprünglich zum Schutz der vormals ansässigen Hafenbetriebe geregelte Ausnahme der Flächen aus der HafenCity-Entwicklung und aus dem Sondervermögen überholt. Entsprechend soll die geltende Regelung in § 1 Absatz 2 und die zugehörige Anlage im Gesetz aufgehoben werden.

4. Übergang von Anlagen nach Herstellung mit Finanzmitteln des Sondervermögens „Stadt und Hafen" auf die Hamburg Port Authority und auf andere Bedarfsträger (§ 1

Nummer 1.2 Änderungsgesetz: § 1 Absätze 4 und 5 Sondervermögensgesetz)

Im Rahmen der Entwicklung der HafenCity werden mit Finanzmitteln des Sondervermögens Stadt und Hafen Kaimauern, Uferwände und -befestigungen (Uferanlagen) sowie Grünanlagen hergestellt oder saniert und dem künftigen Verwendungszweck entsprechend gestaltet. Dazu wurden diese Anlagen durch das Gesetz dem „Sondervermögen Stadt und Hafen" übertragen, das die Unterhaltung dieser Anlagen zu tragen hat, solange sie ihm zugewiesen sind.

Wie der Senat am 10. April 2001 auf Grund der Drucksache 2001/0370 (vom 3. April 2001 „Gesamtkostenübersicht und Vorausschau") beschlossen hat, soll die Übertragung von im Masterplan vorgesehenen Verkehrs-, Gemeinbedarfsund öffentlichen Grün- und Freiflächen kosten- und lastenfrei aus dem Sondervermögen in die Verwaltungsvermögen der zuständigen Bedarfsträger erfolgen. Die exakte Flächenzuweisung soll im Bebauungsplan geregelt werden.

Das Übertragungsdatum soll entweder die Fertigstellung der Anlage oder das Datum der Widmung der Flächen sein.

Kaimauern sollten nach ggf. erforderlicher Herstellung für die endgültige Nutzung durch das Sondervermögen nach damaliger Sachlage in das Verwaltungsvermögen des Amtes Strom- und Hafenbau übertragen werden. Auf Grund der Senatsdrucksache Nr. 2005/ 416 („Hamburg Port Authority") hat der Senat am 8.4.2005 hinsichtlich der Uferanlagen beschlossen, dass die in der zuvor genannten Drucksache getroffene Entscheidung analog für eine Übertragung auf die Hamburg Port Authority gelten soll.

Weiterhin werden im Rahmen der Entwicklung der HafenCity Flächen für andere öffentliche Nutzungen, z. B. für Schulen und Hochschulen, entwickelt. Diese Flächen sollen nach ihrer Festlegung aus dem Sondervermögen herausgelöst und dem Verwaltungsvermögen des jeweiligen Bedarfsträgers der Freien und Hansestadt Hamburg zugewiesen werden.

Um zu vermeiden, dass in jedem Einzelfall, wenn (nicht zu widmende) Anlagen mit Mitteln des Sondervermögens hergestellt oder saniert worden sind bzw. gebrauchsfertig übergeben werden können, das Gesetz über das „Sondervermögen Stadt und Hafen" geändert werden muss, erfolgt ein Übergang der entsprechenden Anlagen aus dem Sondervermögen in das Eigentum der Hamburg Port Authority (§ 1 Absatz 4 Sondervermögensgesetz) bzw. in das Verwaltungsvermögen der jeweiligen Bedarfsträger der Freien und Hansestadt Hamburg (§ 1 Absatz 5 Sondervermögensgesetz) zu dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Aufsichtsbehörde über das Sondervermögen ­ derzeit die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt ­ im Amtlichen Anzeiger die Herstellung der entsprechenden Anlage veröffentlicht bzw. die Anlage als öffentliche Grünund Erholungsanlage im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht wird. Entsprechendes gilt für bestimmte Flächen, die für Zwecke des Gemeinbedarfs genutzt werden sollen (§ 1 Absatz 5 Satz 2 Sondervermögensgesetz).

Das Eigentum an Kaianlagen, Uferwänden und -befestigungen sowie an Schifffahrtsanlagen geht auf die Hamburg Port Authority über, sobald im Amtlichen Anzeiger die Herstellung oder der gebrauchsfertige Zustand der jeweiligen Anlage bekannt gemacht wird. Damit übernimmt die Hamburg Port Authority auch die Unterhaltung dieser Anlagen. Hinsichtlich der Schifffahrtsanlagen wie z. B. Sportboothäfen in der HafenCity, die nicht zum originären

Aufgabenbereich der Hamburg Port Authority gehören, ist bereits vor der Herstellung dieser Anlagen zu klären, wer die Kosten für die Unterhaltung der Schifffahrtsanlagen trägt.

5. zu § 1 Nummern 1.3 und 1.4 Änderungsgesetz

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung infolge der Einfügung der Absätze 3 bis 5 (von § 1 Sondervermögensgesetz).

6. zu § 2 Änderungsgesetz (Übergangsvorschriften)

Die Übergangsregelung betrifft Flächen, die zwischen dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über das „Sondervermögen Stadt und Hafen" und dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsgesetzes von der Freien und Hansestadt Hamburg erworben wurden bzw. dem öffentlichen Verkehr ge- oder entwidmet wurden. Im Falle des Erwerbs der Flächen bzw. ihrer Entwidmung wachsen sie dem Sondervermögen zu; im Falle der Widmung gehen sie in das Verwaltungsvermögen des jeweils zuständigen Bedarfsträgers der Freien und Hansestadt Hamburg über. Als Zeitpunkt für die Zuweisung wird im Erwerbsfall auf die Eintragung im Grundbuch, im Falle der Entwidmung auf den Tag der öffentlichen Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger abgestellt. Auch im Falle der Widmung wird auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger abgestellt.