Das Innovationsquartier wird vom Senat durch eine Rechtsverordnung beschlossen

Darüber hinaus trägt das erhöhte Quorum dazu bei, mögliche konkurrierende Anträge im gleichen Quartier zu vermeiden.

Das Innovationsquartier wird vom Senat durch eine Rechtsverordnung beschlossen. Bei der Entscheidung über den Erlass der Rechtsverordnung und der Einrichtung des Innovationsquartiers hat der Senat ein Ermessen.

Voraussetzung dafür, dass der Senat das geplante Innovationsquartier durch Rechtsverordnung festsetzen kann, ist, dass bei der vorausgegangenen Abstimmung weniger als ein Drittel der Eigentümer der im Innovationsquartier belegenen Grundstücke oder weniger als ein Drittel der Eigentümer der im geplanten Innovationsquartier belegenen Grundflächen diesem widersprochen haben. Wie im GSED auch haben nur die Grundeigentümer und nicht die Mieter ein Widerspruchsrecht gegen das nach § 5 Absatz 6 öffentlich auszulegende Konzept und die Einrichtung eines Innovationsquartiers. Dies beruht auf dem Zuschnitt des Modells auf die Grundeigentümer: Grundeigentümer, die in der Regel ein langfristiges Interesse an der Entwicklung ihrer Immobilie haben, und nicht Mieter sind Abgabenpflichtige; und auch eine direkte Umlage der Abgabe über die Betriebskosten in laufenden Wohnmietverhältnissen ist nach vorliegender rechtlicher Einschätzung nicht zulässig.

Die Mieter können sich an einer Initiative aktiv beteiligen und bei der öffentlichen Auslegung des Maßnahmen- und Finanzierungskonzeptes ihre Bedenken und Anregungen einbringen. Hat die Auslegung wesentliche Änderungen des Konzepts ergeben, muss diese erneut durchgeführt werden. Darüber hinaus sind die Mieter nach § 6 Absatz 1 in der Umsetzungsphase bei der Aufstellung des jährlichen Maßnahmen- und Wirtschaftsplans in geeigneter Weise zu beteiligen. Die Ausgestaltung des Verfahrens steht im Ermessen des Aufgabenträgers. Von Seiten der Wohnungswirtschaft wurde betont, dass diese aus eigenem Interesse und im Interesse der Nachhaltigkeit der Maßnahmen auf eine umfassende und frühzeitige Beteiligung ihrer Mieter bei der Entscheidung über sowie der Durchführung der Maßnahmen achten wird.

§ 6 regelt die Umsetzung und Überwachung der ordnungsgemäßen Geschäftsführung des Aufgabenträgers. Hier ist vor allem festgelegt, wie vorzugehen ist, wenn von dem durch Rechtsverordnung festgelegten Maßnahmen- und Finanzierungskonzept für ein Innovationsquartier abgewichen werden soll. Der Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt die Geschäftsführung des Aufgabenträgers überwacht. Diese Aufgabe wird der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt mit dem Gesetz gemäß § 3 Absatz 1 Nr. 1 d des Gesetzes über die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt als neue Aufgabe übertragen. Entsprechend der Fokussierung des Gesetzentwurfs auf Wohnquartiere wird hier statt der Handelskammer Hamburg die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt in den Prozess mit einbezogen. Die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt vereint den Vorteil der Sachnähe und Kenntnis von den Zusammenhängen in Wohnquartieren und bei Grundeigentümern mit der für die Stellung als Aufsichtsorgan notwendigen Unparteilichkeit.

In den §§ 7, 8 und 9 sind die Verfahren der Abgabenerhebung und Mittelverwendung geregelt. Für jeden betroffenen Grundeigentümer ist der einzelne Abgabenbeitrag jederzeit einfach berechenbar, da als Bemessungsgrundlage der Einheitswert des Grundstücks gewählt wurde. Das Abgabenaufkommen steht mit Ausnahme einer Verwaltungspauschale, die Hamburg verbleibt, dem Aufgabenträger zu. Für Härtefälle und nicht nutzbare Grundstücke sind Ausnahmetatbestände festgelegt worden. Die Tatsache, dass es sich um ein städtisches Grundstück handelt, stellt keinen Ausnahmetatbestand dar.

§ 8 legt für Innovationsquartiere, die sich die Erstellung einer Lärmschutzanlage zur Aufgabe gemacht haben, einen abweichenden, der Verteilung der Vorteile angepassten, Maßstab zur Erhebung der Abgabe fest.

Durch die in § 10 festgeschriebene maximale Laufzeit von fünf Jahren (bzw. fünfzehn Jahre bei Lärmschutzanlagen) für ein Innovationsquartier ist für jeden Abgabepflichtigen mit Hilfe des Maßnahmen- und Finanzierungskonzepts die Abgabe kalkulierbar.

6. Kosten

Finanzielle Abwicklung der Abgabe

Für die einzuziehende Abgabe und zu ihrer Auskehrung an die Aufgabenträger sollen neue Einnahme- und Ausgabetitel eingerichtet werden. Dies gilt entsprechend für die Einnahme und Weiterleitung der Verwaltungspauschalen.

Die Abwicklung soll sich an diejenige beim BID-Modell anlehnen, zu welchem gerade ein Erfahrungsbericht vorgelegt wird. Hierfür soll nach Einrichtung des ersten Innovationsquartiers im Einzelplan 6 jeweils ein Ausgabensowie ein Einnahmetitel geschaffen werden, über welchen die Abgabe abgewickelt werden kann. Für die Erhebung der Verwaltungspauschale soll weiterhin die Finanzbehörde zuständig sein.

Verwaltungsaufwand

Für den Verwaltungsaufwand wird eine Pauschale vom Abgabenaufkommen einbehalten, deren Höhe vom Senat durch die jeweilige Rechtsverordnung bestimmt wird.

Nach der Pilotphase soll überprüft werden, ob der Verwaltungsaufwand durch die Pauschale gedeckt beziehungsweise in einem angemessenen Verhältnis ausgeglichen wird.

Abgaben für städtische Liegenschaften

Eine Belastung des Haushaltes kann sich dadurch ergeben, dass Liegenschaften der Freien und Hansestadt Hamburg in einem Innovationsquartier belegen sind. Da für öffentliche Gebäude zumeist kein Einheitswert festgestellt wird, ist für diese städtischen Liegenschaften statt des Einheitswertes das Produkt aus dem Mittelwert der im Innovationsquartier je Quadratmeter Grundstücksfläche der veranlagten Grundstücke festgestellten Einheitswerte und der Fläche des jeweiligen Grundstücks für die Abgabe zugrunde zu legen. Eine Befreiung der Eigentümer von der Abgabenpflicht sieht das Gesetz allerdings immer dann vor, wenn eine bauliche Nutzung des Grundstücks nicht oder nur zu Zwecken des Gemeinbedarfs möglich ist oder wenn die Heranziehung zu den Abgaben auf Grund der tatsächlichen Nutzung eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. Insbesondere für Liegenschaften, die mittelfristig nicht auf dem Hamburger Immobilienmarkt verwertbar sind und aus denen folglich eine Wertsteigerung des Grundstücks durch Einbezug in ein Innovationsquartier nicht festgestellt werden kann, ist die im Gesetz vorgesehene Ausnahme- und Härtefallregelung im Einzelfall zu prüfen.

Nichtigkeit des Gesetzes/Ausfall des Aufgabenträgers

Die Möglichkeit, dass das Gesetz oder Teile des Gesetzes nach Klagen Betroffener für verfassungswidrig erklärt wird, stellt trotz der Ergebnisse der rechtlichen Begutachtung ein heute noch nicht abschließend kalkulierbares Haushaltsrisiko dar. Diese Gefahr besteht insbesondere dann, wenn die Nichtigkeit des Gesetzes festgestellt wird und bereits mit der Umsetzung von Maßnahmen begonnen worden ist. Falls bereits verwendete Abgaben an die einzelnen Grundeigentümer zurückerstattet werden oder z. B. Baumaßnahmen im öffentlichen Raum abgeschlossen werden müssen, besteht für Hamburg das Risiko, die Zahlungen übernehmen zu müssen. Da Hamburg mit diesem Gesetz rechtliches Neuland betritt und auch die anhängigen Rechtsverfahren gegen die Abgabenerhebung auf Grund des GSED noch nicht abgeschlossen sind, muss auf dieses verbleibende Haushaltsrisiko hingewiesen werden.

Auch wenn der Aufgabenträger missbräuchlich die eingezogenen Mittel einsetzt, sie trotz der Überwachung durch die Hamburgische Wohnungsbaukreditanstalt veruntreut oder auf Grund von Insolvenz zahlungsunfähig wird, besteht für Hamburg ggf. das Risiko, wie geschildert einspringen zu müssen. Die genannten Risiken sollen durch die Regelungen im öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Aufgabenträger und durch die Ausgestaltung der Leistungsbescheide minimiert werden.

Finanzierung durch die WK

Aus den Erfahrungen mit den BIDs hat sich ergeben, dass sich Geschäftsbanken bisher sehr verhalten gegenüber Finanzierungen dieses in Deutschland noch neuen Modells gezeigt haben. Daher soll die WK mit der Durchführung von Zwischenfinanzierungen in der Vorbereitungsphase und Maßnahmenfinanzierungen bei der Realisierung von Innovationsquartieren nach diesem Gesetz sowie von Innovationsbereichen nach dem Gesetz zur Stärkung der Dienstleistungs- und Einzelhandelszentren (GSED) beauftragt werden.

Während die Maßnahmenfinanzierung haushaltsneutral erfolgen soll, besteht ein geringes bis mittleres Ausfallrisiko des Haushalts bei der Verbürgung von ggf. erforderlich werdenden Zwischenfinanzierungen durch die WK.

Dem liegt folgendes zugrunde: In der Vorbereitungsphase können Planungskosten entstehen, die mangels Kreditbereitschaft von Geschäftsbanken unter Umständen von der WK über Kredite an den Aufgabenträger beziehungsweise an die private Initiative zwischenfinanziert werden. Da in diesem Zeitraum keinerlei Sicherheit besteht, ob das Innovationsquartier eingerichtet und die Planungskosten im Rahmen der übrigen Maßnahme verrechnet werden können, besteht ein Ausfallrisiko, welches durch eine Bürgschaft der Freien und Hansestadt Hamburg abgedeckt werden soll. Hierzu ist die Regelung im Haushaltsbeschluss 2007/2008 in Artikel 2 c Nr. 10 Übernahme von Sicherheitsleistungen zugunsten der WK, wie im folgenden kursiv dargestellt, inhaltlich zu erweitern: „Zugunsten der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt im Haushaltsjahr 2007 und im Haushaltsjahr 2008 jeweils bis zur Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro zur Absicherung ausgeliehener Wohnungsbauförderungsmittel bei besonderen Wohnbauförderungsmaßnahmen sowie zur Absicherung von zur Zwischenfinanzierung der Planungskosten in der Vorbereitungsphase von Innovationsquartieren nach dem Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen und von Innovationsbereichen nach dem Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (GSED) ausgeliehenen Mitteln. Die Ermächtigungen der Haushaltsbeschlüsse 2004 bis 2006 gelten weiter, soweit in diesen Jahren in Aussicht gestellte Sicherheitsleistungen vertraglich noch nicht übernommen worden sind."

Dieses Petitum findet sich auch in der Senatsdrucksache zur Änderung des Gesetzes zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (GSED) einschließlich der Vorlage eines Erfahrungsberichtes BID, wieder, da im Vorfeld nicht klar ist, welche Drucksache zuerst beschlossen wird und Bezüge zu beiden Drucksachen bestehen.

7. Pilotprojekt Steilshoop Steilshoop ist ein Musterbeispiel einer Großwohnsiedlung nach dem Leitbild „Urbanität durch Dichte" mit heute 6.400 Wohnungen und etwa 14.800 Einwohnern. Mitte der 80er Jahre setzen die typischen Probleme von Großsiedlungen dieser Art ein, so dass ein Sanierungsgebiet für die Jahre von 1991 bis 2000 festgelegt wurde. Dies führte zu spürbaren Verbesserungen der Situation. Seit Beendigung der Sanierung ist jedoch wieder ein Abwärtstrend und Imageproblem erkennbar. Zur Behebung dieser Probleme ist Steilshoop als eines von sechs Projektgebieten der in 2006 von der Bürgerschaft beschlossenen Initiative „Lebenswerte Stadt Hamburg" ausgewählt worden (vgl.). Bestandteil der Initiative „Lebenswerte Stadt Hamburg" ist auch die Absicht, mit jedem Teilprojekt Mustergültiges für andere Wohngebiete auszuprobieren. In Steilshoop soll gemeinsam mit den Wohnungseigentümern das Modell HID erprobt werden. Zur Vorbereitung des HID Steilshoop ist ein Lenkungsausschuss mit Vertretern der Stadt (BSU, Bezirksamt Wandsbek) und den Grundeigentümern (Gagfah, SAGA/GWG, drei Vertretern der Genossenschaften) sowie einem sozialen Träger im Februar 2007 gebildet worden, der ein Mal monatlich tagt. Basis der Vorbereitung, die weder für das BID-Verfahren, noch in Zukunft für das HID-Verfahren gesetzlich geregelt ist, ist das GSED.

In einem eintägigen Workshop sind im Mai 2007 die folgenden Handlungsfelder und Maßnahmen bestimmt worden:

­ Das zentrale Einkaufszentrum und sein Umfeld (Zustand, Branchenmix, öffentlicher Raum), mit dem Ziel, die Aufenthaltsqualität zu verbessern, das Center im Bestand zu sichern und einen ausgewogenen Branchenmix zu erreichen.

­ Durch eine einheitliche Pflege der Grünflächen, durch regelmäßige Fassadenreinigung und durch eine über dem Standard liegende Wegereinigung soll der öffentliche und halböffentliche Raum geordnet und der Sauberkeitsstandard verbessert werden.

­ Das individuelle Sicherheitsbedürfnis der Bewohner soll durch eine Erweiterung des erfolgreichen Logenkonzeptes unter dem Stichwort „mobile Loge" erhöht werden.

­ Durch Marketingmaßnahmen soll das Image der Siedlung verbessert werden.

­ Durch eine Umgestaltung und neu organisierte Pflege soll die zentrale Mittelachse in ihrer ursprünglichen Funktion als fußgänger- und familienfreundliche

Erschließung der Siedlung gestärkt werden. Dies ist die zentrale Maßnahme. Für diese Maßnahme ist eine Kostenteilung zwischen der Stadt und den privaten Grundeigentümern vorgesehen. Sie entspricht der Flächenaufteilung von 60 % für die Stadt und 40 % für die Grundeigentümer. Die Achse Steilshoop soll im Rahmen der „Aktiven Stadtteilentwicklung" (Soziale Stadt) aufgewertet werden. Steilshoop ist ein Fördergebiet der „Aktiven Stadtteilentwicklung" und soll in das Bund-Länder-Programm „Die Soziale Stadt" aufgenommen werden. Das Bezirksamt Wandsbek hat diese Maßnahme mit rund 4,3 Mio. Euro für 2008­2011 angemeldet. Die Prüfung der Mittelverfügbarkeit bei dem entsprechenden Titel 6100.893.11 ist noch nicht abgeschlossen.

Derzeit werden die entsprechenden Maßnahmen näher definiert, abgestimmt und kalkuliert. Im Rahmen des Projekts „Lebenswerte Stadt Hamburg" ist mit einzelnen Maßnahmen bereits begonnen worden, z. B. mit dem Wettbewerb für die Umgestaltung der Mittelachse und der Ausschreibung für die Grünpflege. Ziel ist es, nachdem die dazu notwendige gesetzliche Grundlage vorhanden ist, den Antrag zur Einrichtung eines HID Anfang/Mitte 2008 zu stellen.

Die HafenCity Universität (HCU) wird das Pilotprojekt bis Mitte 2008 wissenschaftlich begleiten. Erste Ergebnisse und Diskussionspunkte sind bereits in die Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens und den Workshop eingeflossen. Ein ausführlicher Bericht darüber wird Anfang 2008 vorliegen. Danach wird die HCU das Projekt weiter wissenschaftlich beobachten. Vertreter der HCU nehmen an den Sitzungen des Lenkungsausschusses teil.

8. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle

1. das anliegende Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen beschließen und

2. die Regelung in Artikel 2 c Nr. 10 des Haushaltsbeschlusses 2007/2008 Übernahme von Sicherheitsleistungen zu Gunsten der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt, wie im folgenden kursiv dargestellt, inhaltlich erweitern: „Zugunsten der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt im Haushaltsjahr 2007 und im Haushaltsjahr 2008 jeweils bis zur Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro zur Absicherung ausgeliehener Wohnungsbauförderungsmittel bei besonderen Wohnbauförderungsmaßnahmen sowie zur Absicherung von zur Zwischenfinanzierung der Planungskosten in der Vorbereitungsphase von Innovationsquartieren nach dem Gesetz zur Stärkung von Wohnquartieren durch private Initiativen und von Innovationsbereichen nach dem Gesetz zur Stärkung der Einzelhandels- und Dienstleistungszentren (GSED) ausgeliehenen Mitteln. Die Ermächtigungen der Haushaltsbeschlüsse 2004 bis 2006 gelten weiter, soweit in diesen Jahren in Aussicht gestellte Sicherheitsleistungen vertraglich noch nicht übernommen worden sind."