Hauptverkehrsstraßen

Die Bürgerschaft hat in ihrer Sitzung am 24./25. August 2005 folgendes Ersuchen an den Senat beschlossen: „Der Senat wird ersucht,

1. zu prüfen, auf welchen mehrspurigen, stark belasteten Hauptverkehrsstraßen das Halten/Parken auf dem rechten Fahrstreifen generell oder zumindest während der Hauptverkehrszeiten verboten werden könnte.

2. weiterhin verstärkt gegen Falschparker auf mehrspurigen Hauptverkehrsstraßen vorzugehen." II. Stellungnahme des Senats

Allgemeines:

Das Ersuchen unterstützt die verkehrspolitischen Zielsetzungen des Senats, die Nutzung der vorhandenen Verkehrsinfrastruktur weiter zu optimieren und damit den Verkehrsfluss vor allem für den Wirtschaftsverkehr zu verbessern und zugleich die Verkehrssicherheit zu fördern.

Dazu können bedarfsgerechte Regelungen bzw. Beschränkungen des ruhenden Verkehrs im Zuge stark belasteter Hauptverkehrsstraßen und die polizeiliche Überwachung der in solchen Bereichen angeordneten Halt- und Parkverbote sowie das konsequente Vorgehen gegen das sog. „Zweite-ReiheParken" beitragen.

Bestimmungen der Straßenverkehrs-Ordnung zum Halten und Parken

Das Halten und Parken ist im Umfang der wegerechtlichen Widmung einer öffentlichen Verkehrsfläche und der Bestimmungen des § 12 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) grundsätzlich auch auf mehrspurigen Hauptverkehrsstraßen zulässig.

Die allgemeinen Verhaltensregeln des § 12 Absatz 1 StVO verbieten das Halten jedoch u. a. ­ an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,

­ im Bereich von scharfen Kurven,

­ vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,

­ im Bereich von auf der Fahrbahn markierten Richtungspfeilen und Grenzmarkierungen für Haltverbote,

­ bis zu 10 m vor Lichtzeichenanlagen und negativen Vorfahrtzeichen, wenn diese dadurch verdeckt werden.

Das Parken auf der Fahrbahn ist nach den Bestimmungen des § 12 Absatz 3 StVO u. a. unzulässig

­ vor Grundstücksein- und ausfahrten,

­ in einem Bereich von 5 m vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen,

­ bis zu 15 m vor und hinter Haltestellenschildern,

­ wenn neben einer Fahrstreifenbegrenzung (durchgezogene Linie im Bereich der Fahrbahn) ein Raum mit einer Breite von weniger als 3 m verbleibt,

­ wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,

­ wo das Parken auf der Nebenfläche (Gehweg) zugelassen bzw. angeordnet ist.

Dabei gilt gemäß § 12 Absatz 2 StVO: Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Das Halten und Parken darf nach den Bestimmungen des § 45 Absatz 9 StVO über die allgemeinen Regelungen des § 12 StVO hinaus durch die Anordnung von Verkehrszeichen (ggf. auch zeitlich begrenzt) nur dort verboten werden, wo dies auf Stellungnahme des Senats zum Ersuchen der Bürgerschaft vom 24./25. August 2005 „Parken an und auf Hamburger Straßen" (Drucksache 18/2690)

Grund der besonderen Umstände (z. B. Unfallhäufungen, erhebliche Behinderungen des Verkehrsflusses) zwingend geboten ist. Es bedarf insofern vor der Anordnung von Haltverboten oder Parkverboten in jedem Einzelfall einer entsprechend sorgfältigen Prüfung der örtlichen Umstände und einer daraus abzuleitenden, rechtlich belastbaren Begründung der Straßenverkehrsbehörde, die einer jederzeit möglichen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung standhält.

Bearbeitung von Ziff. 1 des Ersuchens

Die Prüfungen der Straßenverkehrsbehörde, auf welchen stark belasteten Hauptverkehrsstraßen das Halten und Parken auf dem rechten Fahrstreifen generell oder zumindest während der Hauptverkehrszeiten verboten werden könnte, umfasste insgesamt 53 Strecken in ausgewählten stark belasteten Hauptverkehrsstraßenzügen mit einer durchschnittlichen werktäglichen Verkehrsbelastung von ca. 30.000 bis zu ca. 140.

Fahrzeugen und einer entsprechend großen Bedeutung sowohl für den innerörtlichen als auch für den überregionalen Individual- und Wirtschaftsverkehr. Es handelte sich dabei weit überwiegend um Bundesstraßen. Einbezogen in die Untersuchung wurden aber auch inzwischen herabgestufte ehemalige Bundesstraßen sowie sich daran unmittelbar anschließende Streckenabschnitte mit entsprechender verkehrlicher Bedeutung.

Neben der baulichen Gestaltung und der vorhandenen Verkehrsbelastung wurden auch die bereits bestehenden Regelungen und Beschränkungen für den ruhenden Verkehr erfasst.

Ergänzend wurden das Verkehrslagebild und ­ im Hinblick auf eine ggf. bestehende besondere Gefahrenlage ­ die Unfallstatistik ausgewertet.

Die Erhebung der baulichen Gestaltung erfolgte im Rahmen der Streckenbereisungen und Verkehrsbeobachtungen.

Die Verkehrsbelastungen „DTVw 2003" (durchschnittliche werktägliche Verkehrsstärken) der untersuchten Straßen wurden von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt durch Zählungen bzw. Messungen an automatischen Pegeln ermittelt.

Im Rahmen der örtlichen Überprüfungen wurde festgestellt, dass in den untersuchten Straßen bereits weit überwiegend Regelungen bzw. Beschränkungen für den ruhenden Verkehr vorhanden sind. Es gibt aber auch einzelne Streckenabschnitte ohne jede Beschränkung für den ruhenden Verkehr, auf denen das Halten und Parken im rechten Fahrstreifen zwar zulässig wäre, davon aber mangels Bedarf oder auf Grund des hohen Verkehrsdrucks regelmäßig kein Gebrauch gemacht wird.

Die Auswertung des Verkehrslagebildes erfolgte auf der Grundlage der Bewertung von Erkenntnissen aus Straßenakten und Schriftverkehr (z. B. Hinweise und Beschwerden von Verkehrsteilnehmern) sowie den ergänzend zielgerichtet durchgeführten Verkehrsbeobachtungen insbesondere zu den Hauptverkehrszeiten.

Die Auswertung der Unfallstatistik wurde anhand von Datenbankauszügen vorgenommen. Dabei ergab sich jedoch das Problem, dass eine eindeutige Abgrenzung bzw. Zuordnung des Unfallgeschehens zu reinen Parkvorgängen im rechten Fahrstreifen mehrspuriger Hauptverkehrsstraßen regelmäßig kaum möglich ist, weil die registrierten Verkehrsunfälle im Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr zumeist mit individuellem Fehlverhalten der Fahrzeugführer wie unachtsames Öffnen von Türen, Fehler beim Ein- und Ausparken, aber auch Fahrfehlern im fließenden Verkehr einhergehen. Bei der Gesamtbetrachtung des Unfallgeschehens haben sich in den untersuchten Hauptverkehrsstraßenzügen gleichwohl keine besonderen Auffälligkeiten ergeben.

Ergebnis

Die aktuellen Feststellungen und Bewertungen der Straßenverkehrsbehörden haben zur Anordnung von Haltverboten auf Grund veränderter Verkehrsverhältnisse oder zunehmender gewerblicher Nutzungen und Kundenverkehre an den stark belasteten Hauptverkehrstraßen

­ Lübecker Straße

­ Wandsbeker Chaussee

­ Oberaltenallee

­ Hamburger Straße geführt. Es handelte sich dabei um Streckenabschnitte, in denen zuvor keinerlei Regelungen bzw. Beschränkungen für den ruhenden Verkehr bestanden und der fließende Verkehr zunehmend durch ordnungsgemäß im rechten Fahrstreifen abgestellte Fahrzeuge behindert wurde. Die weiteren Untersuchungsergebnisse sind der Anlage 1 zu entnehmen.

Die regelmäßige Überprüfung der bestehenden Regelungen ist auch unabhängig von diesem Bürgerschaftlichen Ersuchen weiterhin eine ständige Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden.

Sie werten im Rahmen des täglichen Dienstes regelmäßig das Verkehrslagebild und das Unfallgeschehen aus, ergänzen diese Erkenntnisse durch gezielte Verkehrsbeobachtungen und treffen die daraus abzuleitenden straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen und Anordnungen, um ein Höchstmaß an Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und die Verkehrsregelungen den jeweils aktuellen Verkehrsverhältnissen und -bedürfnissen möglichst zeitnah anzupassen.

Ausfluss dieser seit Jahren kontinuierlich durchgeführten Arbeit sind die bereits bestehenden Regelungen bzw. Beschränkungen des ruhenden Verkehrs in der weit überwiegenden Zahl der untersuchten Hauptverkehrsstraßenzüge. Bei den Anordnungen von Halt- und Parkverboten werden die Straßenverkehrsbehörden aber auch weiterhin die Bedürfnisse von Anwohnern, Gewerbetreibenden und deren Kunden sowie des Lieferverkehrs abwägen und im erforderlichen Umfang berücksichtigen.

Störungen im Verkehrsfluss im Zuge von Hauptverkehrsstraßen sind jedoch auch bei angeordneten Halt- und Parkverboten nicht gänzlich auszuschließen. Sie werden oftmals durch Verkehrsunfälle, im Fahrbahnbereich eingerichtete Baustellen oder das verbotswidrige Halten und Parken in „Zweiter Reihe" verursacht.

Bearbeitung von Ziff. 2 des Ersuchens

Das konsequente Vorgehen gegen ordnungswidriges Parken z. B. in „Zweiter Reihe", aber auch verbotswidriges Dauerparken in Ladezonen und Seitenstreifen, das insbesondere im Zuge von Hauptverkehrsstraßen zu erheblichen und vermeidbaren Behinderungen des fließenden Verkehrs zu Verkehrsspitzenzeiten führen kann, bildet nach wie vor einen Schwerpunkt der polizeilichen Überwachungstätigkeit im ruhenden Verkehr.

Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit des Straßennetzes sowie den Verkehrsfluss zu erhalten bzw. zu fördern, vermeidbare Behinderungen und Staus abzubauen, die bestimmungsgemäße Nutzung von Ladezonen und Seitenstreifen durch den Lieferverkehr zu ermöglichen und damit Ladevorgänge in „Zweiter Reihe" abzuwenden sowie erhöhte Lärm- und Abgasemissionen durch „Stop-and-Go-Verkehre" zu reduzieren.

Zugleich sollen durch die Beseitigung von verbotswidrig bzw. verkehrsbehindernd abgestellten Fahrzeugen im Fahrbahnbereich die Unfallrisiken vermindert werden, die durch not wendige Brems- und Ausweichmanöver bzw. Fahrstreifenwechsel regelmäßig entstehen.

Dabei werden insbesondere die bekannten Hauptverkehrsstraßen kontrolliert, auf denen es zumeist zu den Verkehrsspitzenzeiten zu Störungen des Verkehrsflusses durch „ZweiteReihe-Parker" kommt. Die Polizei ahndet die Verstöße und beseitigt unverzüglich die Störungen vielfach durch die sofortige Einleitung von Abschleppvorgängen. Flankierend werden die Fahrzeugführer mit einem Infoblatt (s. Anlage 2) über Sinn und Zweck der polizeilichen Überwachung und der getroffenen Maßnahmen informiert.

Dadurch soll das Parkverhalten der angetroffenen Fahrzeugführer dahingehend beeinflusst werden, dass insbesondere Parkverbote zur Gewährleistung des Verkehrsflusses und zur störungsfreien Abwicklung des Lieferverkehrs in Ladezonen und Seitenstreifen wieder zunehmend Beachtung finden und im Interesse aller Verkehrsteilnehmer auch zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit als notwendig akzeptiert werden.

Hierzu wurden neben dem hamburgweiten Einsatz von Verkehrsüberwachungskräften ab März 2003 für einen längeren Zeitraum auch Teilkräfte des Verkehrsordnungsdienstes zur Ahndung des verbotswidrigen Parkens in „Zweiter Reihe" insbesondere in der Hamburger City und innenstadtnahen Bereichen zu einer Zentraleinheit (ZVOD) zusammengefasst und bei der Verkehrsdirektion bzw. ab 1. Oktober 2006 bei der Zentraldirektion (ZD 54) der Polizei organisatorisch angebunden.

Ergebnis

Das konzentrierte Vorgehen gegen Falschparker in diesem Bereich hat im Jahre 2005 zu 158.202 eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren und 6.125 Abschleppvorgängen geführt.

Im Jahre 2006 konnten trotz der Personalbindung anlässlich der FIFA-WM 2006 und dem erforderlichen Einsatz von zuvor mit der Überwachungstätigkeit betrautem Personal im Objektschutz noch 95.502 Ordnungswidrigkeitenverfahren und 4.549 Abschleppvorgänge eingeleitet werden.

Im Jahre 2007 wurden bis Ende April 48.130 Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet und 1.655 Abschleppvorgänge durchgeführt, obwohl ein Teil des Personals noch im Objektschutz gebunden war.

Bei der polizeilichen Überwachung des ruhenden Verkehrs bildet die Verfolgung und konsequente Ahndung von verbotswidrigen Parkvorgängen in „Zweiter Reihe" auch weiterhin einen Schwerpunkt.