Mietwohnungen

1. Ausgangslage:

Die Bürgerschaft hat vor dem Hintergrund einer planerischen Neuausrichtung im Bereich der Strafvollzugsanstalten durch das Planverfahren Ohlsdorf 26 den Senat ersucht,

1. zu ermitteln, zu welchen Konditionen die Dienstwohnungen der JB ins Eigentum oder in die Verwaltung von SAGA/GWG überführt werden können und anschließend eine Übertragung vorzunehmen. Dabei müssen die Interessen der jetzigen Mieterinnen und Mieter langfristig gesichert werden,

2. zu prüfen, ob weitere Dienstwohnungen Hamburger Behörden in die Verwaltung oder in das Eigentum der städtischen Wohnungsbaugesellschaften überführt werden sollten. (Drucksache 18/4983)

2. Stellungnahme

Nach Umsetzung des Projektes „Modell Hamburg Süd" (vgl. Drucksache 18/4630) befinden sich insgesamt 675 Dienstwohnungen im Eigentum der Stadt; zu den Einzelheiten wird im Übrigen auf die Drucksache 18/5001 verwiesen. „Dienstwohnungen" sind Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beschäftigten mit bestimmten Dienstposten ausdrücklich als Dienstwohnung ohne Mietvertrag aus dienstlichen Gründen nach Maßgabe der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen der Freien und Hansestadt Hamburg (HmbDWV) zugewiesen werden (vgl. § 2 HmbDWV). Da ein Mietverhältnis begriffsnotwendig fehlt, sind die Dienstwohnungsinhaberinnen und -inhaber keine Mieterinnen oder Mieter.

Das Dienstwohnungsverhältnis der Beamtinnen oder Beamten ist öffentlich-rechtlicher, dasjenige der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer privatrechtlicher Natur. In jedem Falle ist es untrennbarer Bestandteil des Beschäftigungsverhältnisses. Das hat folgende Vorteile für die Freie und Hansestadt Hamburg:

­ Die Mietvorschriften des BGB finden nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich keine Anwendung.

­ Die von den Beschäftigten zu entrichtende Dienstwohnungsvergütung setzt die Freie und Hansestadt Hamburg einseitig fest (§ 9 HmbDWV).

­ Jede Steigerung der ortsüblichen Vergleichsmiete schlägt auf die Dienstwohnungsvergütung durch und führt zu deren Erhöhung (vgl. § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 HmbDWV).

­ Dienstwohnungsvergütung und Betriebskosten werden auf die Bezahlung angerechnet und einbehalten (§ 10 HmbDWV).

­ Beamtinnen und Beamte können selbst schwerste Mängel der Dienstwohnung nur geltend machen und eine höhere Besoldungsauszahlung verlangen, wenn die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung rückwirkend aufgehoben wird.

­ Streitigkeiten mit beamteten Dienstwohnungsinhabern sind solche aus dem Beamtenverhältnis und können daher schon im Widerspruchsverfahren beigelegt werden.

Eine Wohnung ist so lange eine Dienstwohnung, als sie unter den strengen Voraussetzungen des § 3 HmbDWV als solche zugewiesen worden ist (vgl. § 2, § 3 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2). Die Zuweisung begründet zugleich das Dienstwohnungsverhältnis (§ 4 Abs. 1). Sie kann jederzeit widerrufen werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2), bei ansonsten unverändert fortbestehenden Voraussetzungen verlangt die HmbDWV hierfür dienstliche Gründe (§ 8 Abs. 1 Satz 2).

Übertragung von ehemaligen Dienstwohnungen der Justizbehörde an SAGA/GWG

Die Justizbehörde verfügt insgesamt über 184 Dienstwohnungen, davon 133 in unmittelbarer Nachbarschaft der Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel. Neben den Dienstwohnungen im Bereich der JVA Fuhlsbüttel verfügt die Justizbehörde über Dienstwohnungen in Neuengamme und in der Innenstadt.

Mit Wegfall der ständigen Dienstbereitschaft der Justizbeamten auch außerhalb der Dienstzeit entfiel die Notwendigkeit, eine Dienstwohnung vorzuhalten. Die Dienstwohnverhältnisse sollen daher beendet werden, da die Voraussetzungen gem. § 3 HmbDWV entfallen sind. Für die Bediensteten ergibt sich ein weiterer besonderer Vorteil daraus, dass die an die SAGA/GWG übertragenen Wohnungen auch an Nichtbedienstete vermietet werden können, so dass die jetzigen Bewohner auch nach Ausscheiden aus dem Justizdienst in den Wohnungen bleiben können.

a. Wohnungen bei der JVA Fuhlsbüttel

Mit der SAGA/GWG sind Gespräche über die Wohnungen in unmittelbarer Nachbarschaft der JVA Fuhlsbüttel aufgenommen worden. Mit der SAGA/GWG ist verabredet, dass zunächst die Verwaltung der Immobilien übertragen werden soll. In einem zweiten Schritt ist beabsichtigt, die Grundstücke an die Gesellschaft zu veräußern. Da dies u. a. die Einholung eines Verkehrswertgutachtens erfordern wird, andererseits aber ein erheblicher Instandsetzungsrückstau zu verzeichnen ist, ist dieses zweistufige Vorgehen vereinbart worden. Dienstwohngebäude, die sich in unmittelbarer Nähe der Anstaltsmauer befinden, verbleiben aus Sicherheitsgründen im Verwaltungsvermögen der Justizbehörde.

Voraussetzung der Übertragung der Verwaltung an die SAGA/GWG ist die Beendigung der Dienstwohnungsverhältnisse. Es ist aber eine enge Verzahnung zwischen dem Widerruf der Dienstwohnungszuweisung und dem Abschluss eines Mietverhältnisses mit SAGA/GWG vorgesehen, um den Bediensteten der Justizbehörde ein „Vertragsvakuum" zu ersparen.

Die Dienstwohnungsinhaberinnen und -inhaber haben davon Kenntnis, dass die Justizbehörde anstrebt die Verwaltung der Immobilien abzugeben. Konkrete Gespräche werden in Kürze im Zusammenhang mit der Umstellung der Dienstwohnungsverhältnisse auf Wohnraummietverträge geführt werden. Die bestehenden finanziellen Rahmenbedingungen der Dienstwohnungsvereinbarungen werden hierbei übernommen. Die Wahrung der Interessen der Bewohner ist dadurch sichergestellt.

b. Wohnungen in Neuengamme

In Neuengamme befinden sich Dienstwohnungen im Bereich Klinkerweg, Jean-Dolidier-Weg, Neuengammer Hausdeich. Auch hier kann die Dienstwohnungseigenschaft aufgehoben werden.

Für diese Wohnungen kommt eine Übernahme durch SAGA/GWG nicht in Betracht, es ist vielmehr beabsichtigt, die bebauten Grundstücke real zu teilen und die dabei neu entstehenden Grundstücke mit Doppelhaushälften an die bisherigen Dienstwohnungsinhaberinnen und -inhaber, ggf. auch an Dritte zu veräußern. Die übrigen zusammenhängenden Grundstücksteile sollen für eine Bebauung mit Einzel- bzw. Doppelhäusern teilungsvermessen werden und sodann im Höchstgebotsverfahren veräußert werden.

c. Wohnungen in der Innenstadt

In der Innenstadt verfügt die Justizbehörde über Dienstwohnungen im Gebäudekomplex Drehbahn/Dammtorwall/Caffamacherreihe und am Sievekingplatz. Die Dienstwohnungen befinden sich ausnahmslos in Verwaltungs- bzw. Gerichtsgebäuden. Sämtliche Gebäude sind unterdessen an privatrechtliche städtische Gesellschaften verkauft worden, so dass die Stadt lediglich Nutzer, nicht aber Eigentümer ist und eine Übertragung dieses Dienstwohnungsbestandes an die städtischen Wohnungsbau-gesellschaften ausscheidet.

Schließlich verfügt die Justizbehörde am Holstenglacis 1, 1 a und 4 über sog. Dienstwohnzimmer, die teils vermietet, teils im Wege des Dienstwohnungsrechts vergeben werden, wenn hierfür Bedarf besteht. Auch diese Räumlichkeiten sind für eine Übertragung auf eine städtische Wohnungsbaugesellschaft nicht geeignet, da auch diese Zimmer sich in Gebäuden befinden, die von Verwaltungseinheiten genutzt werden.

Zu 2

Keine Übertragung der Verwaltung bestehender Dienstwohnungen an private Dritte

Wenn eine Dienstwohnungszuweisung widerrufen wird, bestehen keine Bedenken, bisherige Dienstwohnungen als Mietwohnungen weiterhin an Bedienstete zu vergeben.

Dieses ist regelmäßig nicht mit einer Veränderung der Mietkosten verbunden, da sich die Dienstwohnungsvergütung auf Basis des Mietenspiegels bemisst. Die Betriebskosten werden nach den gesetzlichen Regelungen (§ 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung ­ BetrKV) vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346, 2347)) abgerechnet. Behält die Stadt das Eigentum an der Wohnung, wird sich die Verwaltung durch eine städtische Wohnungsbaugesellschaft anbieten.

Davon zu trennen ist die Frage, ob die Verwaltung auch bestehender Dienstwohnungen einer städtischen Gesellschaft übertragen werden könnte. Dies allerdings setzte aus folgenden Gründen eine Beleihung mit hoheitlichen Befugnissen voraus:

Die „Verwaltung" von Dienstwohnungen umfasst nach der HmbDWV die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel für die Wohnungsunterhaltung, die Entscheidung über ihre Schaffung, Veränderung oder Aufhebung, die Zuweisung, Feststellung der Beziehbarkeit und Anordnung des Beziehens, die Festsetzung des Mietwertes und der Dienstwohnungsvergütung sowie die weitere Durchführung der HmbDWV (vgl. § 4 Abs. 2 und 3, §§ 5 ff). Dies sind im Dienstwohnungsverhältnis der Beamtinnen oder Beamten größtenteils Verwaltungsakte. Mit ihnen wird auf öffentlich-rechtlicher Grundlage hoheitliche Gewalt ausgeübt.

Solange bestehende Dienstwohnungen als solche erforderlich sind, werden sie in der Verwaltung der zuständigen Dienststelle verbleiben. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht daran gedacht, Wohnungen außerhalb des Bestandes der Justizbehörde in eine andere Verwaltung zu übertragen.

Angesichts der Vielzahl der Dienstwohnungen und der Viellfalt der Konstellationen wird sich diese Frage bei Reorganisationen in diesem Bereich immer wieder stellen und jeweils anlassbezogen zu entscheiden sein.

3. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle von der Beantwortung des Bürgerschaftlichen Ersuchens Kenntnis nehmen.