Krankenpflege

A.

Allgemeiner Teil

Das vorliegende Gesetz dient vordringlich der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255/22 ­ im folgenden „Richtlinie 2005/36/EG" genannt) in Landesrecht, die gemäß Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG bis zum 20. Oktober 2007 zu erfolgen hat.

Die Richtlinie 2005/36/EG regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie den Berufszugang und die Berufsausübung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde, unter denselben Bedingungen wie für Inländer. Sie dient der Beseitigung der Hemmnisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr. Dabei obliegt es den zuständigen Behörden, die Überprüfung der Qualifikationen der Berufsangehörigen aus den Mitglied- oder Vertragsstaaten, den Informationsaustausch, die Verwaltungszusammenarbeit mit anderen Stellen sowie die Unterrichtung über disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen zu gewährleisten.

Mit der Richtlinie 2005/36/EG werden die bisher bestehenden 15 Richtlinien, darunter auch die 12 sektoralen Richtlinien, die die Tätigkeit der Ärztinnen und Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, der Zahnärztinnen und Zahnärzte, der Hebammen und Entbindungspfleger, der Apothekerinnen und Apotheker sowie der Tierärztinnen und Tierärzte betreffen, aufgehoben, deren Regelungsinhalt zusammengefasst und z. T. neu geordnet wird.

Die Richtlinie 2005/36/EG betrifft alle reglementierten Berufe im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 2005/36/EG, also solche, die hinsichtlich der Aufnahme oder Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind.

Hierzu zählen die verkammerten Heilberufe sowie die Gesundheitsfachberufe. Soweit die Richtlinie 2005/36/EG Regelungen über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen der Ausbildung und Zulassung zu einem akademischen Heilberuf oder Gesundheitsfachberuf enthält, erfolgt die Umsetzung auf der Grundlage des Artikels 74 Absatz 1 Nr. 19

Grundgesetz (GG) durch den Bundesgesetzgeber im Rahmen der einzelnen Berufsgesetze. Soweit es sich jedoch um einen landesrechtlich geregelten Beruf handelt oder Regelungen zur Berufsausübung in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen, sind diese zur Umsetzung verpflichtet. Daher ist auch der landesrechtlich geregelte Beruf der Lebensmittelchemikerin bzw. des Lebensmittelchemikers betroffen, so dass das Lebensmittelchemiker-Gesetz den europarechtlichen Anforderungen anzupassen ist. Darüber hinaus sind Anpassungen im Hamburgischen Hebammengesetz und im Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetz erforderlich.

Die notwendige Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes wird auch zum Anlass genommen, einen Beschluss der Arbeits- und Sozialminister- sowie der Gesundheitsministerkonferenz umzusetzen. Diese fordern für die Schulen des Gesundheitswesens die Erhebung von Schuldaten auf der Grundlage der Kerndatensätze des Schulrechts, um auch die Daten der Schulen des Gesundheitswesens, die überwiegend nicht dem Schulrecht zugeordnet sind, vollständig und vergleichbar erheben zu können. Ein umfassendes und korrektes Bild der beruflichen Bildung kann bisher auf Grund der unvollständigen und damit fehlerhaften Schulstatistik nicht gegeben werden. Die dafür erforderliche Auskunftspflicht der Schulen des Gesundheitswesens besteht in Hamburg derzeit noch nicht.

Mit der Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe (HmbKGH) erhalten die Kammern zudem weitere Aufgaben.

So werden Kammermitglieder, die nicht Bedienstete des öffentlichen Dienstes sind, anders als bisher grundsätzlich der Überwachung durch die Kammern unterstellt. Damit wird die Einheitlichkeit der Berufsüberwachung gewährleistet und gleichzeitig die Rechtslage an die in den übrigen Ländern angepasst.

Zusätzlich werden die Kammern verpflichtet, als zuständige Stelle im Sinne des § 291 a Absatz 5 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) elektronische Heilberufsausweise an ihre Mitglieder auszugeben.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 ­ Änderung des Hamburgischen Gesundheitsdienstgesetzes

Zu Nr. 1 ­ § 19 Absatz 2 Die erforderliche Änderung dieses Gesetzes wird zum Anlass genommen, klarere Regelungen zu treffen und damit die Verbindlichkeit der bestehenden Meldepflicht zu erhöhen.

Die Ergänzung der Angaben, die im Rahmen der Meldepflicht erforderlich sind, sowie die Benennung der Unterlagen, die zwingend vorgelegt werden müssen, verdeutlicht die Zielrichtung der Regelung. Dienstleistungserbringer sind nach Artikel 7 der Richtlinie verpflichtet, sich vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung bei der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates zu melden. Da nicht absehbar ist, wie sich das Verfahren in der Praxis entwickelt, kann es erforderlich werden, nähere Regelungen zu treffen.

Zu Nr. 2 ­ § 19 Absatz 4 Nach Artikel 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG besteht für Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sowie für Hebammen und Entbindungspfleger eine Fortbildungspflicht. Eine entsprechende Regelung für die Hebammen und Entbindungspfleger ist bereits im Hamburgischen Hebammengesetz verankert, für die Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger ist diese Vorschrift landesrechtlich umzusetzen. Die nun notwendige Gesetzesänderung wird genutzt, um weitergehende Regelungen zu allgemeinen und besonderen Berufspflichten aller Gesundheitsfachberufe zum Schutz der Verbraucher erlassen zu können. Anders als im Bereich der akademischen Heilberufe gibt es für die Angehörigen der Gesundheitsfachberufe bisher keine Sanktionsmöglichkeiten unterhalb des (überwiegend unverhältnismäßigen) Erlaubnisentzugs. Maßnahmen wie Rüge oder Verweis, Geldbuße und Ruhen der Erlaubnis sind derzeit nicht möglich. Im Rahmen der Dienstleistungserbringung hat der Aufnahmemitgliedstaat keinerlei Sanktionsmöglichkeiten, wenn die Berufspflichten einschließlich der jeweiligen Disziplinarvorschriften nicht geregelt sind. Die Richtlinie verweist in Erwägungsgrund 8 und in Artikel 5 Absatz 3 ausdrücklich auf die Möglichkeit, die Dienstleistungserbringer den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Disziplinarbestimmungen zu unterwerfen.

Regelungen zu allgemeinen und speziellen Berufsaufgaben (Berufsordnungen) tragen dazu bei, die Qualität der professionellen beruflichen Tätigkeit im Interesse der Gesundheit der Begründung

Bevölkerung sicherzustellen, berufswürdiges Verhalten zu fördern und berufsunwürdiges Verhalten zu verhindern bzw. angemessen zu sanktionieren.

Zu Nr. 2 ­ § 19 Absatz 5 Derzeit werden Schuldaten überwiegend unvollständig, unsystematisch und nicht koordiniert erhoben. Im Unterschied zu den nach Schulrecht verpflichteten allgemein- und berufsbildenden Schulen besteht für die Schulen des Gesundheitswesens in den Ländern überwiegend keine Auskunftspflicht.

Die bundesweite Schulstatistik ist daher fehlerhaft und nicht aussagekräftig. Die Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) und die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) haben sich auf einen im Vergleich zum Kerndatensatz der Kultusministerkonferenz (KMK) deutlich reduzierten Kerndatensatz für Schulen des Gesundheitswesens geeinigt, der in den „Kerndatensatz der Länder für schulstatistische Individualdaten" der KMK integriert ist. In Hamburg wird nun die einstimmige Forderung der GMK vom 4./5. Juli 2007 umgesetzt und die Auskunftspflicht der Schulen des Gesundheitswesens, die nicht dem Schulrecht unterliegen, landesrechtlich geregelt.

Zu Nr. 3 ­ § 19 Absatz 6 Bei dieser Änderung handelt es sich um eine Folgeänderung.

Zu Artikel 2 ­ Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe

Zu Nr. 1 ­ Inhaltsverzeichnis:

Das Inhaltsverzeichnis wird den sich aus der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG ergebenden Änderungen des Kammergesetzes für die Heilberufe angepasst.

Zu Nr. 2 ­ § 3

Zu Nr. 2.2 ­ Absatz 1 Die Notwendigkeit, zukünftig auch die Art, d. h. selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt, und die ggf. verschiedenen Orte der Berufstätigkeit anzuzeigen, resultiert aus den Änderungen zum Vertragsarztrecht, nach denen nunmehr die Berufsausübung in unterschiedlichen Formen und an verschiedenen Orten zugelassen ist.

Zu Nr. 2.3 ­ Absatz 3 Die Erweiterung der Verzeichnisse um die Dienstleisterinnen und Dienstleister soll einen Überblick über diese im Kammerbereich tätigen Personen verschaffen und deren Berufspflichtenüberwachung erleichtern.

Zu Nr. 3- § 4

Zu Nr. 3.1 ­ Absatz 4 Die Streichung resultiert aus dem sich aus der Richtlinie 2005/36/EG ergebenden Regelungsbedarf für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitglied- und Vertragsstaaten, die an anderer Stelle dieses Gesetzes neu geregelt werden.

Zu Nr. 3.2 ­ Absatz 4a

Der neu eingefügte Absatz 4a trägt dem Bedürfnis nach einem gegenseitigen Informationsfluss zwischen den Kammern und der Berufszulassungsbehörde Rechnung. Zu diesem Zweck unterrichten die Kammern die Berufszulassungsbehörde unter bestimmten, der gesundheitlichen Gefahrenabwehr dienenden Voraussetzungen künftig über schwerwiegende und damit berufszulassungsrechtlich relevante Berufspflichtverletzungen der Kammermitglieder und Dienstleisterinnen bzw. Dienstleister sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG ergriffen haben. Die Unterrichtungspflicht besteht auch bei ernsthaften Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung der Kammermitglieder, sobald deren Abklärung hinreichend abgeschlossen werden konnte. Im Gegenzug werden die Kammern von der Berufszulassungsbehörde sowohl über die Maßnahmen, die die Berechtigung zur Berufsausübung von Kammermitgliedern betreffen, als auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können, unterrichtet.

Zu Nr. 3.3 ­ Absatz 5 Absatz 5 wurde in Satz 1 ergänzt um die Mitteilungspflicht der Kammern in Bezug auf Art und Ort der Tätigkeit in einer Praxis oder sonstigen Einrichtung der ambulanten Versorgung.

Damit wird den sich aus dem Vertragsarztänderungsgesetz und dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz ergebenden Änderungen in Bezug auf angestellte Tätigkeit sowohl in Praxen als auch in Medizinischen Versorgungszentren Rechnung getragen. Darüber hinaus wird die Angabe der Gebiete und Teilgebiete sowie psychotherapeutischen Verfahren, in denen der Beruf jeweils ausgeübt wird, mitgeteilt, um so Aussagen über die Versorgungsstruktur innerhalb der Bezirke treffen zu können. Der ergänzte Satz 3 dient der Umsetzung des Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, der einer genaueren bundesrechtlichen Umsetzung bedarf. Da der Bericht der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme mit der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG beinhalten soll, wird es sich bei der Übermittlung der erforderlichen Daten nicht um personenbezogene Daten handeln.

Zu Nr. 4 ­ § 5

Die Neufassung des § 5 dient der Umsetzung des Titels II der Richtlinie 2005/36/EG in innerstaatliches Recht. Diese unterscheidet zwischen der Dienstleistungserbringung als vorübergehender und gelegentlicher Berufsausübung und der Niederlassung als der rechtmäßigen, dauerhaften Ausübung des Berufs in einem Mitglied- oder Vertragsstaat. Da die Richtlinie 2005/36/EG auch Vorschriften zur Berufsausübung in Form der Dienstleistungserbringung beinhaltet und diese in der Regelungskompetenz der Länder liegen, bedarf es an dieser Stelle einer Umsetzung in Landesrecht. Insbesondere die Geltung der Berufspflichten für die Dienstleisterinnen und Dienstleister wird in § 5 neu geregelt.

Den europäischen und bundesrechtlichen Vorgaben folgend, betreffen die Bestimmungen zur Dienstleistungserbringung sowohl Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten als auch die Angehörigen der Staaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft bzw. Europäische Union in gemischten Verträgen berufsbezogene Rechte gewährt haben. Die Verträge gelten auch ohne Umsetzung aus sich heraus, doch wird an dieser Stelle im Sinne der Rechtsklarheit verdeutlicht, dass Rechtsansprüche auch für die Begünstigten dieser Verträge bestehen.

In Absatz 1 sieht Artikel 6 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechend vor, dass Dienstleisterinnen und Dienstleister nicht Mitglied einer Kammer werden. Dies dient auch der Vermeidung von Verzögerungen.

Gleichwohl werden die Dienstleisterinnen und Dienstleister gemäß Absatz 2 hinsichtlich der Berufsausübung den gleichen Rechten und Pflichten wie die hiesigen Kammermitglieder unterworfen. Sowohl dies als auch die Erbringung der Dienstleistung unter der hiesigen Bezeichnung trägt dem Schutz der Patientinnen und Patienten Rechnung.

Die in Absatz 3 bestimmte Meldepflicht ergibt sich bereits aus den bundesrechtlichen Berufszulassungsreglungen und wird hier lediglich zur besseren Orientierung wiederholt. Die Dienstleisterinnen und Dienstleister werden danach verpflichtet, sich schriftlich vor Beginn der Berufsausübung bei der zuständigen Behörde zu melden und ggf. die Meldung jährlich zu wiederholen. Dabei sind die in den bundesrechtlichen Berufszulassungsgesetzen entsprechend Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG benannten Nachweise und Bescheinigungen vorzulegen. Dies umfasst nach der mit diesem Gesetz in § 27 Absatz 4 vorgenommenen Ergänzung in der Freien und Hansestadt Hamburg auch den Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtverletzung zur Deckung evt. sich aus der Tätigkeit hier ergebenden Zahlungsansprüche.

Absatz 4 trägt Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 56 der Richtlinie 2005/36/EG Rechnung, die eine enge Verwaltungszusammenarbeit und den Austausch der Informationen über das Vorliegen berufsbezogener disziplinarischer und strafrechtlicher Sanktionen vorsehen.

Absatz 5 dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

Zu Nr. 5 ­ § 6

Zu Nr. 5.1.1 ­ Absatz 1 Nummer 1

Mit der Neuregelung in § 6 Absatz 1 Nummer 1 werden die im öffentlichen Dienst angestellten Kammermitglieder der Überwachung der jeweiligen Kammer unterstellt. Lediglich Beamtinnen und Beamte unterliegen weiterhin der Aufsicht durch die Dienstvorgesetzten. Insoweit obliegt es dem Dienstherrn, Berufspflichtverletzungen disziplinarrechtlich zu ahnden. Unter Beachtung des Verbots der Doppelbestrafung des Artikels 103 Absatz 3 GG ist ein zusätzliches berufsrechtliches Handeln der Kammern nicht zulässig. Die Vorschriften des Beamtenrechts finden jedoch nicht auf die angestellten Kammermitglieder des öffentlichen Dienstes Anwendung, so dass zukünftig die Berufspflichtenüberwachung dieser Kammermitglieder auch durch die Kammern erfolgt. Leitender Gedanke dabei ist die gleichförmige Überwachung möglichst aller Kammermitglieder durch die jeweilige Kammer.

Im Übrigen vermag die ursprüngliche Begründung der gesetzlichen Regelung, wie sie sich aus dem ehemaligen Hamburgischen Ärztegesetz ergibt, heute nicht mehr zu überzeugen. Dort wurde angeführt, dass es zur Entlastung der Ärztekammer beitragen solle, die zahlreichen Ärztinnen und Ärzte der landeseigenen Krankenhäuser ausschließlich der Dienstaufsicht durch die damalige Gesundheitsbehörde als Dienstherrn zu unterstellen. Angesichts der in den letzten Jahren durchgeführten weitgehenden Privatisierung der landeseigenen Krankenhäuser konnte dieses Ziel nicht mehr erreicht werden.

Auch hat die Ärztekammer die Neuregelung, die der Rechtslage in den anderen Ländern entspricht, unterstützt und Bedenken hinsichtlich der Aufgabenerweiterung nicht geäußert.

Zu Nr. 5.1.3 ­ Absatz 1 Nummer 9

Die neu eingefügte Nummer 9 entspricht inhaltlich weitgehend der gestrichenen Nummer 4 des Absatzes 3, womit der dort formulierte Auftrag in den Katalog der Pflichtaufgaben der Kammern übergeht. Die Aufgabe wird auf die Ausgabe von Berufsausweisen für die berufsmäßigen Gehilfen der Kammermitglieder erweitert. Auf Grund der inhaltlichen und persönlichen Nähe ist dies auch im Interesse der Kammermitglieder sinnvoll und zumutbar. Diese Regelung ist das Ergebnis einer bundesweiten Diskussion, wonach zukünftig die Kammern ggf. unter Beteiligung von Zertifizierungsanbietern elektronische Berufsausweise ausstellen. Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, bedürfen die Kammern der Information durch die zuständigen Berufszulassungsbehörden, die nach dem nun eingefügten § 4 Absatz 4a zu der entsprechenden Informationsweitergabe verpflichtet werden. Die Ermächtigung der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatorin oder des für das Gesundheitswesen zuständigen Senators, durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle für die Ausgabe der Berufsausweise der übrigen Gesundheitsberufe zu bestimmen, ist dem Umstand geschuldet, dass es für diese Berufsangehörigen keine den Kammern vergleichbare Strukturen gibt, die diese Aufgaben verlässlich bewältigen können. Hier bedarf es der weiteren, bundesweit abgestimmten Suche nach praktikablen Lösungen, deren Ergebnis derzeit nicht absehbar ist.

Zu Nr. 5.2 ­ Absatz 3 Die Streichung ist eine Folgeänderung zu der neu aufgenommenen Bestimmung in Absatz 1 Nummer 9.

Zu Nr. 6 ­ § 14 Absatz 3 Nummer 1

Hintergrund der vorgenommenen Streichung sind Erfahrungen der Psychotherapeutenkammer Hamburg anlässlich der letzten Wahlen zur Delegiertenversammlung. Angesichts der geringen Zahl von Kammermitgliedern, die ausschließlich als Kinder ­ und Jugendlichenpsychotherapeuten approbiert sind, ist selbst die Aufstellung und Wahl von lediglich drei Delegierten in der Vergangenheit nur mit erheblichen Anstrengungen erreicht worden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht zuletzt auf Grund der Übergangsregelungen des § 12

Psychotherapeutengesetz viele Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten über beide Approbationen verfügen und diese zur beruflichen Absicherung auch aufrechterhalten.

Inwieweit sich dieses Phänomen zukünftig verändern wird, ist derzeit nicht erkennbar.

Zu Nr. 7.2 ­ § 15 Absatz 4 Mit der vorgenommenen Streichung der Nummer 9 wird ein redaktioneller Fehler bei Erlass des HmbKGH behoben, der zu einer Regelungskollision geführt hat. Das Verfahren über die Wahl des Kammervorstandes wird nicht wie bisher in § 15 Absatz 4 Nummer 9 vorgesehen in der Wahlordnung, sondern wie in der Vergangenheit auch gemäß § 22 Absatz 6 in der Hauptsatzung geregelt.

Zu Nr. 8 ­ § 22

Die Streichung ist eine Folgeänderung zu Nr. 6.

Zu Nr. 9 ­ § 27

Zu Nr. 9.1 ­ Absatz 3 In § 27 wird der Absatz 3 neu gefasst. In Satz 1 werden die bisherigen Sätze 1 und 2 zusammengefasst und die zulässigen Formen der Berufsausübung aufgezählt. Neben der ­ noch regelhaften ­ Niederlassung in einer Praxis ist die Berufsausübung in jeder Einrichtung der ambulanten ärztlichen, psychotherapeutischen, zahnärztlichen und tierärztlichen Versorgung auch in abhängiger Stellung zulässig. Sie ist nicht mehr grundsätzlich an die Niederlassung in einer Praxis bzw. in eigener Praxis gebunden. Insoweit wird der rechtlichen und tatsächlichen Entwicklung in der ambulanten Versorgung Rechnung getragen, wonach auch dort die heilberufliche Tätigkeit im Angestelltenverhältnis durch die sozialrechtlichen Regelungen zugelassen und gewünscht ist.

Die Voraussetzungen, unter denen die Berufsausübung in Form einer juristischen Person des Privatrechts gestattet wird,