Asylbewerber

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Zum 1.Juli 2007 sind die Eckregelsätze nach SGB XII geringfügig erhöht worden. Diese Regelsatzerhöhung führt jedoch nicht zu einer Erhöhung der Paragraf 3 AsylbLG Leistungssätze. Die Leistungssätze des Paragrafen 3

AsylbLG sind seit mehr als zehn Jahren in unveränderter Höhe gesetzlich festgelegt und nicht an eine Dynamisierung der SGB II/SGB XII-Regelsätze gekoppelt, sondern davon ausdrücklich abgekoppelt.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten „Asylbewerber, Bürgerkriegsflüchtlinge und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer". Halten sich Leistungsberechtigte nach dem zum 28. August 2007 geänderten Asylbewerberleistungsgesetz länger als 48 Monate, vorher 36 Monate, im Bundesgebiet auf, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung von Leistungen entsprechend dem höheren Leistungsniveau des Bundessozialhilfegesetzes in Betracht.

Ich frage den Senat:

1. Für wie viele Personen ist Hamburg zuständig, die sich als Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (im Folgenden AsylbLG) im Bundesgebiet aufhalten?

2. Wie viele dieser Personen erhalten Leistungen gemäß Paragraf 3 Absatz 1 AsylbLG?

3. Wie viele dieser Personen erhalten Leistungen gemäß Paragraf 3 Absatz 2 AsylbLG?

4. Wie viele Personen unterfallen der Leistungsbeschränkung nach Paragraf 1a AsylbLG? Fallzahlen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) Stand 31.08.

Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG insgesamt, davon: 9. nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in der Zentralen Erstaufnahme (ZEA) 17 nach § 3 Abs. 2 AsylbLG außerhalb der ZEA 6. nach § 2 Abs. 1 AsylbLG 2. nach § 2 Abs. 2 AsylbLG in der ZEA 2 nach dem AsylbLG in Misch-Bedarfsgemeinschaften, deren Mitglieder Leistungen nach unterschiedlichen Anspruchsgrundlagen erhalten (§ 3 Abs. 2 u. § 2 AsylbLG bzw. und SGB XII oder SGB II) 544 mit Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG 1.

5. Für wie viele Personen ist Hamburg zuständig, die sich als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG länger als 36 Monate beziehungsweise 48 Monate im Bundesgebiet aufhalten?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

6. Wie viele dieser Personen erhalten Leistungen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 AsylbLG entsprechend SBG XII?

7. Wie viele dieser Personen sind nach Paragraf 2 Absatz 2 AsylbLG leistungsberechtigt?

Siehe Antwort zu 1.

8. Wie viele Anträge auf Leistungen analog SGB XII hat es seit 2001 gegeben und wie viele Anträge sind abgelehnt worden pro Jahr?

Siehe Antwort zu 5.

a. Welche Entscheidungskriterien sind relevant und wie lange dauert das Verfahren durchschnittlich?

Die Entscheidungskriterien ergeben sich aus dem Tatbestand des Paragrafen 2 Absatz 1 AsylbLG, der die Leistung an zwei Voraussetzungen knüpft, die kumulativ erfüllt sein müssen.

Im Übrigen siehe Antwort zu 5., 8. und 8. d.

b. Wie viele Personen erhalten Geldleistungen und wie viele Sachleistungen/Gutscheine?

c. Wenn Sachleistungen/Gutscheine gewährt werden, aus welchen Gründen werden Sachleistungen/Gutscheine bewilligt?

Grundsätzlich werden Leistungen nach Paragraf 2 AsylbLG als Geldleistungen gewährt. Sachleistungen kommen nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn aus der Aktenlage erkennbar ist, dass keine ordnungsgemäße Verwendung der Mittel erfolgen würde.

Im Übrigen siehe Antwort zu 5., 8. und 8. d.

d. Wie viele Widerspruchs- und Klagverfahren hat es gegeben und mit welchen Ergebnissen? (bitte nach Widerspruch und Klage getrennt darstellen)

Siehe Antwort zu 5.

9. In wie vielen Fällen wurden seit 2001 Leistungen nach Paragraf 6

AsylbLG gewährt? Bitte jährlich darstellen und nach Sachleistungen/Geldleistungen differenziert darstellen.

Anhand der Auswertungen aus dem datawarehouse Sozialhilfe kann nur die Anzahl der Bewilligungen nach Paragraf 6 AsylbLG ermittelt werden. Wie viele Personen in Hamburg sind begünstigt durch die Bleiberechtsregelung der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006?

Nach der vom Einwohner-Zentralamt durchgeführten Vorprüfung (vergleiche Drs. 18/6027) ist bis zum 15. Oktober 2007 bei 1.898 Personen das Vorliegen der Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung festgestellt worden. Die endgültige Prüfung ist hierzu noch nicht abgeschlossen.

11. Wie viele Personen sind zusätzlich nach Paragraf 104a und 104b Aufenthaltsgesetz begünstigt?

a. Wie viele entsprechende Anträge wurden bisher bewilligt beziehungsweise abgewiesen?

Die Zahl der zusätzlich nach Paragraf 104a und Paragraf 104b Aufenthaltsgesetz (AufenthG) begünstigten Personen ist nicht bekannt, weil die dazu erforderlichen Einzelfallprüfungen noch nicht abgeschlossen sind. Bis einschließlich 15. Oktober 2007 sind 28 Aufenthaltserlaubnisse nach den Paragrafen 104a, 104b AufenthG erteilt, 24

Anträge abgelehnt worden.

b. Wie viele Personen beziehen infolgedessen Leistungen nach SGB XII oder SGB II und wie ist das Verfahren geregelt?

12. Hat es zur Regelung dieses Sachverhalts behördeninterne Handlungsanweisungen der Innenbehörde oder anderer Hamburger Behörden gegeben? Wenn ja, bitte anfügen. Wenn nein, plant der Senat den Erlass?

Nach Auskunft der team.arbeit.hamburg-Hamburger Arbeitsgemeinschaft SGB II (team.arbeit.hamburg) kann die Zahl der Personen, die infolge der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 104a und Paragraf 104b AufenthG Leistungen nach SGB II beziehen, mit den von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellten EDV-Systemen nicht ausgewertet werden. Im Übrigen siehe Drs. 18/3537 und 18/5669.

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

Das Verfahren ist in gemeinsamen Besprechungen der betroffenen Behörden erörtert worden.

Die Grundsicherungs- und Sozialämter sind von der BSG mit den in der Anlage beigefügten Hinweisen zu den rechtlichen Änderungen informiert und um entsprechende Umsetzung gebeten worden.

13. Welche personellen, organisatorischen und haushalterischen Konsequenzen aus diesen Veränderungen wurden vom Senat gezogen?

Bislang keine. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen der laufenden Aufgabenerfüllung.

14. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit ­ Regionaldirektion Nord ­ werden keine Statistiken geführt, die das Merkmal der Arbeitsgenehmigung beziehungsweise der Zustimmung zu einer Beschäftigung mit dem Tatbestand der aufenthaltsrechtlichen Duldung verknüpfen. Führt die Behörde für Inneres eine solche Statistik? Wenn ja, bitte Zahlenangaben für die letzten zwei Jahre machen. Wenn nein, gibt es Pläne, die Statistik zu ergänzen?

Nein, Pläne, die Statistik zu ergänzen, gibt es nicht.