Behandlungszentrums für hochkontagiöse Infektionen

Die Errichtung eines Behandlungszentrums für hochkontagiöse Infektionen (BZHI) am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) wurde bereits anlässlich der Befassung mit der Drucksache 18/3051 „Zukunftssicherung der Klinischen Abteilung des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin; Übertragung an das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf" von der Bürgerschaft beschlossen. Die vorliegende Drucksache dient mithin der Umsetzung des Beschlusses der Bürgerschaft zur Drs. 18/3051.

Das in den letzten Jahren erarbeitete bundesweite Konzept zur Versorgung der Bevölkerung Deutschlands mit Behandlungszentren für hochkontagiöse Infektionskrankheiten wird auch in Hamburg umgesetzt. Ziel ist es, bei bestmöglicher medizinischer Behandlung der Patientinnen und Patienten die äußerste Minimierung der Gefahren für Umwelt und Betreuungspersonal zu gewährleisten. Um die Ansteckungsgefahr auf das geringst mögliche Maß zu reduzieren, werden die Patientinnen und Patienten mit hochkontagiösen Infektionskrankheiten in einer Unterdruck-Isoliereinheit versorgt.

Die mit Kauf- und Kooperationsvertrag vom 1. November 2005 (s. Drs. 18/3051) auf das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf (UKE) übertragene ehemalige Klinische Abteilung (KA) des Bernhard-Nocht-Instituts für Tropenmedizin (BNI) war als Standort des Hamburger BZHI vorgesehen. Sie unterlag seit 2001 der Förderung nach dem Hamburgischen Krankenhausgesetz (HmbKHG). Die Maßnahme „Erhalt und Ausbau des Behandlungszentrums für lebensbedrohende, hochkontagiöse Infektionskrankheiten (BZHI)" wurde vom BNI bei der zuständigen Behörde angemeldet und auf Grund der hohen Priorität in das Krankenhausinvestitionsprogramm 2002 aufgenommen. Für die Gesamtmaßnahme wurden nach Abschluss der Planungen auf Grund des absehbaren Verkaufs der KA noch keine Fördermittel bewilligt. Das UKE hat sich im Rahmen der Übernahme der KA verpflichtet, das BZHI baldmöglichst in dem Gebäude zu errichten, in dem ab 2009 die gesamte erworbene KA des BNI untergebracht werden wird. Hierzu waren, nicht zuletzt wegen zwischenzeitlich erhöhter Sicherheitsanforderungen, aufwändige Umplanungen erforderlich.

Mit Übergang der KA an das UKE war gemäß § 5 Absatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz die Förderung nach dem HmbKHG entfallen, da das UKE dem Hochschulbauförderungsgesetz unterliegt. Aufgrund der bereits vorgesehenen Mittel nach dem HmbKHG und der gesundheitspolitisch hohen Bedeutung der Investitionsmaßnahme hat die Bürgerschaft mit der Drucksache 18/3051 beschlossen, die Mittel für die Errichtung des BZHI aus dem Globaltitel 3610.893.79 „Fördermittel nach §§ 21, 23, 24 und 27 HmbKHG" zu decken und auf einen noch einzurichtenden Einzeltitel zu übertragen.

2 Betriebskonzept des BZHI

Grundlegende Funktion

Die geplante Behandlungseinheit dient dem Management von Patientinnen und Patienten mit Infektionskrankheiten, die besondere Sicherheitsmaßnahmen zur Verhütung einer Weiterverbreitung des Erregers erfordern.

Der Betrieb einer solchen Behandlungseinheit ist unvermeidbar mit hohem technischen Aufwand, hohem Personalbedarf, adäquater Logistik sowie der frühzeitigen Einbindung von Kooperationspartnern verbunden, da nur so das Übertragungsrisiko und die Gefahr von Ausbrüchen der Erkrankungen auf das geringstmögliche Maß verringert werden können.

Neben dem Schutz des behandelnden oder pflegenden Personals soll das BZHI eine Ausbreitung hochkontagiöser BÜRGERSCHAFT Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Errichtung eines Behandlungszentrums für hochkontagiöse Infektionen (BZHI)

Erkrankungen in der Bevölkerung verhindern. Denkbar ist eine Gefährdung der Umwelt durch Ausscheidungen der Patientinnen und Patienten (z.B. durch Urin, Stuhl, Sputum oder Sekrete), sowie durch deren Blut oder Blutbestandteile bzw. durch Materialien, die hiermit in Berührung gekommen sind.

Wenn eine Belegung mit hochkontagiösen Patientinnen oder Patienten nicht vorliegt, sind die Räume des Behandlungszentrums in den Normalbetrieb der Abteilung Tropenmedizin/Infektiologie des UKE integriert, so dass insoweit keine laufenden Vorhaltungskosten anfallen. Im Übrigen wird angestrebt, mit den Sozialleistungsträgern nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsrechts eine Vereinbarung über die Finanzierung etwaiger sonstiger Vorhaltekosten zu erreichen.

Infektionsgefahr durch lebensbedrohende hochkontagiöse Erreger

In der Einheit sollen Patienten mit lebensbedrohenden hochkontagiösen Infektionskrankheiten, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen könnten, behandelt werden. Diese Erkrankungen werden durch Erreger mit hoher Virulenz hervorgerufen, gehen mit hoher Letalität einher und sind mit einem so beträchtlichen Übertragungsrisiko assoziiert, dass mit Ausbrüchen gerechnet werden muss. Die Gefahr eines Ausbruchs ist insbesondere dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer aerogenen Übertragung durch Kontakt mit Infizierten und Kranken besteht und keine adäquaten Impfstoffe oder wirksame spezifische Mittel zur Chemoprophylaxe bzw. Therapie zur Verfügung stehen.

Die Erreger solcher Krankheiten sind beispielsweise:

­ Arenaviren: Lassa-Virus, Junin-, Machupo-, Guanaritound Sabin-Virus

­ Filoviren: Ebola- und Marburg-Virus

­ Bunya-Viren: Krim-Kongo-Virus, Andes-Virus

­ Pockenviren

­ Affenpocken-Virus

­ Coronaviren (SARS)

­ Yersinia pestis (Lungenpest)

­ Bacillus anthracis (Milzbrand)

Dabei handelt es sich um Erreger, die aus Endemiegebieten eingeschleppt werden können, einige könnten möglicherweise auch bei bioterroristischen Angriffen eingesetzt werden.

3 Baukosten

Das BZHI ist für die Versorgung und Behandlung von bis zu 6 isolierpflichtigen Patientinnen und Patienten in drei2-Bettzimmern ausgelegt und geeignet, 3 Personen intensivmedizinisch zu versorgen. Gegliedert ist die Station in drei Funktionsbereiche: Schleusen-Dekontaminationsbereich, Pflegezone und Labor-/Entsorgungsflächen. Zur Verhinderung der Erregerausbreitung ist u. a. eine abgestufte Luftabsaugung in diesen Bereichen vorgesehen. Das BZHI ist als Isoliereinheit für Patientinnen und Patienten mit lebensbedrohenden hochkontagiösen Infektionskrankheiten der höchsten Schutzstufe (Schutzstufe 4) nach Biostoffverordnung mit entsprechend erforderlichen baulichen und technischen Anforderungen zugeordnet.

Die vom UKE eingereichte Bau- und Kostenunterlage wurde durch die zuständige Behörde geprüft. Die Unterlagen gaben zu keinerlei Beanstandungen Anlass. Kostensteigerungen gegenüber früheren Planungen ergeben sich aus zwischenzeitlich gestiegenen Anforderungen in den Bereichen Brandschutz und Sicherheitstechnik sowie den Besonderheiten des Gebäudes, die den nachträglichen Einbau von feuerfesten Wänden erforderlich machen. Als Ergebnis der Prüfung wurden Kosten für die Errichtung des BZHI in Höhe von 3,88 Mio. Euro als angemessen festgestellt.

Bis zur Fertigstellung und Inbetriebnahme des BZHI im Jahr 2009 hat das UKE die Versorgung durch eine Interimsmaßnahme (Isolierzeltlösung in einem Bestandsgebäude) sichergestellt, die zum 1.7.2007 in Betrieb genommen wurde und das bis dahin vorgehaltene Isolierzeltbett ersetzt.

4 Kooperation mit den norddeutschen Ländern

Die Nutzung des BZHI soll im Rahmen der bundesweiten Konzeption auch für Patientinnen und Patienten aus Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein ermöglicht werden. Mit diesen Ländern gibt es Verhandlungen im fortgeschrittenen Stadium zum Abschluss eines Verwaltungsabkommens hinsichtlich der Nutzung und Beteiligung an der Finanzierung des Zentrums. Dem Entwurf dieses Abkommens haben die Länder dem Grunde nach bereits zugestimmt. Ein Drittel der Errichtungskosten, das sind 1.293.500,­ Euro, werden nach dem aktuellen Königsteiner Schlüssel 2007 wie folgt auf die beteiligten Länder umgelegt werden:

Die finanzielle Beteiligung der Länder soll mit Inbetriebnahme des BZHI in 2009 erfolgen, so dass dieser Kostenanteil von der Freien und Hansestadt Hamburg vorzufinanzieren ist.

5 Mittelbereitstellung

Die Kosten für die Errichtung des BZHI betragen wie dargestellt 3,88 Millionen Euro und sollen in Form der Festbetragsfinanzierung bewilligt werden.

Der Kostenanteil der Freien und Hansestadt Hamburg in Höhe von 2.586.500,­ Euro und die Vorfinanzierung des Kostenanteils der Beteiligung der norddeutschen Länder in Höhe von 1.293.500,­ Euro sind gem. Drs. 18/3051 aus dem Titel 4810.893.79 „Fördermittel nach §§ 21, 23, 24 und 27 HmbKHG" zu decken. Der zur Vereinnahmung des Kostenanteils der beteiligten Länder erforderliche Einnahmetitel mit den notwendigen Haushaltsvermerken und der notwendige Zufließvermerk beim Ausgabetitel 4810.893.79 werden im Haushaltsverfahren 2009/2010 eingebracht.

Die Bewilligung der Maßnahme soll noch in 2007 erfolgen, hierfür wird, neben einem Kassenmittelansatz in Höhe von 680 Tsd. Euro, eine Verpflichtungsermächtigung in Höhe von 3,2 Mio. Euro eingeworben.